Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 36 O 47/16) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 02.02.2017 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 36 O 47/16) werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin den am 23. Mai 2018 geltenden Gegenwert von 266 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds in EURO nebst 5 % Zinsen hierauf seit dem 08.06.2016 zu zahlen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 97% und die Beklagte 3%.
Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrt von der Beklagten, einem Paketdienstunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht Ersatz für den Verlust/die Beschädigung einer Sendung, welche die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der A..., am 12.06.2015 in B... übernommen hat und zur C... in D..., Mexiko transportieren sollte. Die Sendung wurde zunächst mit dem Lkw über verschiedene Stationen zum Flughafen Köln transportiert und von dort über verschiedene Flughäfen zum Flughafen Guadalajara in Mexiko, wo sie verzollt werden sollte. Hiermit hatte die Klägerin die Beklagte beauftragt. Die Sendung wurde vom Zoll in Mexiko vernichtet, nachdem die Verzollung nicht innerhalb von 60 Tagen durchgeführt worden war.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 11.572 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage mit Urteil vom 02.02.2017, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung und der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, in Höhe von 335,39 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte nach Art. 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 MÜ nur beschränkt hafte. Ein Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung sowie die Beklagte mit der Anschlussberufung.
Die Klägerin macht geltend, die Pflichten der Beklagten als Spediteurin seien getrennt von denen als Frachtführerin zu beurteilen. In Bezug auf die als Spediteurin übernommene Verpflichtung zur Verzollung des Gutes habe die Beklagte den Schaden leichtfertigt verursacht. Im Übrigen sei die Verzollung ein Teil des von der Beklagten als Frachtführerin geschuldeten Landtransportes, der schon in Deutschland begonnen habe und in Mexiko wieder aufgenommen worden sei. Insoweit gälte die Haftungsbeschränkung des MÜ nicht. Auch habe die Beklagte die Schadensursache schon vor die Übernahme des Transportgutes in die Luftfracht gesetzt, so dass § 452a ZPO keine Anwendung finde. Das Landgericht sei im Übrigen seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 11.572,00 EUR nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 08.06.2016 zu zahlen;
hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie im Wege der Anschlussberufung,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie macht geltend, das Landgericht habe die Aktivlegitimation der Klägerin zu Unrecht bejaht. Eine Haftungsbefreiung nach Art. 20 MÜ greife. Nach dem 17.08.2015 habe die Beschlagnahme durch die mexikanischen Zollbehörden gegriffen und die Vernichtung der Ware nicht mehr abgewendet werden können.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II. Die Berufung und die Anschlussberufung sind unbegründet.
Die Beklagte haftet der Klägerin für den Verlust der Sendung gemäß § 452 HGB, Art. 38 Abs. 1, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 MÜ. Eine weitergehende Haftung der Beklagten ist ausgeschlossen. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Sendung in der Obhut der Beklagten verlustig gegangen ist, dies jedoch im Rahmen eines Multimodaltransports auf der per Luftbeförderung im Sinne des Montrealer Übereinkommens (MÜ) durchgeführten Teilstrecke von Deutschland nach Mexiko. Das führt wegen der Haftungsregeln des Art. 22 MÜ und der dort vorgesehenen Haftungsbegrenzungen zu einer Haftung nach Art. 22 Abs. 3 MÜ im Gegenwert von ca. 335,39 EUR.
A. Berufung
1.Auf die zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsverträge findet nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 593/2008, sog. Rom-I-VO, deutsches Sachrecht Anwendung. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich nicht, dass die Verträge mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweisen, Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 593/2008. Als Güterbeförderungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Speditionsvertrag (zu festen Kosten) anzusehen, wenn sein Hauptgegenstand - wie vorliegend - die eigentliche Beförderung des betreffenden Gutes ist (vgl. BGH,...