Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 O 82/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. April 2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EURfestgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) mit Sitz in B. Der Beklagte ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei in C. Beide Parteien sind auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts tätig.

In einem Anfang 2017 vor dem Landgericht Essen eingeleiteten Verfügungsverfahren vertrat der Beklagte die D GmbH als Antragstellerin. Die Klägerin vertrat dort die E GmbH als Antragsgegnerin. Im weiteren Verlauf ließ die E GmbH ihrerseits die D GmbH durch Anwaltsschreiben der Klägerin vom 07.02.2017 (Anlage K 2) abmahnen. Mit Anwaltsschreiben vom 02.10.2017 (Anlage K 7) sprach die Klägerin für ihre Mandantin eine weitere Abmahnung aus.

Die Klägerin hat - auch in dem vorbezeichneten Verfahren sowie in den angesprochenen Abmahnschreiben - einen Briefkopf verwendet, der auf der rechten Seite eine Spalte aufweist, in der zunächst die in der Rechtsanwaltskanzlei tätigen Rechtsanwälte namentlich aufgeführt sind. Nach einem Freiraum sind die Anschrift, die Kontaktdaten und die Registernummern der Klägerin aufgelistet. Im Anschluss heißt es dann: "Zertifiziert nach ISO 9001". Anschließend folgen die Steuernummer und vier Bankverbindungen.

Mit Schreiben vom 05.10.2017 (Anlage K 8) mahnte der Beklagte die Klägerin wegen Werbung mit der ISO-Zertifizierung ab. Dem Abmahnschreiben war eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, mit der sich die Klägerin strafbewehrt verpflichten sollte,

"es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs wie folgt zu werben,

'Zertifiziert nach ISO 9001'

wie beispielhaft aus der Anlage ersichtlich."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Abmahnschreibens wird auf die Anlage K 8 verwiesen.

Aufgrund dieser Abmahnung hat die Klägerin am 16.10.2017 eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Über die - zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgte - Klageeinreichung informierte sie den Beklagten mit Schreiben vom 05.10.2017 (Anlage K 10), wobei sie ausführte, dass sie das Vorgehen des Beklagten für rechtsmissbräuchlich und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für unbegründet erachte. Der Beklagte hat daraufhin vor dem Landgericht Dortmund (Az.: 10 O 125/17) seinerseits eine Unterlassungsklage gegen die Beklagte eingereicht. Denn dortigen Rechtsstreit haben die Parteien im Hinblick auf eine von der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung (dazu sogleich) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht geltend gemacht:

Dem Beklagten stehe der mit dem Abmahnschreiben geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sei. Der Beklagte wolle sie nur wegen der zuvor ausgesprochenen Abmahnung abstrafen. In den zuvor geführten Verfahren habe sich der Beklagte nicht an dem nunmehr beanstandeten Briefkopf gestört. Darüber hinaus bestehe der Unterlassungsanspruch auch inhaltlich nicht. Die Angabe "Zertifiziert nach ISO 9001" befinde sich am rechten Rand des Briefkopfes, abgesetzt von den Namen und Bezeichnungen der Rechtsanwälte, zwischen den Kontaktdaten der Kanzlei und den Bankverbindungen und damit im Bereich der Unternehmensangaben. Angesichts dieses Kontextes werde der Hinweis auf die Zertifizierung eindeutig als eine gesellschaftsbezogene Angabe verstanden, nicht hingegen dahingehend, dass irgendwelche Dienstleistungen in qualitativer Hinsicht zertifiziert worden seien. Dass keine Jahreszahl angegeben werde, begründe keine Irreführungsgefahr. Denn der Verkehr gehe anhand der Zertifizierungsangabe davon aus, dass das Zertifikat noch immer aktuell sei. Das sei der Fall. Das zertifizierende Unternehmen müsse ebenfalls nicht angegeben werden, weil es sich bei der ISO-Zertifizierung um ein standardisiertes Prüfverfahren handele, unabhängig davon, von wem dieses durchgeführt worden sei.

Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, hat geltend gemacht, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises die Werbung auf dem Briefkopf der Klägerin als Zertifizierung der anwaltlichen Dienstleistung oder jedenfalls auch als Zertifizierung der anwaltlichen Dienstleistung der Klägerin verstehe, was eine gravierende Fehlvorstellung sei.

Durch Urteil vom 25.04.2018 hat das Landgericht antragsgemäß festgestellt,

"dass der Beklagte von der Klägerin nicht beanspruchen kann, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerb...

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