Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 37 O 37/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. März 2018 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche betreffend die Firmenbezeichnung für ein durch die Beklagte in Stadt 1 betriebenes zahnmedizinisches Versorgungszentrum.

Bei dem Kläger handelt es sich um den Zahnärztlichen Bezirksverband B., in dem alle im Regierungsbezirk B. gelegenen Zahnarztpraxen organisiert sind. Zu den Aufgaben des Klägers gehören unter anderem die Vertretung der Interessen der Zahnärzte und der Erhalt der Freiberuflichkeit, die Wahrnehmung der beruflichen Belange gegenüber der Öffentlichkeit, der Einsatz für ein gutes interkollegiales Verhalten, berufsrechtliche Information (Wahrung des Berufs- und Werberechts) sowie die Überwachung der Berufspflichten und die Ahndung von Verstößen.

Die Beklagte ist ein in Stadt 2 ansässiges Unternehmen. Ausweislich der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (HRB 75427) abrufbaren Informationen widmet sich die Beklagte dem Betrieb von ambulanten Einrichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere dem Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren im Sinne von § 95 Abs. 1 SGB V zur Erbringung von vertrags- und privatärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Leistungen.

Am 19. August 2015 gründete der Geschäftsführer der Beklagten ein unter dem Namen "Dr. A. Medizinisches Versorgungszentrum Stadt 1" geführtes zahnmedizinisches Versorgungszentrum. In der Zeit von Dezember 2016 bis Februar 2017 war in diesem, von der Beklagten betriebenen Versorgungszentrum kein promovierter Zahnarzt tätig.

Der Kläger beanstandet die durch die Beklagte für ihr zahnmedizinisches Versorgungszentrum in Stadt 1 verwendete Firmenbezeichnung als irreführend. Der mit dem Namensbestandteil "Dr. A." in der Bezeichnung des zahnmedizinischen Versorgungszentrums konfrontierte Verbraucher gehe davon aus, dass dort zumindest ein promovierter Zahnarzt tätig sei. Genau wie die Verwendung der Bezeichnung "Dr. A. Zahnmedizinisches Zentrum Stadt 1" sei auch die Bezeichnung "Dr. A. Zahnmedizinisches Versorgungszentrum Stadt 1" sowohl irreführend als auch zugleich ein Verstoß gegen die Regelungen der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte.

Erstinstanzlich hat der Kläger daher von der Beklagten zuletzt die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen "Dr. A. Zahnmedizinisches Versorgungszentrum Stadt 1" und/oder "Dr. A. Zahnmedizinisches Versorgungszentrum" und/oder "Dr. A. Zahnmed. Versorgungszentrum" verlangt, sofern darin kein Zahnarzt tätig ist, der einen Doktorgrad erworben hat. Darüber hinaus sollte der Beklagten untersagt werden, als Trägerunternehmen eines medizinischen Versorgungszentrums in Stadt 1 die Firmierung "Dr. A. Medizinisches Versorgungszentrum GmbH" und/oder "Dr. A. MVZ GmbH" zu führen, sofern in dem von ihr betriebenen medizinischen Versorgungszentrum kein Zahnarzt tätig ist, der zur Führung des Doktorgrades befugt ist, wenn dies wie auf S. 3 f. der Klageschrift ersichtlich geschieht.

Nach Auffassung der Beklagten, die um Klageabweisung gebeten hat, sind die durch den Kläger formulierten Anträge unbestimmt. Zudem stehe ihnen der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Die Klage sei auch unbegründet. Die Firma der Beklagten sei nicht irreführend. Hinter der Firma "Dr. A. Medizinisches Versorgungszentrum GmbH" stehe nicht das einzelne Versorgungszentrum, sondern der übergeordnete Rechtsträger. Genau diese GmbH sei im vorliegenden Verfahren auch Beklagte, nicht hingegen die einzelne, in Stadt 1 ansässige Praxis. Dementsprechend komme es entscheidend darauf an, ob die Firma der Beklagten in Bezug auf die Trägergesellschaft irreführend sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe - unstreitig - einen Doktortitel und sei zu dessen Führung befugt. Daher könnten die maßgeblich von der Beklagten betriebenen einzelnen Versorgungszentren zulässigerweise unter der Bezeichnung "Dr. A. Medizinisches Versorgungszentrum" auftreten. Die Verwendung der Bezeichnung "Dr. A." sei schließlich auch nicht im lauterkeitsrechtlichen Sinne irreführend, weil sie in keiner Weise den Eindruck entstehen lasse, in dem streitgegenständlichen Versorgungszentrum seien promovierte Ärzte tätig.

Der Kläger ist diesem Vorbringen erstinstanzlich entgegengetreten.

Mit Urteil vom 29. März 2018 hat d...

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