Leitsatz (amtlich)
›1. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM für einen fahrlässig verursachten unkomplizierten Unterschenkelstückbruch einer 48jährigen Frau, der nach neun Monaten folgenlos verheilt ist, liegt jedenfalls nicht unter den Beträgen die der Senat in vergleichbaren Fällen zuerkannt hat.
2. Ein Interesse an der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftigen Schadens besteht nicht, wenn der Heilungsprozeß eines unkomplizierten Unterschenkelstückbruchs seit mehr als eineinhalb Jahren erfolgreich abgeschlossen ist und ein Folgeschaden - posttraumatische Arthrose - nach fachärztlicher Beurteilung zwar theoretisch denkbar, aber sehr unwahrscheinlich ist.‹
Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 29.12.1998; Aktenzeichen 1 O 381/97) |
Tatbestand
Die Klägerin kam am 2.1.1997 gegen 10 Uhr vor dem Grundstück des Bekl. infolge Schneeglätte zu Fall. Die Räum- und Streupflicht ist durch Straßenreinigungssatzung der Gemeinde auf die Anlieger übertragen. Die Klägerin erlitt einen Schienbeinbruch rechts. Nach stationären Krankenhausaufenthalten von drei Wochen und nochmals 4 Tagen konnte sie das Bein ab Ende Juni 1997 wieder voll belasten. Ab 8.9.1997 war wegen des guten Heilungserfolgs keine weitere Behandlung erforderlich. Der Haftpflichtversicherer des Bekl. hat vorprozessual 4.000 DM Schmerzensgeld gezahlt. Das LG hat der Klägerin weitere 11.000 DM Schmerzensgeld sowie Ersatz materiellen Schadens zugesprochen. Den Anspruch auf Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 30.000 DM hat das LG im übrigen ebenso wie das Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen über 15.000 DM hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs.1, 897 Abs. BGB (nachf. Ziff. 1). Sie hat auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der Beklagte für künftige Verletzungsfolgen haftet (nachf. Ziff. 2).
Das Landgericht hat die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs im wesentlichen zutreffend bestimmt, das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine höhere Entschädigung nach § 847 Abs. 1 BGB.
Das Schmerzensgeld dient in erster Linie dem Ausgleich des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, der Beeinträchtigung der Lebensfreude u.a. durch Verzicht auf liebgewonnene Beschäftigungen, wie z.B. sportliche Betätigungen. Bemessungsgrundlagen sind u.a. Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigungen, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Dauer der Behandlung, Grad des Verschuldens des Schädigers.
Ausweislich der Stellungnahmen/Bescheinigungen/Berichte des Sachverständigen und Zeugen Dr. P. vom 9.1.97 (Bl.45 GA), 18.1.97 (Bl.46 GA), 28.4.97 (Bl.50 ff. GA), 26.5.97 (Bl.49 GA), 26.8.97 (Bl.53=266 GA), 4.3.98 (Bl.267 GA), 28.8.98 (Bl.149 ff. GA) und des Sachverständigen und Zeugen Dr. med. W. vom 17.2.97 (Bl.47 GA), 7.3.97 (Bl.48 GA), 28.9.98 (Bl.158 GA), 5.12.97 (Bl.265 GA) erlitt die damals 48-jährige Klägerin einen Unterschenkelstückbruch. Sie befand sich vom 2.1.97 bis zum 23.1.97 in stationärer Behandlung. In dieser Zeit wurde der Bruch operativ versorgt und durch einen externen Fixateur stabilisiert. Während einer weiteren, vom 14.4. bis zum 17.4.97 dauernden stationären Behandlung wurde der Fixateur wieder entfernt. Anschließend wurde der rechte Unterschenkel durch eine Kunststoffschiene ruhig gestellt. Zwischen dem 23.4.97 und dem 22.5.97 mußte die Klägerin eine Unterschenkel-Fußgelenks-Kunststoffprothese tragen. Bis zum 17.4.97 (Ende des zweiten Krankenhausaufenthalts) war die Klägerin gehunfähig und auf einen Rollstuhl angewiesen. In der Folgezeit mußte sie zeitweise Gehstützen benutzen. Außerdem nahm sie zwei bis dreimal wöchentlich an krankengymnastischen Übungen teil.
Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der eingeholten schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen und Zeugen Dr. P. vom 28,8.98 (Bl. 149 ff. GA) und seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 1.12.98 (Bl. 173 ff. GA) zur Überzeugung des Senats fest, daß ab der Nachuntersuchung vom 26.6.97 die Fraktur bei guter Achsenstellung verfestigt und das Bein wieder voll belastbar war. Es war nur noch eine mäßige Entkalkung als Folge längerer Entlastung festzustellen. Während der letzten Untersuchungen am 25.8. und 1.9.97 waren nur eine endgradige Bewegungseinschränkung und eine geringfügige Schwellung des rechten Fußes festzustellen, so daß eine weitere Behandlung ab dem 8.9.97 wegen des guten Heilungserfolges nicht mehr erforderlich war.
Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung des Heilungsverlaufs hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. stehen insbesondere in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. W. vom 28.9.98, der ebenfalls ausführte, daß im September 1997 nur eine geringfügige Einschränkung der B...