Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 22 O 96/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. März 2019 verkündete Schlussurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 22 O 96/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte A..., B..., C..., in Höhe von 19.715,44 EUR freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, denn das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat in dem entscheidenden Punkt nicht stand.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe zu. Entgegen dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur vorgerichtlichen Geltendmachung der streitbefangenen Ansprüche, gerichtet auf die Rückforderung von Steuern und Gebühren nach einem vom Fluggast stornierten Flug, erforderlich und zweckmäßig war.
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verzuges gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen vor.
1.1. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Erstattung nicht angefallener Steuern und Gebühren von stornierten Flügen. Sie macht Ansprüche für die sich aus der Auflistung in der Klageschrift ergebenden abgetretenen Einzelforderungen geltend. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin die Beklagte mit den auf den Seiten 186 ff. der Klageschrift vom 4. September 2018 benannten Schreiben aus Mai 2018 bzw. August 2018 erfolglos aufgefordert hatte, die jeweiligen Einzelforderungen zu begleichen.
1.2. Die Beklagte ist durch die in der Klageschrift vom 4. September 2018 benannten Schreiben von der Klägerin wirksam in Verzug gesetzt worden, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
a. Die vorbezeichneten Schreiben stellen sich als Mahnung dar. Die Parteien sind darüber einig, dass die Klägerin die Beklagte eindeutig und unmissverständlich aufgefordert hatte, die geschuldete Leistung - Rückzahlung von Steuern und Gebühren - zu bewirken. Die sich aus der Auflistung in der Klageschrift ergebenden abgetretenen Einzelforderungen waren unstreitig auch fällig und durchsetzbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte diese Einzelforderungen in der Hauptsache anerkannt hat mit der Folge, dass im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils vom 10. Januar 2019 zur Zahlung von 15.059,42 EUR verurteilt worden ist.
b. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die von der Klägerin gesetzten Zahlungsfristen seien zu kurz gewesen.
aa. Die Beklagte übersieht, dass der Verzug durch die Mahnung eingetreten ist. Der Verzug beginnt grundsätzlich mit dem Zugang der Mahnung; dies gilt regelmäßig auch dann, wenn der Gläubiger dem Schuldner in der Mahnung eine Frist setzt (vgl. Seichter, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage, § 286 Rn. 59; Ernst, in: Münchner Kommentar, BGB, 8. Auflage, § 286 Rn. 49; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 286 Rn. 35). Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn die Fälligkeit mit der Mahnung begründet wird. In diesem Fall kommt der Schuldner erst nach Ablauf einer angemessenen Leistungsfrist in Verzug (vgl. Feldmann, in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2019, § 286 Rn. 153; Seichter, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage, § 286 Rn. 59). So liegen die Dinge hier indes nicht. Anerkannt ist, dass die im Gesamtpreis für einen Flug enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte, einschließlich eines Treibstoffzuschlages zu erstatten sind, wenn der Flug nicht angetreten wird. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage, § 35 Rn. 46; LG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2017, Az.: 2-24 S 138/16, zitiert nach juris; AG Frankfurt, Urteil vom 23. Oktober 2018, Az.: 31 C 1820/18, zitiert nach juris). Der Rückerstattungsanspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Mithin kann im Ergebnis dahinstehen, ob die von der Klägerin gesetzten Zahlungsfristen, wie sie sich aus der Aufstellung in der Klageschrift vom 4. September 2018 ergeben, ausreichend bemessen waren.
bb. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, ihr habe ausnahmsweise eine Prüfungsfrist zugestanden, die von der Klägerin zu kurz bemessen gewesen sei. Nur wenn die Mahnung mit der Erklärung verbunden wird, welche die Fälligkeit erst herbeiführt, tritt Verzug nach Ablauf der Zeit ein, die der Schuldner nach der Verkehrsauffassung in Anspruch nehmen darf, um die Leistung bereitzustellen. Dies war vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, da - wie darge...