Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 125/15) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000.00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 047 XXA (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 2), dessen Hinweis auf Erteilung am 08.10.2010 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist.
Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Urteil vom 03.09.2019, Az. X ZR 103/17 (Anlage K 34; nachfolgend nur "NU"), erklärte der Bundesgerichtshof in Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 08.06.2017, Az. 4 Ni 25/15 (EP) (Anlage K 39), das Klagepatent teilweise für nichtig. Nach Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens wurde eine geänderte Patentschrift (DE 50 2007 005 XXB, Anlage K 35) veröffentlicht. Über eine seitens der Beklagten zu 2. mit Schriftsatz vom 27.04.2020 erhobene (zweite) Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.
Der aufrechterhaltene Patentanspruch lautet wie folgt:
"Katheter-Vorrichtung umfassend
- einen am proximalen Ende (6) der Katheter-Vorrichtung (1) befindlichen Motor (7),
- eine sich vom proximalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung (1) bis zum distalen Endbereich erstreckende Antriebswelle (4) zum Antreiben eines sich am distalen Ende der Katheter-Vorrichtung (1) befindlichen drehenden Elementes, wobei das sich drehende Element ein Rotor (3.2) ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebswelle (4) am proximalen Ende (6) der Katheter-Vorrichtung (1) mittels einer Kupplung (9) mit dem Motor verbunden ist, und die Kupplung (9) eine Magnetkupplung mit einer proximalen und einer distalen Magneteinheit (23.1, 23.2) ist, wobei die proximale Magneteinheit (23.2) mit dem Motor (7) verbunden ist und die distale Magneteinheit (23.1) mit der Antriebswelle (4) verbunden ist, und die distale Magneteinheit (23.1) in einem Kupplungsgehäuse (19) gelagert ist und von der proximalen Magneteinheit (23.2) durch eine Wandung (24) räumlich getrennt ist und die distale Magneteinheit (23.1) im Kupplungsgehäuse (19) flüssigkeitsdicht gelagert ist und ein schlauchförmiger Katheterschaft (8) sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung (1) erstreckt, wobei der Katheterschaft (8) mit seinem proximalen Ende flüssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgehäuse (19) verbunden ist und ein Pumpengehäuse vorgesehen ist, das den Rotor (3.2) mit einem rohrförmigen Pumpenabschnitt (3.1.3) umgibt, wobei das Pumpengehäuse (3.1) aus einem Gitter ausgebildet ist, dessen Öffnungen zumindest im Bereich des Pumpenabschnittes (3.1.3) mittels einer elastischen Bespannung geschlossen sind, und das Gitter des Pumpengehäuses (3.1) aus einem Formgedächtnismaterial ausgebildet ist und das Pumpengehäuse (3.1) von distal nach proximal einen distalen Gehäuseabschnitt (3.1.1, 3.1.2), den Pumpenabschnitt (3.1.3) und einen proximalen Gehäuseabschnitt (3.1.4, 3.1.5) aufweist, wobei zum Zentrieren der Antriebswelle (4) in dem Pumpengehäuse (3.1) in dem distalen Gehäuseabschnitt (3.1.1, 3.1.2) und dem proximalen Gehäuseabschnitt (3.1.4, 3.1.5) jeweils ein Lagerbereich für die Antriebswelle (4) ausgebildet ist."
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 6, 8, 14 und 15 der Klagepatentschrift erläutern die technische Lehre des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Figur 1 ist eine perspektivische Darstellung einer erfindungsgemäßen KatheterVorrichtung und zeigt u.a. einen Motor (7), ein Kupplungsgehäuse (9), eine Antriebswelle (4) und einen Rotor (3.2).
Eine Ausgestaltung der Magnetkupplung mit einer proximalen Magneteinheit (23.2) und einer distalen Magneteinheit (23.1) sowie mit einem Kupplungsgehäuse (19) mit einer Wandung/Abschlussscheibe (24) illustrieren die Figuren 14 und 15.
Ein Beispiel einer Pumpe der erfindungsgemäßen Katheter-Vorrichtung zeigen die Figuren 6 und 8, in denen jeweils ein Pumpengehäuse (3.1), ein distaler Gehäuseabschnitt (3.1.1, 3.1.2) und ein proximaler Gehäuseabschnitt (3.1.5, 3.1.4) zu sehen ist. Die Figur 6 zeigt überdies insbesondere einen Rotor (3.2), Figur 8 zudem eine Gitterstruktur eines Pumpengehäuses (3.1).
Die Beklagte zu 1. bietet an und vertreibt die Herzpumpe "A" (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die Beklagte zu 2. ist ein britisches Unternehmen im Konzern der Beklagten und war ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1. mit einer Zweigniederlassung in "B", das auf den Großhandel mit medi...