Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 7. Januar 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu je 1/7 den Klägern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung der Kläger ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, soweit die Klage hinsichtlich des am 30.09.1995 endenden Anspruchszeitraums unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung abgewiesen worden ist. Insoweit rechtfertigt auch das Berufungsvorbringen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 1.
Die Kläger haben die Mietzinserhöhungen aufgrund des Wirksamwerdens der in einer Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag vom 9.4.1976 enthaltenen und am 9.7.1976 von der Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen genehmigten Wertsicherungsklausel im Juli 1991 und im Juli 1994 erstmals mit Schreiben vom 21.9.1995 geltend gemacht. ob dieses Schreiben der Unterzeichnung sämtlicher Kläger bedurfte oder ob es ausreichte, daß lediglich zwei von ihnen unterschrieben, kann dahin stehen. Die Zeiträume von mehr als vier Jahren bzw. mehr als einem Jahr, innerhalb derer die Kläger untätig geblieben waren, bis sie sich wegen ihrer Mehrforderung an die Beklagten wandten, reicht aus, um das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment als erfüllt anzusehen. Das Untätigbleiben der Kläger über die vorgenannten Zeiträume hinweg war nämlich grundsätzlich geeignet, bei den Beklagten den Eindruck zu erwecken, sie wollten von der Geltendmachung der erhöhten Miete auf Dauer absehen.
Den Klägern ist allerdings zuzugeben, daß der bloße Zeitablauf selbst dann nicht zur Verwirkung des Anspruchs des Vermieters auf infolge der automatischen Anpassung erhöhten Mietzins führt, wenn die Erhöhung von beiden Mietvertragsparteien wiederholt unbeachtet geblieben ist (vgl. z.B. Bub/Treier/Gramlich, 2. Aufl., VI Rn. 116). Verwirkung tritt vielmehr erst dann ein, wenn über den Zeitablauf hinaus besondere Umstände gegeben sind, die die Feststellung rechtfertigen, der Mieter habe darauf vertrauen dürfen, daß der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen werde (Senat in WuM 1995, 580 = BB 1994, 2309 = ZMR 1995, 154 und NJW-RR 1993, 1036 sowie OLG Celle NJW-RR 1991, 271 und Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 242 BGB, Rdn. 103 m.w.N.).
Derartige Umstände sind indes vorliegend gegeben. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß die Kläger die indexbedingten Mietzinserhöhungen im März 1981 und im April 1985, worauf bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil hingewiesen hat, jeweils umgehend schriftlich geltend gemacht hatten, und zwar letztere mit Schreiben vom 11.3.1985, so daß insbesondere auch dem Merkmal der Einheitlichkeit des bisherigen Verhaltens des Vermieters im Sinne der vorstehend zitierten Senatsrechtsprechung Rechnung getragen ist. Dies rechtfertigte die Annahme der Beklagten, daß auch in Zukunft alsbald nach dem Wirksamwerden der Erhöhungsautomatik der vereinbarten Wertsicherungsklausel eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Zahlung des erhöhten Mietzinses durch die Kläger erfolgen werde, falls sich diese mit den bisher geleisteten Zahlungen nicht mehr zufrieden geben wollten. Unterblieb dagegen eine solche Aufforderung für die Dauer von mehr als einem Jahr, konnten sie angesichts des bisherigen Vorgehens der Kläger davon ausgehen, daß trotz der Möglichkeit einer Mehrforderung der bisherige Mietzinsanspruch auch weiterhin maßgebend sein sollte, wobei die verschiedensten Gründe für ein derartiges Verhalten der Kläger in Betracht kamen. Jedenfalls waren die Beklagten unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet, sich durch eine entsprechende Rückfrage bei den Klägern Klarheit über deren Absichten zu verschaffen, nachdem diese in der Vergangenheit wiederholt von sich aus auf Erhöhungen eines Preisindex reagiert hatten.
Die Kläger können sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagten hätten sich im Falle der rechtzeitigen Geltendmachung des erhöhten Mietzinses nicht besser gestanden, als wenn man ihnen – den Klägern – diese Möglichkeit nunmehr zubillige, da sie die Mehrbelastung nicht an ihre Patienten hätten weitergeben können, wie dies beispielsweise bei einem Gastwirt im Wege eines Preisaufschlags auf die Getränke möglich sei. Entscheidend ist vielmehr, daß die Beklagten im Vertrauen auf die Fortgeltung des bisherigen Mietzinses Aufwendungen getätigt haben, die sie sonst im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung von erhöhtem Mietzins unterlassen und daß sie ihre Lebensführung den veränderten Umständen angepaßt hätten (vgl. hierzu z.B. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdn. 95 im Anschluß an BGHZ 103, 71).
II.
Nach allem war die Berufung der Kläger mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlaß, da die Voraussetzungen des § 5...