Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.06.2010) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juni 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger hielt für das Fahrzeug Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen ... bei der Beklagten seit dem 20. Oktober 2005 u.a. eine Fahrzeugvollversicherung vor. Dem Versicherungsvertrag liegen seit dem 1. Januar 2008 die zu den Akten gereichten Versicherungsbedingungen AKB 2008 (Bl. 48 ff. GA) zugrunde.
Unter A.2.8.1 der Bedingungen ist unter der Überschrift: "Was ist nicht versichert?" Folgendes geregelt:
"Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit nach § 81 Versicherungsvertragsgesetz.
Der Verzicht gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs und bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen."
Der Kläger nimmt die Beklagte aus der Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall vom 7. November 2008 in Anspruch. Er stand während des Führens des Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss mit einer polizeilich ermittelten und zwischen den Parteien unstreitigen Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,55 Promille. In der vor dem Amtsgericht Langenfeld am 28. Juli 2009 durchgeführten Hauptverhandlung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr räumte der Kläger ein, dass die Möglichkeit bestehe, ihm seien während der Fahrt kurz die Augen zugefallen. Dies begründete er - ebenso wie im vorliegenden Rechtsstreit - damit, dass er damals eine sehr anstrengende Zeit gehabt habe, weil es kurz zuvor zur Trennung von seiner Freundin gekommen sei, er deshalb die gemeinsame Wohnung habe verlassen und die neue Wohnung habe renovieren müssen, ferner habe er seiner Mutter bei deren Wohnungsauflösung geholfen. Am Abend des Unfalltages habe er Durst verspürt und das einzige Bier im Kühlschrank seiner Mutter - eine Dose mit 0,5 Liter Starkbier - getrunken und sodann die Fahrt angetreten. Unstreitig ist der Kläger ohne nachvollziehbare äußere Anzeichen oder Einwirkung von der Fahrbahn abgekommen und in einen Grünstreifen gefahren. Dort kollidierte der Wagen mit einem Verkehrszeichen und fuhr sodann auf die Fahrbahn zurück, wo er eine halbe Drehung vollzog. Der Kläger wurde gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt (Bl. 76 ff. der beigezogenen und zum Gegenstand der Senatsverhandlung gemachten Ermittlungsakte 100 Js 9593/08 StA Düsseldorf), auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil wurde darüber hinaus ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt (Bl. 106 ff. der Beiakte).
Die Beklagte zahlte auf den erlittenen Schaden an dem Fahrzeug, der von dem von ihr beauftragten Sachverständigenbüro A. ermittelt wurde (Bl. 12 ff. GA), einen Betrag von 3.875,50 Euro. Im Übrigen berief sie sich auf ein Leistungskürzungsrecht nach § 81 Abs. 2 VVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Höhe von 25 %, weil der Kläger den Unfall alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführt habe, und erhob zudem Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte zu einer Leistungskürzung von 25 % berechtigt gewesen sei und einige Positionen des Gesamtschadens ohnehin nicht erstattungsfähig seien. Daher habe die Beklagte bereits mehr gezahlt als von ihr nach dem Kaskoversicherungsvertrag geschuldet gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Er beantragt,
abändernd die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.179,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. September 2009 zu zahlen und ihn von im Einzelnen bezifferten vorgerichtlichen Anwalts- und Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
Die...