Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 64/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 09.06.2021, Az. 17 O 64/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerin für das Bauvorhaben "A." in der B.-Straße 00, 0000 C.-Stadt Sicherheit in Höhe von 449.166,65 EUR gem. § 648a BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung i.V.m. § 232 BGB zu stellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 93 % und die Klägerin zu 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe 494.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Kostenentscheidung darf jede Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Berechtigung der Klägerin, von der Beklagten eine Bauhandwerkersicherung zu verlangen.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Bauvertrag vom 03.04.2017 mit der Erbringung von Sanitär- und Heizungsinstallationen am Bauvorhaben "A.". In der vertraglichen Vereinbarung, auf deren genauen Inhalt (Anl. K1, AB) Bezug genommen wird, wurde der Vertragsgegenstand in § 1 bestimmt. Darin wird zunächst auf die Angebote vom 18.03.2017 (A004593, Anlage K15, S. 74 ff. AB) und 23.02.2017 (A0045769, Anlage K9, S. 78 ff. AB BA) Bezug genommen. Zudem wurden Sondervereinbarungen unter 1.2 getroffen.
Unter "§ 3 Vergütung" heißt es:
"3.1 Für die Durchführung sämtlicher Leistungen nach diesem Vertrag vereinbaren die Parteien einen Festpreis in Höhe von
Netto: 1.140.000,- EUR
Zzgl. MWST.: 216.600,- EUR
Gesamtsumme: 1.356.000,- EUR (...)
abzüglich 1,5 % Skonto bei Zahlung nach Zahlungsplan (§ 4).
Dieses Skonto gilt auch für weitere, schriftlich erteilte Ergänzungsaufträge als vereinbart.
3.2 (...) Der Festpreis versteht sich für die fertige Leistung nach diesem Vertrag einschließlich aller erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Gerätemieten, Vorhaltekosten, Wegegelder, Auslösungen, Lohnnebenkosten, Überstunden und Leistungszuschläge und Kosten für verantwortliche Fachbauleistung sowie schließlich für alle Lieferungen und Leistungen, die in den Vertragsgrundlagen im Einzelnen nicht ausgeführt, jedoch zum vollständigen ordnungsgemäßen Leistungsumfang erforderlich sind."
In § 4 heißt es:
"(1) Abschlagszahlungen auf den in § 3 dieses Vertrages vereinbarten Gesamtfestpreis erfolgen wie folgt: (...)"
Die Beklagte erteilte zunächst zehn Abschlagsrechnungen, von denen die Beklagte teilweise einen Skontoeinbehalt vornahm und im Übrigen folgende Abschlagszahlungen erbrachte:
Zeitpunkt |
Höhe |
Gezogenes Skonto |
29.05.2017 |
267.250,20 EUR |
4.069,80 EUR |
03.07.2017 |
362.759,95 EUR abzüglich Rücküberweisung 271.300,00 EUR |
5.229,26 EUR |
29.08.2017 |
161.891,51 EUR |
2.465,35 EUR |
09.10.2017 |
206.639,32 EUR |
5.298,44 EUR |
27.11.2017 |
149.523,53 EUR |
2.277,01 EUR |
20.12.2017 |
120.492,05 EUR |
1.834,90 EUR |
13.02.2018 |
50.000 EUR |
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09.03.2018 |
50.000 EUR |
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|
Gesamt: 1.097.256,56 EUR |
Gesamt: 21.174,76 EUR |
Die Zahlung in Höhe von 120.492,05 EUR nahm die Beklagte vor der Prüfung der zugrunde liegenden 6. Abschlagsrechnung durch die von ihr beauftragten Architekten vor. Diese ermittelten eine Überzahlung in Höhe von 10.301,79 EUR.
Die 7. Abschlagsrechnung beglich die Beklagte nur teilweise durch die zwei Zahlungen von je 50.000 EUR, auf die 8.-10 Abschlagsrechnung zahlte sie nichts.
In der Folge gerieten die Parteien in Streit. Die Klägerin berief sich wegen der nicht bezahlten Abschlagsrechnungen gegenüber der Forderung der Beklagten nach Fortführung der Arbeiten auf ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Beklagte warf der Klägerin vor, überzahlt zu sein und forderte sie erfolglos zur Fortführung ihrer Arbeiten auf.
Es waren weitere Restarbeiten aus dem ursprünglichen Auftrag offen, wobei deren Umfang streitig ist. Unstreitig hatte die Klägerin einige Heizkörper in den Shedhallen nicht angeschlossen und keine Einbindung in die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik vorgenommen. Die Zugangscodes zur Freischaltung der Steuerungen und die Bedienungsanleitungen zu den Elementen übergab die Klägerin nicht. Dies betraf die Rechnungspositionen 01.02, 02.04. und 03.04. Die Klägerin erklärte, sie werde die restlichen Arbeiten vornehmen, sobald ihre Abschlagsrechnungen bezahlt würden.
Die Klägerin ließ die Fa. D. den Bautenstand vom 30.04.2018 feststellen. Auf den Inhalt des Berichts (Anl. K32, Bl. 140 ff. AB) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 18.05.2018 (Anl. B7, Bl. 61 AB BA) forderte die Beklagte die ...