Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 27.08.2003; Aktenzeichen 34 O (Kart) 127/03 Q) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 27.8.2003 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf - 34 O (Kart) 127/03 Q - wird zurückgewiesen.
Der Hilfsantrag wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
A. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Düsseldorf Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit dem am 27.8.2003 verkündeten Urteil hat das LG den Antrag der Antragstellerin, mit dem der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, die im Einzelnen näher bezeichneten SIM-Karten zu sperren und die Herstellung von Mobilfunkverbindungen zu anderen Mobiltelefonkunden der Antragsgegnerin mittels eines GSM-Gateways zu verweigern, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, es könne dahinstehen, ob überhaupt ein Verfügungsgrund vorliege, da der Antragsstellerin jedenfalls ein Verfügungsanspruch nicht zustehe. Die Antragsgegnerin sei gem. Ziff. 7.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen, die Zugangsberechtigung der Antragstellerin zu ihrem - der Antragsgegnerin - Mobilfunknetz mit sofortiger Wirkung zu sperren. Es habe ein wichtiger Grund für die Sperrung vorgelegen, weil die Antragstellerin gegen die Regelung A Ziff. 3 Abs. 3 der Leistungsbeschreibung der V.D.-Dienstleistungen verstoßen habe, indem sie mittels der überlassenen SIM-Karten Zusammenschaltleistungen zwischen Telefonkunden von Festnetzbetreibern und Mobilfunkendkunden der Antragsgegnerin vorgenommen habe. Die einschlägigen vertraglichen Regelungen der Antragsgegnerin seien wirksam und verstießen nicht gegen Treu und Glauben. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragsgegnerin liege hierfür eine sachliche Rechtfertigung vor, da die Handlungsweise der Antragstellerin die Netzintegrität beeinträchtige, gegen die Lizenzzuteilung verstoße und gesetzliche und staatliche Überwachungsmaßnahmen vereitele.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht im Wesentlichen geltend, die zur Deaktivierung der SIM-Karten berechtigenden vertraglichen Regelungen der Antragsgegnerin verstießen gegen Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB und seien daher unwirksam, weshalb ihr ein Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe. Für die Regelung in Ziff. 3 Abs. 3 der Leistungsbeschreibung der Antragsgegnerin gebe es zudem keinen sachlichen Grund. Die Antragstellerin störe weder die Netzintegrität noch leite sie Festnetzverkehr durch das Netz der Antragsgegnerin oder vereitele und erschwere staatliche Überwachungsmaßnahmen. Die Antragsgegnerin verfolge durch den Ausschluss der Verwendung der SIM-Karten in GSM-Gateways allein den Zweck, ihre Monopolpreisstrategie für die Terminierung von Gesprächen vom Festnetz in ihr eigenes Mobilfunknetz abzusichern. Auch ein Verfügungsgrund liege vor. Durch das Deaktivieren der SIM-Karten sei sie akut in ihrer Existenz bedroht.
Die Antragstellerin beantragt:
1. Der Antragsgegnerin wird - für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin - verboten, SIM-Karten, insb. die im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erwähnten SIM-Karten, deshalb zu sperren (d.h. zu deaktivieren) und die Herstellung von Mobilfunkverbindungen zu anderen Mobiltelefonkunden der Antragsgegnerin deshalb zu verweigern, weil die Antragstellerin die SIM-Karten im Zusammenhang mit einem GSM-Gateway dazu nutzt, anderen Unternehmen die Terminierung von Telekommunikationsverbindungen im Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobiltelefonendkunden) der Antragsgegnerin zu ermöglichen;
und/oder:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung genannten SIM-Karten wieder zu entsperren (d.h. zu aktivieren) und die Herstellung von Mobilfunkverbindungen zu anderen Mobiltelefonkunden der Antragsgegnerin zu ermöglichen, damit die Antragstellerin die SIM-Karten im Zusammenhang mit einem GSM-Gateway dazu nutzen kann, anderen Unternehmen die Terminierung von Telekommunikationsverbindungen im Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobiltelefonendkunden) der Antragsgegnerin zu ermöglichen.
Hilfsweise beantragt die Antragstellerin:
Der Antragsgegnerin wird - für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin - verboten, ggü. Unternehmen die Verwendung von SIM-Karten, insb. die im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung genannten SIM-Karten, durch allgemeine Geschäftsbedingungen vertraglich wie folgt wörtlich oder sinngemäß zu beschränken:
"Unzulässig ist jede Weiterleitung von Verbindungen...