Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 04.01.2006) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 4.1.2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, an die E-Mail-Adresse: X@Y.de E-Mails mit werbenden Inhalt zu senden, insb. wenn es sich um E-Mails an eine Vielzahl von Adressaten unter Offenlegung der Empfängernamen und/oder den am 22.8.2005 erstmalig versandten Newsletter unter der Überschrift handelt.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen da gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen jeweils an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, angedroht.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Die Antragstellerin erhielt in der Zeit vom 22. bis zum 25.8.2005 unter ihrer E-Mail-Adresse X@Y.de ca. 2000 die Antragsgegnerin als Absenderin ausweisende E-Mails, in der diese auf digitales Diktieren sowie die Möglichkeiten weiterer Informationsbeschaffung von der Homepage der Antragsgegnerin hingewiesen wurde. Unmittelbar nach Eintreffen der ersten E-Mails versuchte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die weitere Zusendung des Newsletters abzustellen. Gleichwohl ging der Strom der E-Mails unvermindert weiter.
Entsprechend dem Antrag der Antragstellerin, die behauptet, der Antragsgegnerin nie eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails erteilt zu haben und die deswegen der Ansicht ist, die Antragsgegnerin habe mit der Zusendung der E-Mails rechtswidrig in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingriffen, hat das LG am 26.8.2005 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, durch die dieser unter Androhung von Ordnungsmittel untersagt worden ist, an die E-Mail-Adresse: X@Y. de E-Mails mit werblichen Inhalt zu senden, insb. wenn es sich um E-Mails an eine Vielzahl von Adressaten unter Offenlegung der Empfängernamen und/oder den am 22.8.2005 erstmalig versandten Newsletter unter der Überschrift "..." handelt.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das LG durch Urteil vom 4.1.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, seine Beschlussverfügung wieder aufgehoben und den entsprechenden Erlassantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, das nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht länger vom Vorliegen eines Verfügungsanspruches auszugehen sei. Die Versendung der ersten E-Mail sei im vermuteten Einverständnis der Antragstellerin erfolgt und stelle deswegen keinen rechtswidrigen Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Bezüglich des Stroms der E-Mails, der sich nach der Zusendung der ersten E-Mail über den elektronischen Briefkasten der Antragstellerin ergossen habe, sei die Antragsgegnerin nicht Störerin.
Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Verbotsbegehren weiterverfolgt.
Unter Hinweis darauf, dass sie am 4.4.2006 den streitgegenständlichen Newsletter erneut durch eine die Antragsgegnerin als Absenderin ausweisende E-Mail erhalten habe - was insoweit unstreitig ist -, beantragt die Antragstellerin,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, an die E-Mail-Adresse: X@Y.de E-Mails mit werbenden Inhalt zu senden, insb. wenn es sich um E-Mails an eine Vielzahl von Adressaten unter Offenlegung der Empfängernamen und/oder den am 22.8.2005 erstmalig versandten Newsletter unter der Überschrift "..." handelt.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist begründet.
Es ist dem Senat rechtlich nicht möglich, die Wirksamkeit der mit Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 26.8.2005 erlassenen, durch das Urteil desselben Gerichts vom 4.1.2006 aufgehobenen einstweiligen Verfügung wieder herzustellen. Denn dem Beschluss vom 26.8.2005 hat das erstinstanzliche Urteil vom 4.1.2006 mit seiner Verkündung die Wirksamkeit genommen. Da die im Wege des Beschlusses erlassene einstweilige Verfügung infolge der sofort wirkenden Aufhebung nicht mehr existiert, kann der Senat auch nicht ihre Wirksamkeit wiederherstellen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.5.2001 - U (Kart) 25/01, NJW-RR 2002, 138) sondern durch das Berufungsurteil nur eine neue einstweilige Verfügung erlassen. Der Antrag auf den erneuten Erlass dieser einstweiligen Verfügung ist begründet.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Verfügungsanspruch) zu. Er findet seine Grundlage in § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (analog) i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Danach steht der Antragstellerin gegen die Antr...