Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 264/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.06.2023; Aktenzeichen X ZR 61/21)

 

Tenor

A. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Oktober 2005 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass die Verurteilung zur Unterlassung (Tenor Ziff. I. 1.) für die Zeit ab dem13. Oktober 2008 gegenstandslos ist,

von der Verurteilung im Übrigen zusätzlich auch die angegriffene Ausführungsform II ("K") erfasst ist und der Hauptsachetenor nunmehr im Übrigen folgende Fassung erhält:

I. Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt,

1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie saugfähige Faserstoffbahnen, bestehend aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern

in der Zeit vom 25. April 1999 bis zum 31. Oktober 2008 im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 298 18 XXA angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

bei denen die Zellstofffasern in einem Prägemuster aus punkt- oder linienförmigen Prägebereichen miteinander verpresst und in den Prägebereichen des Prägemusters infolge hoher Druckbeaufschlagung klebstoff- und bindemittelfrei dergestalt fusioniert sind, dass benachbarte Zellstofffasern im Prägebereich sehr fest und innig miteinander verbunden sind, so dass sich die Verbindung bei Gebrauchstemperatur durch Einwirkung von Wasser nicht löst,

wobei die Faserstoffbahn einen Zusatz an Hilfs- und Füllstoffen aufweist und wobei der Zusatz ein superabsorbierendes Polymer (SAP) umfasst, wobei der Anteil 0,5 bis 70 Gew.-% beträgt,

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften gewerblicher Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Medien durch deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen hat;

2. die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 25. April 1999 bis zum 31. Oktober 2008 im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und/oder Herrn "B" durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 25. April 1999 bis zum 31. Oktober 2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

B. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

C. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D. Die Revision wird nicht zugelassen.

E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.500.000,- EUR festgesetzt, wovon 1.500.000,- EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.

 

Gründe

I. Herr "B" ist eingetragener Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 298 18 XXA (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 12. Oktober 1998 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 18. Oktober 1997 sowie vom 4. Juni 1998 angemeldet wurde. Die Bekanntmachung der am 11. Februar 1999 erfolgten Eintragung im Patentblatt erfolgte am 25. März 1999.

Der Gebrauchsmusterinhaber, der einer der Geschäftsführer der Klägerin und von den Wirkungen des § 181 BGB befreit ist, ermächtigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Erklärung vom 28. Juni 2004, die ihm gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung im eigenen Namen geltend zu machen. Zudem trat er etwaige Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht an die Klägerin ab.

Das Klagegebrauchsmuster war Gegenstand eines mit Löschungsantrag der Beklagten vom 11. März 2005 aufgenommenen Löschungsverfahrens, das nach Ablauf der zehnjährigen Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters als Feststellungsverfahren fortgeführt wurde. Nachdem die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchsmuster durch Beschluss vom 11. Oktober 2007 vollumfänglich gelöscht hatte, stellte die Beklagte nach Ablauf der Schutzdauer den bisherigen Löschungsantrag im Beschwerdeverfahren auf Feststellu...

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