Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.10.2005) |
Tenor
Die Berufung der Arrestklägerin gegen das Urteil des Amtsgericht Düsseldorf vom 31.10.2005 in Verbindung mit den Berichtigungsbeschlüssen vom 07.11.2005 und 16.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Arrestklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Arrestklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Arrestbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Tatbestand
Die Arrestbeklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Indien, bestellte bei der Arrestklägerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat und die Tochterunternehmen des russischen Stahlproduzenten J... ist, im März 2005 7.000 t warmgewalzte Coils aus der Produktion April 2005 zum Preis von 685 US-Dollar pro Tonne. Über diesen Auftrag verhält sich die von der Arrestklägerin an die Arrestbeklagte gesandte und von letzterer abgezeichnete Order Confirmation vom 09.03.2005. Nach den vertraglichen Vereinbarungen waren Mengentoleranzen bis zu 10 % zulässig und die Arrestbeklagte war verpflichtet, einen sogenannten unwiderruflichen Letter of Credit bis zum 25.04.2005 zu eröffnen. Die Arrestklägerin ließ 7.085,8 t des vertraglich geschuldeten Materials produzieren und stellte es im April 2005 im russischen Schwarzmeerhafen T... bereit. Die Arrestbeklagte teilte der Arrestklägerin mit Email vom 01.06.2005 mit, der Marktpreis sei erheblich gefallen und ihre Abnehmer seien aus diesem Grund nicht mehr bereit, den vertraglich vereinbarten Preis von 685 US-Dollar pro Tonne zu zahlen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2005 setzte die Arrestklägerin der Arrestbeklagten eine Nachfrist zur Eröffnung des Letter of Credit bzw. zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.795.000 US-Dollar bis zum 27.06.2005.
Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist erklärte die Arrestklägerin die Kündigung des Vertrages und kündigte einen Notverkauf an. Die Arrestklägerin verkaufte in der Folgezeit einen Großteil der angefertigten Ware zum Preis von 435 US-Dollar pro Tonne an eine andere indische Gesellschaft. Zudem wandte sie weitere Lagerkosten für die in T... bereit gestellte Ware auf.
Ihren Gesamtschaden hat die Arrestklägerin auf 1.900.554,20 US-Dollar beziffert.
Die Arrestklägerin hat wegen des aus diesem Sachverhalt hergeleiteten Schadensersatzanspruchs den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten beantragt sowie die Pfändung angeblicher Ansprüche der Arrestbeklagte gegen die in Düsseldorf ansässige S... AG auf Herstellung, Übergabe und Übereignung einer Einstrang-Brammenstranggießanlage, eines Elektrostahlwerks und einer Warmbreitbandstraße sowie von Anwartschaftsrechten und Ansprüchen auf Rückgabe und Sicherheiten aus dieser Geschäftsbeziehung.
Das Amtsgericht hat am 01.09.2005 antragsgemäß Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss erlassen und diesen Beschluss mit weiterem Beschluss vom 02.09.2005 berichtigt.
Auf weiteren Antrag der Arrestklägerin hat das Amtsgericht durch weiteren Beschluss vom13.09.2005 angebliche Ansprüche der Arrestbeklagte gegen die I... AG in D... und die Statebank of I... in F... auf Zahlung aus Kreditverträgen in Vollzug des bereits erlassenen Arrestes gepfändet.
Gegen den Arrestbefehl und die Pfändungsbeschlüsse hat die Arrestbeklagte form- und fristgerecht Widerspruch erhoben.
Auf Antrag der Arrestbeklagten hat das Gericht der Arrestklägerin mit Beschluss vom 22.09.2005 aufgegeben, binnen zwei Wochen Klage zur Hauptsache zu erheben.
Die Arrestklägerin hatte bereits unter dem 13.09.2005 eine Klage zur Hauptsache vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht.
Die Arrestklägerin ist der Auffassung gewesen, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Nach den maßgeblichen Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) sei sie daher nach Abnahmeverweigerung durch die Arrestbeklagte zur Kündigung des Vertrages und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
Das Amtsgericht Düsseldorf sei nach ihrer Auffassung wegen des in Düsseldorf gelegenen Vermögens der Arrestbeklagte zuständig. Es handele sich auch um ein in der Hauptsache zu vollstreckendes inländisches Urteil, da in der Hauptsache das Landgericht Düsseldorf zuständig sei. Der dafür notwendige Inlandsbezug ergebe sich daraus, dass die Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung durch die Firma L...GmbH in G... erfolgt sei. Auch unterhalte die Arrestbeklagte zahlreiche anderweitige Geschäftsverbindungen nach Deutschland, was einen Inlandsbezug begründe. Auch stünde es ihr offen, aufgrund des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zustellung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 ein Urteil vor einem Schweizer Gericht zu erwirken. Da es sich bei der Schweiz und Deutschland...