Leitsatz (amtlich)
Keine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Erwerb eines "neuen" Gebrauchten.
Normenkette
BGB § 249
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 21.08.2009; Aktenzeichen 11 O 299/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.8.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Bei einem Verkehrsunfall vom 2.9.2005 in XXX wurde der Pkw Lancia Musa/Platino des Klägers beschädigt. Die Einstandspflicht des Beklagten zu 1. als Fahrer des an dem Unfall beteiligten Fahrzeuges Pkw Ford Focus, der Beklagten zu 2. als Halterin dieses Pkw und der Beklagten zu 3. als des Haftpflichtversicherers des Pkw Ford ist unstreitig.
Zum Unfallzeitpunkt wies der Pkw Lancia des Klägers eine Kilometerlaufleistung von 115 km auf; das Fahrzeug war erstmals am 31.8.2005 zugelassen worden. Durch den Unfall war die rechte Seite des Pkw Lancia derart beschädigt worden, dass beide Türen aufgerissen waren und die B-Säule rechts unterhalb eingeknickt und leicht nach innen gezogen war. Die Reparaturkosten wurden in dem von dem Kläger vorgelegten XXX-Gutachten mit 3.603,11 EUR brutto ermittelt; die merkantile Wertminderung wurde mit 1.300 EUR angegeben.
Der Kläger hat von den Beklagten Schadenersatz in Höhe des Neupreises des Pkw Lancia i.H.v. 23.572 EUR, Sachverständigenkosten von 340,25 EUR, eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum bis zur Neuanschaffung von 42 Tagen á 43 EUR (1.806 EUR) und eine Auslagenpauschale von 25 EUR geltend gemacht. Da er das beschädigte Fahrzeug weitergenutzt hatte, brachte er einen Betrag von 3.300,08 EUR in Abzug, dies entsprach bei gefahrenen 28.000 km einem Betrag von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrener 1.000 km.
Die Beklagte zu 3. zahlte auf die Schäden des Klägers 340,25 EUR für das Sachverständigengutachten, 3.106,13 EUR (netto) für die Reparaturkosten, 1.300 EUR für die Wertminderung, 344 EUR für einen Nutzungsausfall von 8 Tagen je 43 EUR sowie eine Kostenpauschale von 25 EUR, d.h. einen Gesamtbetrag von 4.775,13 EUR.
Unter dem 29.8.2006 bestellte die Ehefrau des Klägers verbindlich einen Gebrauchtfahrzeug der Marke Pkw Peugeot 407, zu dessen Finanzierung sie ein Darlehen über 20.000 EUR aufnahm. Unter Anrechnung der von der Beklagten zu 3. gezahlten Beträge zzgl. der durch die Darlehensaufnahme veranlassten Kosten von 2.627,52 EUR nimmt der Kläger die Beklagten in Anspruch.
Er hat geltend gemacht, dass das Fahrzeug derart erheblich beschädigt gewesen sei, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis gerechtfertigt gewesen sei.
Die Beklagten haben geltend gemacht, dass dem Kläger die Weiternutzung des ordnungsgemäß reparierten Fahrzeuges zumutbar sei und er deshalb lediglich auf Reparaturkostenbasis abrechnen dürfe.
Das LG hat Beweis erhoben durch die Vernehmung einer Zeugin sowie durch Einholung von Sachverständigengutachten.
Es hat sodann die Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Fortbestehende Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers könnten dahinstehen, weil die Klage bereits aus anderen Gründen der Abweisung unterliege. Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis könne der Kläger nicht verlangen. Zwar scheitere der Anspruch weder daran, dass das Fahrzeug von dem Kläger noch 9 Monate nach dem Unfall weiterbenutzt worden sei, noch an dem Umstand, dass der Kläger schließlich ein Gebrauchtfahrzeug anstelle eines Neuwagens angeschafft habe. Ferner seien auch die von der Rechtsprechung aufgestellten Neuwertigkeitskriterien bei dem Fahrzeug des Klägers erfüllt. Zudem sei die Rechtsprechung zur Abrechnung auf Neuwagenbasis auch auf das Fahrzeug des Klägers, der es sowohl privat als auch als Firmenwagen benutzt habe, anwendbar. Der Pkw Lancia des Klägers sei jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht derart beschädigt worden, dass dem Kläger eine weitere Nutzung des ordnungsgemäß reparierten Fahrzeuges nicht zuzumuten wäre. Außerhalb der geltend gemachten Abrechnung auf Neuwagenbasis stünden dem Kläger gegen die Beklagten keine weiteren Ansprüche auf Erstattung von Reparaturkosten oder des Ausgleichs des merkantilen Minderwertes zu. Diese seien durch die Zahlungen der Beklagten zu 3. gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Auch weiteren Nutzungsausfall könne der Kläger nicht verlangen, weil er offenbar das beschädigte Fahrzeug bis zum Erhalt des Ersatzwagens benutzt habe. Die geltend gemachten Darlehenskosten scheiterten daran, dass dem Kläger ein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht zustehe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung, mit der er sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt. Er macht zunächst geltend, aktivlegitimiert zu sein. Ferner rügt er, dass das LG Mönchengladbach rechtswidrig davon ausgehe, dass das Fahrzeug des Klägers nicht derart beschädigt worden sei, dass dem Kläger eine weitere Nutzung zuzumuten wäre. Demgegenüber verteidigen die Beklagten das angefochtene Urteil.
Wegen ...