Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 242/17) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Auslegung von Genussscheinbedingungen und daraus folgender Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit diversen von der Beklagten ausgegebenen Genussscheinen, und darüber hinaus über die von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsansprüche.
Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das sich u. a. über die Ausgabe von Genussscheinen refinanzierte. Streitgegenständlich sind die Genussscheine mit den WKN ...48 (ISIN: 000...48), ...79 (ISIN: DE000...793), ...80 (ISIN: DE000...801), im Folgenden auch als "Altemissionen" bezeichnet, die Genussscheine mit der WKN ...19 (ISIN: DE000...197), sog. "2015er-Genussscheine" sowie die Genussscheine mit der WKN ...56 (ISIN: DE000...569), sog. "2017er-Genussscheine".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 17.10.2019 [Bl. 556 ff. GA] verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stünden weder die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Nennbetrages der von ihr gehaltenen Genussscheine gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der jeweiligen Genussscheinbedingungen noch Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB bzw. aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und auch kein Anspruch auf Ausschüttungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der jeweiligen Genussscheinbedingungen zu.
Die Kammer hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine Auslegung der Genussscheinbedingungen der Genussscheine mit der WKN ...19 ergebe, dass die Berechnung der Beklagten weder hinsichtlich der - im Rahmen der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs zu berücksichtigenden - Verlustteilnahme der Genussscheininhaber nach § 4 Abs. 1 GB ...19 noch hinsichtlich eines (nicht bestehenden) Wiederauffüllungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 GB ...19 zu beanstanden sei, da im Rahmen der Berechnung der Verlustteilnahme Verlustvorträge aus dem Vorjahr zu berücksichtigen seien und der Rechenposten "in der Bilanz ausgewiesen(es) Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)" allein das im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich des Genussscheinkapitals und nicht etwa auch den Sonderposten nach § 340g HGB umfasse. Die Kammer hat sich der Auffassung der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.12.2018 (10 O 159/17) angeschlossen, wonach die Berechnung der Verlustteilahme nach § 4 Abs. 1 GB ...19 an den handelsbilanziellen Begriff des Bilanzverlusts anknüpfe, mit einer logisch notwendigen Modifikation dahingehend, dass nur der Bilanzverlust vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber gemeint sein könne. Bei der Ermittlung des Bilanzverlusts seien auch Verlustvorträge aus dem Vorjahr zu berücksichtigen. Bei der Auslegung sei zu beachten, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, deren Auslegung für alle Stücke einheitlich erfolgen müsse und bei der auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden abgestellt werden müsse, bei dem es sich vorliegend aufgrund der Stückelung von 100 EUR um einen privaten (Klein-)Anleger handeln dürfte. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen seien und die Berechnung der Verlustteilahme nach § 4 Abs. 1 GB ...19 an den handelsbilanziellen Begriff des Bilanzverlustes anknüpfe, bei dessen Ermittlung auch Verlustvorträge aus dem Vorjahr zu berücksichtigen seien. Der Begriff des Verlusts sei durch den Klammerzusatz als "Bilanzverlust" näher beschrieben, der entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen sei, weil er erkennbar auf gesetzliche Regelungen (hier: § 268 Abs. 1 HGB, § 158 Abs. 1 Nr. 5 AktG) Bezug nehme. Er könne allerdings bei der Berechnung der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber nicht streng in dem Sinne verstanden werden, den er nach den handelsrechtlichen und aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften bei der Bilanzierung von Kreditinstituten habe, weil der Bilanzverlust auch Entnahmen aus dem Genussrechtskapital (vgl. Nr. 10 Formblatt 1, Nr. 31 Formblatt 3 RechKredV) beinhalte, was bei einer Berechnung unter Berücksichtigung der eigentlich vorgelage...