Verfahrensgang
LG Kleve (Entscheidung vom 06.04.1993; Aktenzeichen 3 O 35/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. April 1993 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – 3 O 35/93 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger verlangt hat, daß der Beklagte geeignete Maßnahmen ergreift, um mehr als unwesentliche Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück des Klägers durch das Gebell des vom Beklagten auf seinem Grundstück gehaltenen Hundes zu unterbinden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 %, der Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien waren bis Mitte August 1993 benachbarte Grundstückseigentümer. Der Beklagte hatte auf seinem Grundstück einen Rottweiler gehalten, dessen Gebell Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Zwischen den Parteien hatte bereits einmal eine gerichtliche Auseinandersetzung stattgefunden. In dem Verfahren 2 O 146/91 LG Kleve hatte der Kläger unter anderem den Beklagten auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen, weil, so die damalige Behauptung des Klägers, der Beklagte Knallkörper auf das Grundstück des Klägers geworfen habe. Dieser Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 11. Oktober 1991 beendet. Darin hatte sich der Beklagte unter anderem auch verpflichtet, seinen Hund in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr morgens in der Garage zu halten, wobei der Hund einen Zugang zum Garten haben durfte.
Der Kläger hat behauptet, der Hund des Klägers belle bei jedem Geräusch anhaltend und laut, und zwar sowohl tagsüber als auch nachts. Unter Aufzählung zahlreicher Störungen im Zeitraum von Februar 1992 bis Januar 1993 – auf die Darstellung Bl. 2 bis 6 der Gerichtsakten wird insoweit Bezug genommen – hat der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 50.000 DM zu unterlassen, seinen Hund in der Weise zu halten, daß Hundegebell täglich, länger als zehn Minuten ununterbrochen und nicht länger als insgesamt dreißig Minuten täglich und außerhalb der Zeitspanne von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr hörbar ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sein Hund belle zwar, aber nicht über das übliche Maß hinaus. Darüberhinaus hat er die Klage im Hinblick auf den früher geschlossenen Prozeßvergleich für unzulässig gehalten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die behaupteten Störungen nicht substantiiert bestritten, so daß das Vorbringen des Klägers als zugestanden angesehen werden müsse. Wegen Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 6. April 1993 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Im Hinblick darauf, daß der Beklagte Mitte August 1993 das Haus verkauft hat und ausgezogen ist, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, das Bellen seines Hundes störe nicht, zumal er in der Mittagspause im Haus eingeschlossen werde und sich auch in der Zeit von ca. 20.00 Uhr bis 23.30 Uhr entweder im Haus oder in der Garage aufhalte. Im übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte 2 O 146/91 Landgericht Kleve lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist teilweise begründet; sie hätte ohne den Auszug des Beklagten nur zu einer gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung eingeschränkten Verurteilung geführt.
I.
Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers ist in einen Feststellungsantrag umzudeuten, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, die Klage mit dem in erster Instanz gestellten Antrag also ursprünglich zulässig und begründet war, sich jedoch durch den Umzug des Beklagten erledigt hat. Dies ist nur teilweise der Fall.
II.
Die Klage war allerdings zulässig, ihr stand insbesondere nicht der Vergleich vom 11. Oktober 1991 entgegen. Der seinerzeit zwischen den Parteien anhängige Rechtsstreit betraf nicht den hier geltend gemachten Anspruch, so daß dieser zumindest bis zum Abschluß des Vergleiches zu keiner Zeit rechtshängig war. Daß mit dem Vergleich auch sämtliche Ansprüche des Klägers auf Beseitigung und Unterlassung von Geräuschbelästigungen durch Hundegebell einbezogen und abschließend erledigt sein sollten, ist weder aus dem Vergleichstext selbst noch aus sonstigen Umständen ersichtlich. Im übrigen behauptet der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auch keinen Verstoß des Beklagten gegen die im Vergleich übernommene Verpflichtung, vielmehr macht er andere, darüberhinausgehende Ansprüche geltend.
III.
Der Kl...