Leitsatz (amtlich)
›Zur Frage der Zulässigkeit der Kündigung einer Mietbürgschaft wegen Eintritts besonderer Umstände.‹
Gründe
1.
Die Kündigung der Beklagten vom 20.08.1997 (Bl. 58 d.A.) hat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil nicht zum Wegfall ihrer Zahlungsverpflichtung für den allein noch im Streit befindlichen Monat September 1997 geführt. Sie haften dem Kläger auch insoweit aufgrund der von ihnen übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft.
Allerdings hat ein Bürge, der es übernommen hat, für einen einem Dritten eröffneten Kredit einzustehen, die Möglichkeit, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen (vgl. BGH NJW 1985, 3007, 3008 im Anschluß an BGH WM 1959, 855, 856). Als besonderer zur Kündigung berechtigender Umstand kommt dabei - jedenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände - auch eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners in Betracht (so z.B. BGH NJW-RR 1993, 944, 945 und Palandt/Sprau, 58. Aufl., § 765 BGB Rdn. 16).
Ob eine wesentliche Verschlechterung in den finanziellen Verhältnissen des Hauptschuldners T. eingetreten ist, wie die Beklagten unter Beweisantritt behaupten, kann indes dahinstehen. Auch kann offen bleiben, inwieweit bei einem befristeten Pacht- oder Mietverhältnis, wie es vorliegend gegeben ist (vgl. hierzu Wolf-Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdn. 778), überhaupt eine solche Kündigung möglich ist (siehe auch Bub/ Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. Rdn. 830 a und MünchKomm./Habersack, § 705 BGB Rdn. 55). Eine ihre Bürgenverpflichtung beseitigende wirksame Kündigung der Beklagten scheitert nämlich für den streitigen Monat jedenfalls daran, daß die in derartigen Fällen grundsätzlich einzuhaltende angemessene Kündigungsfrist mit Ablauf des Monats August 1997 noch nicht verstrichen war. Insoweit weist der Kläger in der Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, daß im Falle einer von ihm nach Eingang der Kündigungserklärung der Beklagten vom 20.08.1997 gegenüber dem Hauptschuldner T. ausgesprochenen fristlosen Kündigung des bestehenden Pachtverhältnisses die Beklagten jedenfalls noch für die Septemberpacht einzustehen hätten, weil diese fristlose Kündigung nicht vor Ablauf des Monats September 1997 zur Rückgabe des Pachtobjekts geführt hätte. Gründe, die ausnahmsweise eine Kündigung mit sofortiger Wirkung hätten rechtfertigen können, sind demgegenüber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als der Pächter Thöning erstmals im Mai 1997 mit seiner Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Pachtzinses an den Kläger in Verzug geraten ist. Daß die bis dahin von ihm geleisteten Zahlungen angeblich aus Mitteln seiner damaligen Lebensgefährtin stammten, ist dabei ebenfalls ohne Bedeutung.
Fundstellen
Haufe-Index 2993901 |
NZM 1999, 620 |
ZMR 1999, 393 |
OLGR Düsseldorf 1999, 149 |
WuM 1999, 279 |
IPuR 1999, 41 |
OLGReport-Düsseldorf 1999, 149 |