Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 7 O 319/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.01.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheits-leistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt restliches Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Erweiterung und dem Umbau eines A-Marktes in Stadt 1. Die Beklagte zu 1., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der die Beklagten zu 2. bis 5. als Gesellschafter beteiligt sind, beabsichtigte im Jahr 2000, ein als Baumarkt genutztes Gebäude zu einem A-Markt umzubauen und zu erweitern. Die Genehmigungsplanung ließ die Beklagte zu 1. von dem Architekten Z1 erstellen. Der Kläger bot am 19. Mai 2000 die Ausführung von Architektenleistungen für den Umbau und den Erweiterungsbau sowie für die technische Ausrüstung an. Die Beklagte zu 1. erteilte ihm mündlich einen Auftrag. Dieser umfasste unstreitig die Leistungsphasen 6 bis 8 gemäß § 15 HOAI (1996) bezüglich Umbau und Erweiterung des Gebäudes; im Übrigen ist der Auftragsumfang zwischen den Parteien streitig. Nach Leistungserbringung übersandte der Kläger der Beklagten zu 1. zunächst eine Schlussrechnung am 10.05.2001 über 398.919,90 DM. Nachdem die Beklagte zu 1. diese unter dem 15.05.2001 als weder fällig noch prüfbar zurückgewiesen hatte, legte der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2001 eine neue Schlussrechnung vor, die mit einem höheren Vergütungsbetrag endete. Die Beklagte zu 1. wandte hiergegen ein, dass der Kläger an seine erste, wenn auch nicht nachvollziehbare Schlussrechnung gebunden sei. Schließlich übermittelte der Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2003 acht als Schlussrechnungen bezeichnete Einzelrechnungen vom 17. Dezember 2002 nebst einer Gesamtzusammenstellung des sich daraus ergebenden Honorars. Auf dieser Grundlage hat der Kläger nach Abzug von Abschlagszahlungen zunächst einen restlichen Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 260.462,46 EUR geltend gemacht. Diese Abrechnung war wie folgt gegliedert:
A - Erweiterungsbau (Baukonstruktion) Lph 8 (K 8 - 1)
B - Erweiterungsbau (tech. Ausstattung (TGA) Lph 8 (K 8 - 2)
C - Umbau (Baukonstruktion) Lph 6 - 8 (K 8 - 3)
D - Umbau (TGA) Lph 1-3, 5- 8 (K 8 - 4)
E - Umbau (Außenanlagen) Lph 6 - 8 (K 8 - 5)
F - Arztpraxis (Ausbau) Lph 6 - 8 (K 8 - 6)
G - Arztpraxis (TGA): Lph 1 - 3, 5 - 8 (K 8 - 7)
H - Nebenkosten (K 8 - 8)
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat durch das am 05.01.2005 verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Kläger trotz gerichtlicher Hinweise nicht substantiiert dargelegt habe, dass ihm ein über die erhaltenen Abschlagszahlungen hinausgehender Honoraranspruch zustehe. Es sei unklar, wer dem Kläger den Auftrag für die technische Gebäudeausrüstung in Bezug auf den A-Markt und die Arztpraxis gegeben habe.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2006 die Beklagten - die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 2. bis 5. wie Gesamtschuldner und die Beklagten zu 2. bis 5. untereinander als Gesamtschuldner - verurteilt, an den Kläger 41.853,14 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten und des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 143/06 - das Urteil des Berufungsgerichts wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt und als die Berufung des Klägers wegen eines weitergehenden Honoraranspruchs in Höhe von 68.053,13 EUR zurückgewiesen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat zur Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ausgeführt, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der anrechenbaren Kosten für den auf die Objektplanung des Umbaus und des Erweiterungsbaus entfallenden Honoraranteil abgesehen habe und ferner ohne hinreichende Feststellungen zu einem Vertragsschluss über die Leistungsphasen 1 und 3 des Leistungsbildes Technische Ausrüstung der Gewerke Heizung und Sanitär einen diesbezüglichen Honoraranspruch bejaht habe. Die Beklagten hätten zu Recht beanstandet, dass das Berufungsgericht ihren gegenteiligen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, wonach die Beklagte zu 1. dem Kläger insoweit keinen Auftrag erteilt und auch von der Fa. C erteilten Aufträgen keine Kenntnis gehabt habe. Das Berufungsgericht benenne keine weiteren Indizien dafür, dass die Beklagte zu 1. mit der Leistungserbringung durch die Fa. C einverstanden gewesen sei.
Zur Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das Berufungsgericht gegen dessen Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe, soweit es einen Honoraranspruch des Klägers für Planungsleistungen der Le...