Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 28.03.2013; Aktenzeichen 8 O 297/09)

BGH (Aktenzeichen VII ZR 86/14)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Widerbeklagten zu 3) gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg vom 28.3.2013 (Az. 8 O 297/09) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) zu 60 % wie Gesamtschuldner und die Klägerin allein zu 40 % zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

 

Gründe

I. Die Beklagte ließ in einem von ihr erworbenen Gebäude Umbaumaßnahmen durchführen, in deren Rahmen die Sohle des Kellergeschosses tiefergelegt wurde, um dort zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.

Die Widerbeklagte zu 3) wurde entsprechend ihres Angebots vom 17.11.2004 (Bl. 172 GA) mit der Kellerabdichtung beauftragt, wozu sie lt. Angebot die Kellerräume säubern, Putzreste abschlagen und bituminös vorstreichen und anschließend mit einer Lage Elastomerbitumenbahn fachgerecht abdichten sollte.

Die Klägerin verlangt Vergütung für im Zusammenhang mit dem Umbau in dem Zeitraum bis 2005 erbrachte Architektenleistungen, die sie zunächst am 13.6.2005 i.H.v. 6.728 EUR brutto in Rechnung gestellt hatte. Nachdem sie im Verfahren 1 O 506/05 LG Duisburg darauf hingewiesen worden war, dass sie nach der HOAI abrechnen müsse, nahm sie ihre auf Zahlung des Rechnungsbetrags gerichtete Klage zurück und erstellte unter dem 19.12.2008 eine neue Rechnung (Bl. 13 ff. GA), nach der die Beklagte ein Resthonorar von 16.299,22 EUR zu zahlen habe.

Die Beklagte hat die in der Rechnung in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten bestritten; es sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin die aufgeführten Zahlen ermittelt und berechnet habe.

Die Klägerin hat ein einfaches Bestreiten insoweit nicht für zulässig gehalten; vielmehr müsse die Beklagte, der sämtliche Schlussrechnungen vorlägen, darlegen und beweisen, inwieweit die in Ansatz gebrachten Kosten falsch sein sollen.

Daraufhin hat die Beklagte ausgeführt, dass sich die anrechenbaren Kosten offenbar aus Positionen einzelner oder mehrerer Rechnungen zusammensetzten, die sie in den ihr vorliegenden Rechnungen nicht finden könne; im Übrigen habe sich die Klägerin nicht mit allen Gewerken zu befassen gehabt, so dass als anrechenbare Kosten nur diejenigen den im einzelnen aufgeführten Unternehmer in Betracht kämen.

Mit Beschluss vom 10.7.2012 (Bl. 202 GA) hat die Kammer die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Rechnung vom 19.12.2008 nicht prüffähig sei und nicht den Anforderungen der DIN 276 entspreche. Es sei unklar, wie sie die in ihren Berechnungen aufgeführten Kosten ermittle. Der Honorarzuschlag von 20 % bei Umbauten und Modernisierungen nach § 24 Abs. 1 HOAI könne nur auf das Gesamthonorar, nicht jedoch auf die einzelnen Leistungsphasen aufgeschlagen werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass nach § 10 Abs. 3a HOAI vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet werde, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen sei.

Die Klägerin hat dazu die Ansicht vertreten, dass die Frage der Prüfbarkeit im vorliegenden Prozess nicht relevant sei, weil Einwendungen gegen die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung ausgeschlossen seien, sofern der Auftraggeber diese nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten erhoben habe. Die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz seien in den gesamten anrechenbaren Kosten enthalten. Im Hinblick auf den Umbauzuschlag von 20 % hat sie eine Neuberechnung angekündigt, in der Folge jedoch nicht zur Akte gereicht.

Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte Schadensersatz wegen in das Untergeschoss ihrer Immobilie eindringender Feuchtigkeit verlangt. Die mangelnde Abdichtung sei auf Planungsfehler der Klägerin zurückzuführen, die kein funktionales Gesamtkonzept erstellt habe. Die Widerbeklagte zu 3) habe keinen fachgerechten Anschluss der von ihr verlegten bituminösen Abdichtungsbahnen an die an den Wänden angebrachten Abdichtungsmaßnahmen hergestellt, sondern die Bitumenbahnen an den bereits verputzten Wänden hochgeklebt, so dass zwischen den Bitumenbahnen und den von der Widerbeklagten zu 2) durchgeführten vertikalen Abdichtungsmaßnahmen ein Zwischenraum von ca. 2 cm entstanden sei, durch den ungeschützt Feuchtigkeit eindringe, so dass die von der Widerbeklagten zu 3) durchgeführten Arbeiten wirkungslos seien. Außerdem habe sie die Bodenisolierung nicht vollflächig auf der Bodenplatte des Untergeschosses verlegt, sondern eine Isolierung unter den im Innern aufgestellten Rigipswänden ausgespart, die deshalb in keiner Weise gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt seien.

Die Klägerin hat dazu behauptet, dass sie der Beklagten die Notwendigkeit einer ...

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