Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 19.09.1989; Aktenzeichen 1 O 69/89) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. September 1989 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal aufgehoben.
Die Klageforderung ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin eine Teilforderung wegen eines Leitungswasserschadens geltend.
Die Klägerin ist Gebäude- und Leitungswasserversicherer der Frau I. H.. Frau H. und der Beklagte sind Eigentümer benachtbarter Hausgrundstücke in W., B..
Am 6. Juli 1988 drang von dem Gebäude des Beklagten, B. … 49, infolge eines im Bad einer vom Beklagten vermieteten Wohnung eingetretenen Rohrbruchs durch die gemeinsame Giebelwand der Hauser in die Wohnungen dreier Mieter der Frau H. Wasser ein, wodurch Schäden entstanden.
Zur Schadensregulierung zahlte die Kläger in an ihre Versicherungsnehmerin insgesamt 22.248,84 DM.
Dieser Betrag sezt sich aus elf von der Klägerin im einzelnen dargelegten Schadenspositionen unterschiedlicher Höhe zusammen. Ein Teilbetrag hiervon ist Gegenstand der Klage.
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Ihrer Versicherungsnehmerin habe gegenüber dem Beklagten ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspurch zugestanden, der auf sie übergegangen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. November 1988 zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin hätte die Teilforderung näher aufschlüsseln müssen und sich gegen die Höhe einzelner Schadenspositionen gewandt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Berufung bittet.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden und Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist insoweit erfolgreich, als die Forderung der Klägerin dem Grunde nach zuzuerkennen ist; im übrigen führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
I.
Das Landgericht hat zu Unrecht eine Sachurteilsvoraussetzung verneint; es bedarf weiterer Verhandlung über die Höhe des dem Grunde nach gerechtfertigten Klagebegehrens.
1.
Das Landgericht hat das Klagevorbringen als unschlüssig und damit die Klage als unbegründet angesehn, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, auf welche der einzelnen Schadenspositionen der eingeklagte Teilbetrag anzurechnen sei. In Wirklichkeit hat es damit der Sache nach über die Zulässigkeit der Klage entschieden; denn vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts gesehen, fehlte es an der hinreichenden Bestimmtheit des Klagegegenstandes (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), die Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. Thomas-Putzo, 15. Auflage, Anm. 4 b; 2 c zu § 253 m. w. N.). Das Landgericht hätte somit aus seiner Sicht die Klage als unzulässig abweisen müssen. Daß es demgegenüber in den Entscheidungsgründen der Klage als unbegründet behandelt hat, steht einer (entsprechenden) Anwendung der Vorschrift des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht entgegen.
Es entspricht vielmehr dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, eine Entscheidung der sachlichen Streitpunkte durch das erstinstanzliche Gericht immer dann nachholen zu lassen, wenn dieses aus prozessualen Gründen zu Unrecht von einer Sachentscheidung abgesehen hat (vgl. BGH MDR 1983, 1010).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Klägerin nicht gehalten, die einzelnen Schadenspositionen zu bezeichnen, auf die der eingeklagte Teilbetrag angerechnet werden sollte.
Zwar muß bei einer Teilklage, die einen aus mehreren Einzel-forderungen sich zusammensetzenden Gesamtanspruch zum Gegenstand hat, wegen der Rechtskraftwirkung erkennbar sein, welcher Teilbetrag von jedem der Ansprüche in welcher Reihenfolge geltend gemacht wird (vgl. BGHZ 11, 192; NJW 84, 2346 f m. w. N.; Zöller, 15. Aufl., An. 15 zu § 253).
So liegt der Fall hier aber nicht. Die Klageforderung setzt sich nicht aus mehreren (selbständigen) Einzelforderungen zusammen. Gegenstand der Klage ist vielmehr ein Schadensersatzanspruch, der sich aus mehreren Schadenspositionen errechnet, die somit lediglich unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs sind. In einem solchen Fall ist die vom Landgericht für erforderlichgehaltene Aufschlüsselung entbehrlich, da für Rechtshängigkeit und Rechtskraft unerheblich ist, welcher Teil desselbe...