Leitsatz (amtlich)

Zu den Sorgfaltspflichten von Fußgänger und Radfahrer auf einer getrennten Rad- Fußweganlage im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 20.11.2006; Aktenzeichen 12 O 204/05)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.060,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 79 % dem Kläger und zu 21 % der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges für die Verfahren vor und nach der Zurückverweisung aus der Revisionsinstanz werden einheitlich wie folgt festgesetzt:

Die Gerichtskosten tragen zu 66 % der Kläger und zu 34 % die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten haben zu 59 % der Kläger und zu 41 % die Beklagte zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 50 % dem Kläger und zu 50 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat im Ergebnis hinsichtlich seiner Anspruchsberechtigung dem Grunde nach teilweise Erfolg.

1.a) Die durch das LG ausgesprochene Haftungsverteilung mit einer Quotierung von 70 %: 30 % zum Nachteil des Klägers kann auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Revisionsurteils des BGH vom 4.11.2008, durch das die frühere Berufungsentscheidung des Senats vom 18.6.2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung hinsichtlich der Bewertung der wechselseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile an den Senat zurückverwiesen worden ist, keinen Bestand haben. Vielmehr führt die erforderliche Neubewertung zu dem Ergebnis einer Haftungsverteilung im Verhältnis 50 %: 50 %. Das Gewicht der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, die jeweils für den Klägers als Fahrradfahrer und für die Beklagte als Fußgängerin in Ansatz zu bringen sind, ist annähernd gleichwertig. Entgegen der durch die Beklagte vertretenen Ansicht kann dem Kläger nicht das weitaus überwiegende Verschulden an seinem Sturz, der sich infolge einer Vollbremsung zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit ihr einstellte, angelastet werden.

Nach den von der aufhebenden Entscheidung des BGH nicht betroffenen (§ 562 Abs. 2 ZPO) und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im früheren Senatsurteil vom 18.6.2007 umfasst der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes auf der Rechtsgrundlage der §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bei einer hypothetischen vollen Haftung der Beklagten den Betrag von 2.000 EUR. Hinzuzurechnen ist nach derselben Maßgabe die Summe von 120,67 EUR, die auf die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der materiellen Schäden des Klägers entfällt (§ 823 Abs. 1 BGB). Der von dem Gesamtbetrag errechnete Anteil von 50 % führt zu einem Ergebnissaldo von 1.060,34 EUR zugunsten des Klägers.

Unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Revisionsurteils des BGH vom 6.11.2008, an die sich der Senat in dem sich aus der Aufhebung und Zurückverweisung ergebenden Umfang gebunden sieht (§ 563 Abs. 2 ZPO), sind sowohl dem Kläger als auch der Beklagten Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge anzulasten, die ihrem Zusammenwirken zu dem Sturz des Klägers von seinem Fahrrad geführt haben.

Die Beklagte hat ihrer Verpflichtung aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO zuwider in ihrer anfänglichen Absicht, den durch den Kläger benutzten Sonderweg zu überqueren, mit dem Rücken zu diesem stehend eine Drehbewegung in Richtung Fahrradweg gemacht und den Weg - wenn auch nur leicht - seitlich mit dem Fuß berührt. Dies obwohl sie zuvor das durch den Kläger abgegebene Klingelzeichen als Warnsignal wahrgenommen hatte. Das Verhalten der Beklagten stellte die entscheidende Ursache für den durch seine Vollbremsung auf dem Fahrrad ausgelösten Sturz des Klägers dar. Denn dieser musste mit einer Vollüberquerung des Fahrradweges durch die Beklagte rechnen und sah sich deshalb nach den Umständen veranlasst, eine sofortige Gefahrenabwehrmaßnahme einleiten. Der Umstand, dass die Beklagte in ihrer beabsichtigt gewesenen Überquerungsbewegung am Rande des durch ihn benutzten Sonderweges wegen eines Warnrufes plötzlich inne hielt, war für ihn auf den letzten sechs bis acht Metern, die ihn von deren Standort bei Einleitung der Bremsung noch trennten, nicht vorhersehbar.

Allerdings muss sich auch der Kläger nach den Entscheidungsgründen des Revisionsurteils aus mehreren Gesichtspunkten ein Annäherungsverschulden vorhalten lassen:

aa) Zum einen durfte er sich unter Berücksichtigung der auf einem getrennten Rad- und Fußweg (Zeichen 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) für einen Fahrradfahrer geltenden Sorgfaltspflichten nicht - wie tatsächlich geschehen - darauf beschränken, zehn Meter vor dem ihm den Rücken zuwendenden Standort der Beklagten durch ein Klingelzeichen als Warnsignal (§ 16 Abs. 1 Ziff. 2 StVO) auf sich aufmerksam zu machen. Vielmehr musste er, da er sich einer Kollisionsgefahr bereits bewusst war, unter Ber...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge