Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 10.02.2011; Aktenzeichen 4 O 370/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Februar 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 1. November 2007 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Immobilienunternehmen, nimmt den Beklagten auf Erbringung einer (restlichen) Stammeinlage in Höhe von 40.000 € in Anspruch.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12. Juli 2007, wegen dessen weiteren Einzelheiten auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen wird, durch den Beklagten und die G…. AG als Gesellschafter gegründet, wobei diese jeweils eine Stammeinlage in Höhe von 50.000 €, die in voller Höhe bar sofort fällig und zahlbar war, zu erbringen hatten (§ 3 des Gesellschaftsvertrags). Als alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist Herr Dr. A. B. tätig.
Am 13. Juli 2007 zahlten sowohl der Beklagte als auch die G...AG, deren alleiniger Vorstand ebenfalls Herr Dr. A.B. ist, jeweils 50.000 € in bar auf ein Konto der Klägerin bei der C…. in D… ein. Noch am gleichen Tag wurde von der Klägerin jeweils ein Betrag in Höhe von 40.000 € an den Beklagten und die Mitgesellschafterin, die G...AG, zurückgezahlt.
Die Klägerin hat behauptet, dass die G...AG den zuvor von ihr erhaltenen Betrag von 40.000 € am 11. November 2008 an sie zurückgezahlt habe. Dabei seien zwar die 40.000 € unstreitig an die H… NRW GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer Herr Dr. A.B. ist, gezahlt worden; es habe sich hierbei aber um eine versehentliche Falschbuchung gehandelt. Der Betrag von 40.000 € sei durch Verrechnung mit anderen Forderungen der H...NRW GmbH gegen die Klägerin ausgeglichen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 1. November 2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, dass er und Herr Dr. B… als Vertreter der Klägerin am 13. Juli 2007 in einer Besprechung vereinbart hätten, dass die 40.000 € jeweils als Darlehen der Klägerin an ihn und die G...AG ausgezahlt werden sollten. Die Rückzahlung sollte jeweils in zwei gleichen Teilen zu 20.000 € zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 aus den Dividenden der Klägerin erfolgen. Da die Klägerin zu diesen Zeitpunkten jedoch keine Gewinne erzielt habe, sei die Rückzahlung erst jetzt fällig. Denn die Klägerin verzeichne nunmehr Gewinne.
Die Klägerin hat sich diesen Vortrag hilfsweise zu Eigen gemacht.
Der Beklagte hat zudem hilfsweise die Aufrechnung mit angeblich ihm zustehenden Ansprüchen aus einem zwischen ihm und der Klägerin abgeschlossenen Beratervertrag vom 20. Dezember 2008 in Höhe von 105.910 € erklärt. Hilfsweise hat der Beklagte zudem die Aufrechnung mit einer Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 18. Oktober 2010 (Aktenzeichen: 12 O 115/09) in Höhe von 1.641,96 € erklärt.
Hilfsweise hat der Beklagte widerklagend beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 105.910 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2011 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage durch das am 10. Februar 2011 verkündete Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Die Klägerin besitze gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch gem. §§ 19, 14 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) auf Zahlung des Betrages von 40.000 € als Stammeinlage. Die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen seien zwar grundsätzlich erfüllt, die Geltendmachung des Anspruchs verstoße jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Vorschrift des § 19 GmbHG sei dabei gem. § 3 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum GmbHG (EGGmbHG) auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die vereinbarte Einlage in Höhe von 50.000 € sei zwar vom Beklagten am 13. Juli 2007 erbracht worden; dies habe aber aufgrund der sofortige Auskehr in Höhe von 40.000 € an den Beklagten nicht zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung geführt. Die sofortige Auskehr der 40.000 € falle auch nicht unter § 19 Abs. 5 GmbHG, da die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Verbot der Verwendungsabsprachen nicht vorlägen. Die Klägerin könne die Rückzahlung v...