Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilungsmaßstab bei Steuerrückerstattung gem. § 426 Abs. 1 BGB
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, welcher Verteilungsmaßstab anzuwenden ist, wenn getrennt lebende Ehegatten nach gemeinsamer Einkommenssteuererklärung eine Steuerrückerstattung erhalten.
Normenkette
BGB § 426 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.7.1991 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.170,03 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.4.1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 65 im übrigen trägt sie der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat wegen der dem Beklagten für den Veranlagungszeitraum 1988 rückerstatteten Steuern aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Beklagten einen Ausgleichsanspruch auf Zahlung von 1.770,03 DM.
1. Die Parteien, deren Ehe zwischenzeitlich geschieden ist, haben sich 1988 getrennt. Die Klägerin hat auf Bitten des Beklagten einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer für das Jahr 1988 zugestimmt, woraufhin das Finanzamt dem Beklagten unstreitig 8.208 DM Steuern rückerstattet hat. Da die Parteien aufgrund ihrer gemeinsamen Steuererklärung für die Steuerschulden 1988 als Gesamtschuldner haften, kann die Klägerin nach den Grundsätzen des § 426 Abs. 1 BGB von dem Beklagter Ausgleich für den Anteil der von ihr gezahlten Steuern verlangen, der über den von ihr im Innenverhältnis zum Beklagten geschuldeten Anteil hinausgeht (vgl. BGH FamRZ 1977, 38, 41; BGH NJW 1979, 546, 548; Senat Anwaltsblatt 1988, 184; OLG Hamm FamRZ 1990, 291, 292). Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet das jedoch nicht, daß sie einen Anspruch darauf hat, vom Beklagten so gestellt zu werden, wie es ihrer steuerlichen Belastung bei getrennter Veranlagung entspräche, so daß es im Ergebnis dahinstehen kann, ob der von der Klägerin hier zu berechnende und eingeklagte Differenzbetrag von 5.134, 37 DM zutrifft.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, daß sie ihre Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer davon hätte abhängig machen können, daß der Beklagte im Innenverhältnis die Nachteile hätte ausgleichen müssen, die ihr als im Verhältnis zum Beklagten geringer verdienenden Ehegatten durch die Anwendung des Splittingtarifs entstanden (vgl. BGH FamRZ 1983, 576 f.; FamRZ 1984, 1211 f.; FamRZ 1988, 820 f.; OLG Hamm FamRZ 1990, 291 f.). Nur unter dieser Voraussetzung wäre an und für sich die Verpflichtung zur Abgabe der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, die aus der ehelichen Pflicht folgt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, für den in Anspruch genommenen Teil zumutbar (BGH FamRZ 1983, a.a.O.). Aus dieser Zumutbarkeitsbedingung, deren Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten der Klägerin das Recht gab, ihrerseits die gemeinsame Steuererklärung zu verweigern, folgt aber weder – worauf der Beklagte in der Berufung zu Recht hinweist – ein selbständiger Anspruch auf Ausgleichaller durch die gemeinsame Veranlagung bei der Klägerin entstandenen steuerlichen Nachteile. Denn es liegt allein in der Hand des zur Zustimmung aufgeforderten Ehegatten, diese Bedingung durchzusetzen. Auch kann diese Zumutbarkeitsbedingung nicht zum Maßstab des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB gemacht werden. Die Klägerin hat nämlich mit der Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung gleichzeitig ihr freiwilliges Einverständnis mit der Anwendung des für sie ungünstigen Splittingtarifs erklärt. Hiermit stünde eine Forderung auf restlose Beseitigung aller ihr ungünstigen Auswirkungen im Widerspruch.
In diesem Zusammenhang kann die Erörterung eines möglichen Schadensersatzanspruches der Klägerin gegen den Beklagten wegen unterlassenen Hinweises auf die Einforderung der Freistellungserklärung vor Abgabe der Zustimmung dahinstehen, weil die Klägerin in diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich beraten war und damit mögliche Aufklärungspflichten des Beklagten entfielen. Anknüpfungspunkt für den Umfang der Ausgleichspflicht muß vielmehr der Umstand sein, daß auch bei gemeinschaftlicher Steuerveranlagung und auch bei Bestehen einer Zugewinngemeinschaft die Vermögen der Eheleute, sowie ihre Schulden einschließlich der Steuerschulden, getrennt bleiben (vgl. BGH NJW 1979, 546 ff.). Der Bundesgerichtshof hat es in diesem Zusammenhang offengelassen, ob das Verhältnis der Ehegatteneinkünfte oder das Verhältnis der von den Eheleuten zu zahlenden Steuerbeträge – bei fiktiv durchgeführter Veranlagung – als Maßstab für den Ausgleichsanspruch heranzuziehen ist. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in jüngster Zeit entschieden (BFH NJW 1991, 2103), daß bei gemeinsamer Steuerveranlagung gemäß § 37 Abs. 1 ...