Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der Bindung an einen bestimmten Architekten bei Veräußerung eines Grundstücks

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 10 § 3 MRVG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten und Bauunternehmen führt, liegt auf Grund der unterschiedlichen Berufsbilder schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Aber auch die Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten, die sich über ihr eigentliches Berufsbild hinaus als Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Bauträger betätigen und Unternehmen, die diese Leistungen anbieten, ist nicht willkürlich, sondern zur Sicherung des freien Wettbewerbs unter Architekten und Ingenieuren zum Schutze von Bauwilligen sowie von Mietern sachlich gerechtfertigt.

2. Der Veräußerer, der den Erwerber an einen bestimmten Architekten binden will, wird nicht dadurch in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt, dass eine Architektenbindung unwirksam ist. Das Koppelungsverbot bewirkt keine Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitelt allenfalls die mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 05.10.2006; Aktenzeichen 19 O 29/06)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.06.2011; Aktenzeichen 1 BvR 2394/10)

BGH (Urteil vom 22.07.2010; Aktenzeichen VII ZR 144/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - vom 05.10.2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.303,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - trägt der Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages vom 21.02.2000 die Vergütung für erbrachte Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI einschließlich Nebenkosten sowie für nicht erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen, insgesamt € 43.888,38.

Der Beklagte war 1996 auf der Suche nach einem geeigneten Baugrundstück, weil er mit seinem inzwischen insolventen Unternehmen aus den bis dahin gemieteten Räumen ausziehen und eine eigene Lagerhalle nebst Bürotrakt errichten wollte. Die Parteien kamen miteinander in Kontakt - auf wessen Initiative hin ist streitig -, und der Kläger, der damals gemeinsam mit dem Zeugen G..... und dem weiteren Mitgesellschafter F. W..... die R..... betrieb, schlug als mögliches Baugrundstück das Grundstück N..... Straße … in W..... vor, das im Eigentum der Geschwister K..... stand. Entweder im Mai 1996 (so der Kläger) oder im Sommer 1997 (so der Beklagte) arrangierte der Kläger das erste gemeinsame Gespräch der Parteien mit den Eigentümern, bei dem der Beklagte sein Projekt vorstellte. Alle weiteren Gespräche mit den Eigentümern wurden ausschließlich vom Kläger geführt.

Da das Grundstück nicht erschlossen war und zudem an eine Sprengschutzzone angrenzte, war zunächst - wie der Kläger dem Beklagten erläuterte - die Frage der grundsätzlichen Bebaubarkeit zu klären. Der Beklagte erklärte sich damit einverstanden, so dass die R..... am 07.10.1997 eine erste Bauvoranfrage stellte, die positiv beschieden wurde. Am 08.07.1998 fertigte die R..... einen ersten Entwurf (Anlage H 11, Anlagenband), der von dem Zeugen G..... zumindest miterstellt worden war.

Nachdem der Beklagte bei einem Gespräch zwischen den Parteien in Anwesenheit des Zeugen U..... den Wunsch geäußert hatte, den Kläger nur mit den Leistungsphasen 1 bis 4 zu beauftragen, teilte der Kläger dem Beklagten unter dem 03.12.1999 (Anlage CBH 1, Bl. 98 GA) mit, dass die R..... mit einer Beschränkung der Architektenleistungen auf die Leistungsphasen 1 bis 4 nicht einverstanden sei, da das Projekt über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in eine zwischenzeitlich baureife Form gebracht worden sei. Eine Zusammenarbeit komme nur bei Erbringung der gesamten Leistungsphasen 1 bis 9 in Betracht. Am 17.12.1999 stellte die R..... dem Kläger für das Anfertige...

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