Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 03.03.2014; Aktenzeichen 6 O 305/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.03.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Mönchengladbach zum Az. 6 O 305/13 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die von ihrer Tochter M B aufgrund notarieller General- und Vorsorgevollmacht vertretene Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbin zu 1/2 nach der am 30.09.1983 verstorbenen Erblasserin M G C geworden ist.
Die kinderlose und unverheiratete Erblasserin, die am 25.02.1894 geboren war, und deren Eltern vorverstorben waren, errichtete am 10.04.1976 das folgende privatschriftliche Testament:
"Mein letzter Wille:
Es ist mein letzter Wille, dass Frau K S, geb. P aus K von meinem Vermögen nichts erhält kein Grundbesitz kein Bargeld nichts vom Wohnhaus. Es ist mein letzter Wille dass J K von meinem ganzen Vermögen nichts erhält auch nicht die ganzen Nachkommen von J K früher K-E jetzt in der Nähe von K.
Es ist mein letzter Wille dass andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten.
Ferner soll im Kloster L für mich eine Gregrana Stiftung von dreißig Messen 8 Tage nach meinem Tode gelesen werden. Eine weitere Gregrina Stiftung zwei Monate nach dem Tode, dass Geld liegt dafür auf der R in W
W den 10.4.1976"
Es folgt die Unterschrift der Erblasserin.
Wenige Wochen vor Errichtung des Testaments war die jüngere Schwester der Erblasserin verstorben. Die Klägerin wie auch ihr Bruder kannten die Erblasserin persönlich. Die Erblasserin hinterließ ein Vermögen von über 1 Million EUR. Dem Land Nordrhein-Westfalen wurde am 18.08.1988 ein Erbschein erteilt.
Die im Testament erwähnte K S, geborene P, war eine Nachfahrin der Urgroßeltern der Erblasserin väterlicherseits, die fünf Kinder hatte. Deren Erbscheinsantrag (dort Antragsteller zu 1. - 5.) sowie den Erbscheinsantrag der Enkel und Urenkel des J K, des Bruders des Großvaters der Erblasserin mütterlicherseits (dort Antragsteller zu 6. - 12.) wies das AG Grevenbroich am 26.11.1984 ab (vgl. Beschluss des AG Grevenbroich vom 26.11.1984 zum Az. 6 VI 179/84), die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom LG Mönchengladbach am 07.06.1985 zurückgewiesen (vgl. Beschluss des LG Mönchengladbach vom 07.06.1985 zum Az. 5 T 39/85).
Den Erbscheinsantrag der Klägerin und ihres Bruders - Cousine und Cousin 2. Grades der Erblasserin - vom 02.09.2011 wies das AG Grevenbroich am 23.04.2012 zurück (vgl. Beschluss des AG Grevenbroich vom 23.04.2012 zum Az. 6 VI 179/84), die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Düsseldorf am 02.10.2012 zurück (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.10.2012 zum Az. 3 Wx 151/12).
Die Klägerin hat vorgetragen, sie und ihr Bruder, H-W H S, seien gesetzliche Erben zu jeweils 1/2. Aufgrund der Benennung des Ausschlusses einzelner Personen bzw. Personengruppen durch die Erblasserin im Testament ergebe sich im Umkehrschluss, dass die übrigen gesetzlichen Erben Rechtsnachfolger geworden seien. Die unterschiedliche Gewichtung innerhalb der Verwandtschaft spreche dafür, dass die Erblasserin innerhalb ihrer Familie habe differenzieren wollen und nicht schlichtweg alle Verwandten habe enterben wollen. Dies ergebe sich auch schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass niemand wolle, dass der Fiskus erbe.
Im Erbscheinverfahren seien die Gerichte unzutreffend davon ausgegangen, dass die Erblasserin in ihrem Negativtestament mit der als "J K" bezeichneten Person den Bruder des Vaters der Erblasserin, mithin ihren Onkel J G C gemeint habe, der bereits 1940 verstorben ist. Vielmehr habe die Erblasserin ihren Cousin, W J H C, den Sohn des J G C gemeint, so dass sie als Nachfahrin des J G C, ihres Großvaters mütterlicherseits, nicht aufgrund der Enterbung des "J K" und seiner Nachfahren von der Erbschaft ausgeschlossen sei.
Die erforderliche Auslegung des Testaments ergebe, dass sie und ihr Bruder als Erben dritter Ordnung im Sinne des § 1926 Abs. 1 BGB nicht "entfernte Verwandte" im Sinne des Testaments seien. Schon der Gesetzeswortlaut ergebe, dass erst Verwandte der fünften Ordnung im Sinne des § 1929 BGB "entfernte Verwandte" seien.
Aufgrund des Todes der jüngeren Schwester habe die Erblasserin sichergehen wollen, dass es nach ihrem eigenen Tod nicht zu einer zufälligen Erbfolge komme. Auch juristischen Laien sei bekannt, dass sich das Erbrecht auf Personen erstrecken könne, zu denen kein Kontakt oder nur ein entferntes verwandtschaftliches Verhältnis besteht. Solche Personen habe die Erblasserin ausschließen wollen. Die Gründe der Enterbung bestimmter Per...