Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.07.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das am 23.07.2009 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 103 60 ZZZ B4 und des auch in Deutschland in Kraft stehenden, in deutscher Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents EP 1 544 ZXZ B1 (Klagepatente), die beide eine Vorrichtung zum Betätigen eines Paniktürverschlusses betreffen und deren Beschreibung und Ansprüche identisch sind. Die Offenlegung des deutschen Patents erfolgte am 21.07.2005. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents erfolgte im Patentblatt am 05.03.2008.

Die vorliegend allein streitgegenständlichen Patentansprüche 1 lauten übereinstimmend:

"Vorrichtung zum Betätigen eines Paniktürverschlusses mit einer U-förmigen Grundstange, daran schwenkbar gelagerten Führungshebeln für eine U-förmige Druckstange, deren U-Schenkel zwischen die U-Schenkel der Grundstange einfassen, und mit einer an der Grundstange verschieblich gelagerten, mit einem Paniktürschloss verbindbaren Betätigungsstange, die von den Führungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass zwischen den U-Schenkeln (7) der Druckstange (6) und den U-Schenkeln (2) der Grundstange (1) jeweils an den Führungshebeln (5) gelagerte Abdeckstangen (8) angeordnet sind."

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausführungsformen, Figur 1 eine perspektivische Ansicht einer Vorrichtung zum Betätigen eines Paniktürverschlusses bei teilweiser entfernter Druckstange, Abdeckstange und Druckstange, Figur 2 einen Querschnitt durch den Gegenstand der Figur 1 in unbetätigter Funktionsstellung, Figur 3 einen Gegenstand nach Figur 2 in betätigter Funktionsstellung:

Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "Druckstange Y" eine Vorrichtung zur Betätigung eines Paniktürverschlusses (angegriffene Ausführungsform). Aufbau und Mechanik der angegriffenen Ausführungsform, von der ein Exemplar zur Gerichtakte gereicht wurde, ergeben sich aus der Montageanleitung (Anlage K 7) sowie den von der Beklagten übereichten, auf der nachfolgenden Seite eingeblendeten Zeichnungen (Anlage BK 4), die den Stand der Technik (Figur 1), eine bevorzugte Ausführungsform der Klagepatente (Figur 2) und die angegriffene Ausführungsform (Figur 3) vergleichend im jeweiligen Querschnitt zeigen:

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre der Klagepatente wortsinngemäß Gebrauch, da diese auch die Existenz einer Mehrzahl von Führungshebeln - von ihr in Führungshebel erster und zweiter Art unterteilt - zulasse, welche in ihrer Gesamtheit sowohl die Druckstange als auch die Abdeckstange führen, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei. Jedenfalls sei aber eine äquivalente Benutzung gegeben, was hilfsweise geltend gemacht werde. Die angegriffene Ausführungsform erziele ebenso wie die streitgegenständliche Erfindung den Vorteil einer Erhöhung des Hubweges durch Einkürzung der Schenkel ohne Überschreitung des von der DIN vorgegebenen Flachüberstandes. Die Aufteilung eines multifunktionalen Führungshebels in zwei monofunktionale Führungshebel sei für den Fachmann auch eine triviale konstruktive Maßnahme und daher naheliegend. Schließlich sei die abgewandelte Lösung für den Fachmann auch anhand des Sinngehalts der Patentansprüche auffindbar und damit gleichwertig gewesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich nach Rücknahme der Klage in geringem Umfang beantragt, wie folgt zu erkennen:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahre, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Betätigen eines Paniktürverschlusses herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen und/oder zu besitzen, mit folgenden Merkmalen:

Vorrichtung zum Betätigen eines Paniktürverschlusses mit einer U-förmigen Grundstange, daran schwenkbar gelagerten Führungshebeln für reine U-förmige Druckstange, deren U-Schenkel zwischen die U-Schenkel der Grundstange einfassen, und mit einer an der Grundstange verschieblich gelagerten, mit einem Paniktür...

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