Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. August 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (2 O 310/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Z. E. GmbH & Co. KG den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass die von ihr errichteten Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer installierten elektrischen Leistung von je 2,3 MW in der Windvorrangzone im Bereich N. auf den Gemarkungen der Gemeinden N., H. und H. nicht an das 20-kV Mittelspannungsnetz am Netzverknüpfungspunkt “F. H.„ angeschlossen wurden bzw. noch angeschlossen werden, sondern im Umspannwerk S. der Beklagten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt Windkraftanlagen; die Beklagte ist Betreiberin eines Stromnetzes. Die Parteien streiten über die Frage, ob insgesamt 13 Windenergieanlagen am Netzverknüpfungspunkt "F. H." der Beklagten oder an ihr Umspannwerk S. hätten angeschlossen werden müssen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die 14 noch zu errichtenden Windenergieanlagen (WEA) der Klägerin des Typs Enercon E-82 mit einer installierten elektrischen Leistung von je 2,3 MW in der Windvorrangzone im Bereich N. auf den Gemarkungen der Gemeinden N., H. und H. an ihr 20-kV Mittelspannungsnetz am Netzverknüpfungspunkt "F. H." anzuschließen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Antrag zu 1. der Klage vom 30.07.2009 genannten Windenergieanlagen an ihr 20-kV Mittelspannungsnetz am Netzverknüpfungspunkt "F. H., Gemarkung N., Flur 3, Flurstück 6 (= F. H. II)" anzuschließen,
äußerst hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen, die sich für die Klägerin ergeben, dass die im Antrag zu 1. der Klage vom 30.07.2009 genannten Windenergieanlagen nicht am Netzverknüpfungspunkt "F. H.", hilfsweise nicht am Netzverknüpfungspunkt "F. H. II", angeschlossen werden, sondern im Umspannwerk S. der Beklagten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet sei. Die Klägerin habe Anspruch auf die begehrte Feststellung aus § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Der Netzverknüpfungspunkt "F. H." sei ein geeigneter und der in der Luftlinie am kürzesten entfernte Verknüpfungspunkt. Soweit § 5 Abs. 1 EEG eine Ausnahme für den Fall vorsähe, dass ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor, weil der Verknüpfungspunkt "Umspannwerk S." nicht in einem anderen Netz als der Verknüpfungspunkt "F. H." liege. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei § 5 Abs. 1 EEG in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung nicht erweiternd und dahingehend auszulegen, dass auch bei einem anderen möglichen Anschlusspunkt innerhalb desselben Netzes eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung anzustellen sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Vorgängerregelungen des EEG 2000 und des EEG 2004 sei auf die seit Beginn des Jahres 2009 geltende Gesetzesfassung nicht mehr anwendbar. Von ihrem Zuweisungsrecht nach § 5 Abs. 3 EEG 2009 habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Schließlich - so hat das Landgericht angenommen - ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auch aus § 5 Abs. 2 EEG 2009, nachdem die Klägerin ihr danach bestehendes Wahlrecht zu Gunsten des Verknüpfungspunktes "F. H." ausgeübt habe, ohne dabei rechtsmissbräuchlich zu handeln.
Mit Bescheid vom 02.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2010 erteilte der Kreis B.-P. der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der streitgegenständlichen 14 Windenergieanlagen. Mit Vertrag vom 29.09.2010 übertrug die Klägerin sämtliche Rechten und Pflichten aus dieser Genehmigung auf die Z. E. GmbH & Co. KG. Mit Schreiben vom 02.11.2010 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Windenergieanlagen am Netzverknüpfungspunkt "F. H.", hilfsweise am Netzverknüpfungspunkt "F. H. II" anzuschließen. Nach fruchtlosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist schloss die Klägerin nach Verlegung der dafür erforderlichen K...