Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 12.09.2013) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.9.2013 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
in Kundenmailings, Prospekten, Zeitungsanzeigen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs beim Absatz apothekenüblicher Waren mit dem Hinweis "TÜV-geprüft" zu werben, ohne gleichzeitig anzugeben, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, wenn dies wie aus der diesem Urteil beigefügten Anlage K 1 ersichtlich geschieht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte ist eine Versandapotheke, die auch nach Deutschland liefert. Zu diesem Zweck unterhält sie unter der Internetadresse "www.x.de" einen deutschsprachigen Internetauftritt.
Die Beklagte bewarb am 30.10.2012 auf dem Gutscheinportal "y. de" ihre Leistungen unter Auslobung eines Neukunden-Warengutscheins für nicht rezeptpflichtige Artikel i.H.v. 16 EUR. Unter "Highlights" fand neben Anpreisungen wie "hochwertige Apothekenprodukte zu sensationell günstigen Preisen" und "schnelle Lieferung" auch die Aussage "TÜV-geprüft". Ein Verweis auf eine Fundstelle fehlte. Auf den diesem Urteil als Anlage K 1 beigefügten Ausdruck wird Bezug genommen. Tatsächlich hatte der TÜV Z. der Beklagten ein Zertifikat über ihr Qualitätsmanagement nach ISO 9001 erteilt. Derartige Zertifikate können unter über die vom TÜV Z. unterhaltene Internetplattform "c." mittels der ID-Nummer von jedermann aufgerufen werden.
Der Kläger, der im Fehlen eines Hinweises auf eine Veröffentlichung ein nach § 5a Abs. 2 UWG wettbewerbswidriges Vorenthalten wichtiger Informationen sieht, wobei er sich auf die Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen stützt, hat die Beklagte erfolglos abgemahnt.
Das LG hat die auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen sei nicht zu übertragen, weil für derartige Produkttests keine verbindlich festgelegten Regeln existierten, während ein Zertifikat den Nachweis der Einhaltung eines bestimmten Standards attestiere. Zwar könne die Werbung mit einem unternehmensbezogenen Zertifikat den irreführenden Eindruck erwecken, das Zertifikat beziehe sich auf das beworbene Produkt; dies sei jedoch vorliegend nicht zu prüfen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er trägt vor, die Werbung mit Test- und Gütesiegeln habe großen Einfluss auf das Verbraucherverhalten. Insoweit bestehe kein grundlegender Unterschied zwischen einem Prüfzeichen und dem Ergebnis eines Produkttests. Vor diesem Hintergrund müsse dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Umstände zu informieren.
Der Kläger beantragt, das am 12.9.2013 verkündete Urteil des LG Düsseldorf zu dem Aktenzeichen Az.: 37 O 150/12 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Kundenmailings, Prospekten, Zeitungsanzeigen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis "TÜV-geprüft" zu werben, ohne gleichzeitig anzugeben, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im Übrigen gebe es bei einer Zertifizierung schon gar keine Veröffentlichung, auf die der Werbende analog einer Werbung mit einem Testergebnis hinweisen könne, die verlangte Angabe sei mithin gar nicht möglich. Auch sei der Antrag zu weit gefasst. Die Angabe zur TÜV-Prüfung sei nicht in jedem werblichen Umfeld wettbewerbswidrig, bei einer Werbung für Kraftfahrzeuge erschließe sich ihr Gehalt ohne weiteres. Eine Werbung in Mails, Prospekten, Zeitungsanzeigen oder sonstigen Werbeträgern sei mit der streitg...