Entscheidungsstichwort (Thema)

Verurteilung des Beklagten wegen Verletzung eines Patents für ein Fahrradtretlager zur Lagerung eines Mehrfach-Kettenrades

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.06.2002)

 

Tenor

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Juni 2002 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Kurbelgarnituren für Fahrräder zur Aufnahme einer Mehrzahl von Kettenrädern, umfassend

eine Nabe, die an einem Ende einer Tretlagerwelle, welche eine horizontale Achse aufweist, angeordnet ist, welche drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert ist, wobei die Nabe eine innere Endfläche besitzt, die dem Ende der Tretlagerwelle gegenüber liegt, sowie eine davon entfernte äußere Endfläche, wobei die inneren und äußeren Endflächen sich in Ebenen befinden, die im Wesentlichen rechtwinklig zu der Achse angeordnet sind;

ein die Kettenräder haltendes Teil, welches sich von der Nabe nach außen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenrädern axial voneinander beabstandet zu halten, wobei das die Kettenräder haltende Teil drei Kettenrad-Montageflächen umfasst, die in peripheren Bereichen von diesem gebildet sind und sich rechtwinklig zur Achse erstrecken, um ein großes Kettenrad, ein mittleres Kettenrad und ein kleines Kettenrad aufzunehmen;

und ein gekröpftes Teil, welches einen ersten abgewinkelten Abschnitt umfasst, der sich von der Nabe radial nach außen erstreckt, sowie axial nach

außen, weg von einer Seitenfläche eines benachbarten Kettenrades, welches durch das das Kettenrad haltende Teil gehalten wird, abgewinkelt ist und einen zweiten abgewinkelten Abschnitt, welcher sich vom ersten abgewinkelten Abschnitt in einer Richtung im Wesentlichen rechtwinklig zur Achse erstreckt,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patentes 0 508 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen

sich der erste abgewinkelte Abschnitt in eine Position neben einer äußeren Peripherie des benachbarten Kettenrades erstreckt, in welcher die innere Endfläche der Nabe in Axialrichtung im Wesentlichen in gleicher Ebene mit

einer inneren Seitenfläche des kleinen Kettenrades angeordnet ist,

2.

der Klägerin Auskunft über alle ab dem 28. Juli 1995 begangenen Handlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach dem gelieferten Produkt,

den Liefermengen, -daten und -preisen sowie den Namen und Anschriften

der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten

und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren

Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) des erzielten Gewinns unter Angabe der Gestehungskosten, aufge-

schlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1. ab dem 28. Juli 1995 entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.

B.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

C.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 90 % und die Klägerin 10 % zu tragen.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 255.645,95 Euro (500.000,-- Deutsche Mark).

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 508 XXX (Klagepatent), das die Bezeichnung " Gear crank apparatus for a bicycle for supporting a plurality of chainwheels" (in der Klagepatentschrift angegebene deutsche Übersetzung: "Tretlager für Fahrrad zur Lagerung von Mehrfach-Kettenrad") trägt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist im. April 1992 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom April 1991 eingereicht und im Oktober 1992 im Patentblatt veröffentlicht worden. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge