Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 375/16) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.11.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (1 O 375/16) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Er verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Vergütungen, die dieser als Gläubigerausschussmitglied erhalten hat.
In einem ersten Insolvenzverfahren (AG Düsseldorf, Az. 504 IN 269/12) stellte die Schuldnerin am 11.12.2012 einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen und beantragte die Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO. Durch Beschluss vom 11.12.2012 ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Düsseldorf gemäß § 270a InsO die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte Herrn Prof. B. zum vorläufigen Sachwalter. Durch Beschluss vom selben Tag wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt; diesem gehörte der Beklagte nicht an. Durch Beschluss vom 01.03.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet, Herr Prof. B. zum Sachwalter bestellt, ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt und Berichts- und Prüfungstermin sowie Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan und die Wahl eines Gläubigerausschusses auf den 22.05.2013 bestimmt.
In der nicht-öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Düsseldorf vom 22.05.2013 legte eines der 5 Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sein Amt nieder; die anderen 4 Mitglieder wurden abgewählt. Sodann wurden 5 Personen in den Gläubigerausschuss gewählt, unter ihnen der Beklagte. Zudem stimmten die anwesenden Gläubiger über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan ab und nahmen diesen mit Änderungen an. In dem Darstellenden Teil dieses Insolvenzplans war unter Ziff. 1.3.13 bestimmt, dass die Erfüllung des Plans gemäß § 260 ff. InsO überwacht und zum Planüberwacher der Sachwalter bestimmt wird. Im Weiteren heißt es:
"Ferner wird von den Gläubigern analog § 67 ff. InsO ein Gläubigerausschuss konstituiert, der aus 3 bis 5 Mitgliedern besteht. Die Schuldnerin duldet die sich daraus ergebenden Informations- und Auskunftsverpflichtungen und übernimmt die Kosten für das Gremium."
In dem Gestaltenden Teil des Insolvenzplans war in Ziff. 2.13 Folgendes bestimmt:
"Gemäß §§ 260 ff. InsO wird die Erfüllung des Plans überwacht. Die Überwachung erfolgt gemäß § 261 Abs. 1, Satz 1 InsO durch den Sachwalter, Prof. B., C.. Die Ämter der Mitglieder des vom Gericht eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses enden, abweichend von § 261 Abs. 1 InsO, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Erfüllung des Insolvenzplans wird durch einen Gläubigerausschuss, bestehend aus mindestens 3, maximal 5 Mitgliedern, überwacht. Die aus den §§ 67 ff. InsO resultierenden Informations- und Auskunftsrechte sind analog auf diesen Gläubigerausschuss anzuwenden. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses werden von den Gläubigern gewählt. Er konstituiert sich, sofern der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt worden ist. Den Umfang der Tätigkeiten sowie die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder regelt eine zu treffende Vereinbarung (Geschäftsordnung). Die Kosten des Gremiums sowie die Kosten einer adäquaten Versicherung sind von der Schuldnerin nach gesetzlichen Vorgaben zu entrichten."
Zu weiteren Einzelheiten des Insolvenzplans wird auf Anlage K 6 verwiesen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Düsseldorf vom 17.09.2013 wurde das Insolvenzverfahren (504 IN 269/12) aufgehoben und das Stadium der Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans trat ein.
Am 15.10.2013 schlossen die Schuldnerin und die Mitglieder des Gläubigerausschusses - unter ihnen der Beklagte - eine Vergütungsvereinbarung ab, die eine tätigkeitbezogene Vergütung in Höhe von 300,00 EUR pro Stunde vorsah. Zu Einzelheiten dieser Vergütungsvereinbarung wird auf Anlage K 7 verwiesen.
Der Beklagte berechnete gegenüber der Schuldnerin seine Tätigkeit in 11 Rechnungen, von denen folgende 5 Rechnungen in einer Gesamthöhe von 116.268,09 EUR seitens der Schuldnerin ausgeglichen wurden:
- Rechnung vom 05.12.2013 in Höhe von 71.598,65 EUR;
- Rechnung vom 07.01.2014 in Höhe von 15.777,45 EUR;
- Rechnung vom 01.02.2014 in Höhe von 14.559,08 EUR;
- Rechnung vom 07.05.2014 in Höhe von 11.655,41 EUR;
- Rechnung vom 07.05.2014 in Höhe von 2.677,50 EUR.
Den Ausgleich weiterer Rechnungen nahm die Schuldnerin nicht mehr vor. Sie forderte den Beklagten stattdessen auf, in Bezug auf seine Vergütungsrechnungen einen Antrag auf Festsetzung bei dem Insolvenzgericht zu stellen, was der Bekla...