Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 15.11.2002; Aktenzeichen 1 O 245/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 1 O 245/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.183,72 € nebst 4% Zinsen seit dem 21.02.2000 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.600 € nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Recht begehrt der Kläger Ersatz der ihm anlässlich des Unfallgeschehens vom 19.10.1999 entstandenen Schäden in voller Höhe sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zum Ausgleich für die von ihm erlittenen unfallbedingten Verletzungen.

I.

Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszuIegen, dass er in Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 15.11.2002 beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner

1. weitere 2.854,41 € nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.2000 zu zahlen;

2. ein in das Ermessen des Senats gestelltes angemessenes Schmer- zensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.2000 zu zahlen, mindes- tens jedoch 2.556,46 € (5.000 DM).

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz aller ihm anlässlich des Verkehrsunfalls vom 19.10.1999 gegen 9.54 Uhr auf der XXX, Fahrtrichtung XXX, auf dem Verzögerungsstreifen zum Autobahnkreuz XXX, Fahrtrichtung XXX entstandenen materiellen Schäden, also auch des an seinem Fahrzeug entstanden Frontschadens, gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG.

Als Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Mercedes des Klägers unbeschädigt hinter dem Ford-Kombi des Zeugen L. zu stehen gekommen und erst anschließend von dem Porsche des Beklagten zu 1. total beschädigt worden ist.

1. Die Unfalldarstellung des Klägers, er sei mit seinem Fahrzeug hinter dem Ford-Kombi des Zeugen L. rechtzeitig zum Stehen gekommen und erst durch den Porsche des Beklagten aufgeschoben worden, wird in vollem Umfang von den Aussagen der Zeugen A. und A., der Ehefrau des Klägers, bestätigt. Die Aussage der Zeugin A. ist klar und eindeutig. Ebenso verhält es sich mit der Aussage dieses Zeugen in Bezug auf das Anhalten des Mercedes. Die Aussage des Zeugen A. ist lediglich unklar, soweit es darum geht, wo sich der Zeuge L. in dem Moment befand, als der "Mercedes explodierte", ob noch in seinem Wagen, auf der Suche nach dem Warndreieck, oder schon wieder neben dem Fahrzeug. Die Kernaussage des Zeugen A., der Mercedes habe hinter dem Ford-Kombi - unbeschädigt - angehalten, betrifft dies jedoch nicht. Diese Aussage hat er schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren gemacht.

Diesen Aussagen widersprechen die Bekundungen des Zeugen L., anders als das Landgericht meint, nicht. Die Aussage des Zeugen ist für sich genommen unergiebig, da er selbst nicht gesehen hat, ob der Mercedes des Klägers auf sein Fahrzeug aufgefahren ist oder aufgeschoben wurde. Er hat lediglich zunächst einen ersten heftigen Anstoß bemerkt. Für sich genommen kann dieser sowohl durch ein Auffahren des Mercedes, wie die Beklagten meinen, als auch durch ein Aufschieben des Mercedes hervorgerufen worden sein. Beides ist technisch möglich, wie der Sachverständige S. in seinem Gutachten vom 25.05.2001 ausführt (Seite 15 auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen; Seite 18 auf der Grundlage der Behauptungen der Beklagten).

Aber auch in der Zusammenschau mit dem Gutachten des Sachverständigen S. lässt sich der Aussage des Zeugen L. nicht entnehmen, dass die Unfalldarstellung des Klägers und der anderen Zeugen unzutreffend ist. Zu Unrecht ordnet das Landgericht den von dem Zeugen L. bekundeten zweiten leichteren Anstoß einem zweiten Anstoß durch den Mercedes des Klägers zu. Der Aussage des Zeugen L. lässt sich dies nicht entnehmen. Dem entspricht die Tatsache, dass weder der Kläger noch seine Ehefrau von einem zweimaligen Anstoß des Mercedes gegen den Ford-Kombi des Zeugen L. berichtet haben und der Sachverständige sich einen solchen zweiten leichteren Kontakt nicht erklären kann. Aus dem Schadensbild am Fahrzeug des Zeugen L. konnte der Sachverständige keine Schlussfolgerungen ziehen, da diesbezügliche Unterlagen ihm nicht zur Verfügung standen. Unter Zugrundelegung der klägerischen Unfalldarstellung führt der Sachverständige aus, ein zweiter leichter Anstoß des Mercedes des Klägers an dem Ford-Kombi sei ausgeschlossen, weil aus der Endstellung des Kombi, einen Meter vor dem Mercedes, geschlossen werden müsse, dass der letzte Anprall der stärkere gewesen sein muss, um den Kombi und den Opel einen Meter nach vorne zu verschieben. Aber auch bei Berücksichtigung der Darstellung der Beklagten, wonach der erste heftige Anstoß am Pkw des Lange durch ein Auf...

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