Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 21.02.2006; Aktenzeichen 4 O 403/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. Februar 2006 - Einzelrichter - (4 O 403/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz wegen der Verunreinigung des Bodens im Bereich des ehemaligen Mietobjektes (chemische Reinigung) im "r."-Warenhaus, R.-D.-Str. ... in W. zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Umwelthaftpflicht-Modellversicherung gegen den Beklagten geltend.
Der Kläger betrieb aufgrund eines Mietvertrages vom 29.10.1992 in einem "r.,"- Supermarkt in W. eine chemische Textilreinigung.
Er hatte - beginnend zum 1.9.2000 - bei der Beklagten eine allgemeine Haftpflichtversicherung abgeschlossen mit Umweltmodelldeckung zur Betriebshaftpflichtversicherung. Diese Versicherung erstreckte sich auf die Lagerung von 4 * 150 Litern Perchlorethylen in Reinigungsmaschinen. Dieses Risiko war nach dem Versicherungsvertrag mit dem Risikobaustein 2.1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (BBR) versichert.
Das Mietverhältnis endete zum 31.12.2003. Die Vermieterin, die r.- SB-Warenhaus GmbH ließ durch die H. AG im Dezember 2003 den Untergrund im Bereich der Reinigung untersuchen. Die H. AG stellte in ihrem Gutachten vom 19.12.2003 fest, dass im Bereich der Reinigung an den Stellen der vier von der H. AG vorgenommenen Sondierungen der zulässige Maßnahmenschwellenwert für leichtflüchtige, halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) um ein vielfaches überschritten sei. Es sei mit einer Gefährdung des Grundwassers zu rechnen, bei der festgestellten Schadstoffkonzentration könne es auch zu Ausgasungen in den Supermarkt kommen, die die menschliche Gesundheit schädigen könnten.
Die Vermieterin erklärte dem Kläger mit Schreiben vom 20.1.2004, dass sie ihn wegen der Verunreinigung in Anspruch nehmen werde und forderte ihn auf, seine Versicherung mitzuteilen.
Der Kläger informierte den Beklagten hierüber, der den Sachverständigen Dr. P. damit beauftragte, den Untersuchungsbericht der H. AG zu überprüfen. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 31.3.2004 zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Informationen zur Bewertung der tatsächlichen Bodenluftsituation fehlen würden und nicht feststehe, dass Bodenluftbelastungen im Untergrund existierten.
Der Beklagte teilte den Rechtsanwälten der Vermieterin mit Schreiben vom 25.5.2004 mit, dass eine abschließende Entscheidung zum Versicherungsschutz erst nach Abschluss aller Ermittlungen möglich sei.
Die r.,- SB Warenhaus GmbH verklagte daraufhin mit am 28.6.2004 eingegangener Klageschrift den Kläger in dem Rechtsstreit 3 O 239/04 Landgericht Duisburg. In jenem Rechtsstreit wurde der Kläger mit Versäumnisurteil vom 15.12.2004 (Bl. 34 d. Akte 3 O 239/04 LG Duisburg) verurteilt, im Bereich der von ihm gemieteten Fläche bis zu den in der LAWA genannten Grenzwerten alle Belastungen zu beseitigen, die aus Einträgen von LHKW in den Boden resultierten. Zugleich hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der r.,-SB Warenhaus GmbH alle Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass der Kläger seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Mietsache zum 1.1.2004 ohne Kontamination des Bodens mit LHKW, die die Grenzwerte nach LAWA nicht überschreiten, zurückzugeben.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger am 17.1.2005 Einspruch eingelegt, den er am 5.9.2005 (Bl. 95 der Akte 3 O 239/04 LG Duisburg) zurückgenommen hat.
Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 18.1.2005 (Anlage K 13) seine Einstandspflicht abgelehnt, da Schäden an gemieteten Sachen nicht versichert seien, andere Versagungsgründe blieben vorbehalten.
Mit Schreiben vom 28.2.2005 hielt er daran fest, den Versicherungsschutz zu versagen und verwies darauf, dass sich das Urteil vom 15.12.2004 auf die von dem Kläger gemietete Fläche beziehe; Mietsachschäden seien aber nicht versichert.
Der Kläger hat seine Zahlungsverpflichtung aus dem Versäumnisurteil in Höhe von 71.159,60 € beziffert. Dieser Betrag entfalle auf die Bodensanierung und die der Vermieterin entstandenen Kosten zur Feststellung des Schadens, zuzüglich eines Mietausfallschadens der Vermieterin von 45.303,12 €. Es komme nicht darauf an, ob er schon Zahlungen an die Vermieterin erbracht habe, jedenfalls bestehe die Vermieterin auf der...