Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.03.2013; Aktenzeichen 8 O 31/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.3.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf (8 O 31/12) teilweise dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Klägerin nicht dazu verpflichtet ist, auf den CHF-plus-Swap vom 19.2.2009 (Ref.-Nr.) weitere Zahlungen zu leisten, soweit diese über den Betrag i.H.v. 68.750 EUR hinausgehen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckenden Parteien vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

Hinsichtlich des Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem durch die Beklagte angefochtenen Urteil hat das LG - unter Abweisung der weiter gehenden Klage - festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, die Klägerin von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen aus dem streitgegenständlichen Swap-Geschäft (CHF-plus-Swap mit der Ref.-Nr.) freizustellen soweit diesen nicht anzurechnende Vorteile gegenüberstehen. Auf die Widerklage der Beklagten hat es die Klägerin dazu verurteilt, an die Beklagte 57.094,16 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Gegen das Urteil des LG, auf das auch wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 454-495 d.A.), haben die Klägerin und die Beklagte Berufung eingelegt.

Zur Berufungsbegründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, eine unzureichende Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert sei ihr nicht anzulasten. Gegenstand von Aufklärungspflichten sei nach dem Swap-Urteil des BGH vom 22.3.2011 (- XI ZR 33/10 -, juris = BGHZ 189, 1332 = NJW 2011, 1949 ff.) ausschließlich das wirtschaftliche Eigeninteresse der beratenden Bank, nicht dagegen die von der Klägerin angeführten unfairen Startchancen oder etwaige Verlustrisiken, die durch den anfänglichen negativen Marktwert ohnehin nicht begründet würden. Der anfängliche negative Marktwert stelle sich auch nicht als eine Besonderheit von Swap-Geschäften dar, sondern sei eine verkehrsübliche Vergütung für die beratende Bank.

Der Klägerin sei der anfängliche negative Marktwert nicht verschleiert worden. Die W habe der Klägerin zutreffend erläutert, dass sie den durch ihre Doppelrolle ergebenden Interessekonflikt (bei den wechselseitigen Gewinn- und Verlustrisiken) durch den Abschluss von Hedginggeschäften vermeide und durch diese Geschäfte eine Marge erziele. Die genaue Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts habe nicht offen gelegt werden müssen.

Das Swap-Urteil des BGH sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es um einfacher strukturierte Swaps gehe.

Eine etwaige Pflichtverletzung habe sie jedenfalls nicht zu vertreten, weil die W sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Bis zum Abschluss der Swap-Geschäfte habe es keine Rechtsprechung gegeben, die eine Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert von Swaps verlangt habe.

Eine etwaige Pflichtverletzung sei auch nicht kausal für den Abschluss der Swap-Geschäfte geworden, weil die Klägerin die Einstrukturierung einer Gewinnmarge in die Swaps ausdrücklich gewollt habe, damit sie die Beratungsleistung der Beklagten nicht gesondert habe vergüten müssen. Die Klägerin hätte die Geschäfte auch dann getätigt, wenn sie über die Höhe der einstrukturierten Marge aufgeklärt worden wäre.

Die Beklagte hält an ihrer Verjährungseinrede fest und meint, dem Rahmenvertrag lasse sich keine verjährungsrelevante Bedeutung entnehmen. Abzustellen sei allein auf den jeweiligen Beratungsvertrag.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Insoweit verteidigt sie die angefochtene Entscheidung. Im Übrigen beantragt die Klägerin, unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Düsseldorf vom 28.3.2013 (8 O 31/12) festzustellen, dass sie nicht dazu verpflichtet sei, auf den CHF-plus-Swap vom 19.2.2009 (Ref.-Nr.) weitere Zahlungen zu leisten, soweit diese über den Betrag i.H.v. 68.750 EUR hinausgingen.

Zu dem Zeitpunkt, nachdem sie Kenntnis von den Beratungspflichtverletzung der W erlangt habe, habe sie aus dem streitgegenständlichen Geschäft noch über eine positive Zwischenbilanz i.H.v. 68.750 EUR verfügt. Im Hinblick auf alle Swap-Geschäfte verfügen sie ebenfalls noch über eine positiven Gesamtsaldo. Dieser betrage allerdings nicht mehr - wie noch in der ersten Instanz angenommen - 727.696,04 EUR, sondern nur noch 353.120,15 EUR (Anlage BK 1, Bl. 544 d.A.). Abzüglich der positiven Zwischenbilanz aus dem CHF-Plus Swap i.H.v. 68.750 EUR, betrage ihre Zinsersparnis in...

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