Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.03.2013; Aktenzeichen 8 O 43/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.3.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf (8 O 43/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Hinsichtlich des Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit dem durch die Beklagte angefochtenen Urteil hat das LG die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin 24.648,48 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, die Klägerin von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen aus den streitgegenständlichen Swap-Geschäften freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnenden Vorteile gegenüberstehen, und die Klage und die Widerklage im Übrigen abgewiesen.
Gegen das Urteil des LG, auf das auch wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 499-544 d.A.), hat allein die Beklagte Berufung eingelegt, die an ihrem Antrag auf vollständiger Klageabweisung festhält.
Zur Berufungsbegründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, eine unzureichende Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert sei ihr nicht anzulasten. Gegenstand von Aufklärungspflichten sei nach dem Swap-Urteil des BGH vom 22.3.2011 (- XI ZR 33/10 -, juris = BGHZ 189, 1332 = NJW 2011, 1949 ff.) ausschließlich das wirtschaftliche Eigeninteresse der beratenden Bank, nicht dagegen die von der Klägerin angeführten unfairen Startchancen oder etwaige Verlustrisiken, die durch den anfänglichen negativen Marktwert ohnehin nicht begründet würden. Der anfängliche negative Marktwert stelle sich auch nicht als eine Besonderheit von Swap-Geschäften dar, sondern sei eine verkehrsübliche Vergütung für die beratende Bank.
Der Klägerin sei der anfängliche negative Marktwert nicht verschleiert worden. Die W habe der Klägerin zutreffend erläutert, dass sie den durch ihre Doppelrolle ergebenden Interessekonflikt (bei den wechselseitigen Gewinn- und Verlustrisiken) durch den Abschluss von Hedginggeschäften vermeide und durch diese Geschäfte eine Marge erziele. Die genaue Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts habe nicht offen gelegt werden müssen.
Das Swap-Urteil des BGH sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es um einfacher strukturierte Swaps gehe.
Eine etwaige Pflichtverletzung habe sie jedenfalls nicht zu vertreten, weil die W sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Bis zum Abschluss der Swap-Geschäfte habe es keine Rechtsprechung gegeben, die eine Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert von Swaps verlangt habe.
Eine etwaige Pflichtverletzung sei auch nicht kausal für den Abschluss der Swap-Geschäfte geworden, weil die Klägerin die Einstrukturierung einer Gewinnmarge in die Swaps ausdrücklich gewollt habe, damit sie die Beratungsleistung der Beklagten nicht gesondert habe vergüten müssen. Die Klägerin hätte die Geschäfte auch dann getätigt, wenn sie über die Höhe der einstrukturierten Marge aufgeklärt worden wäre.
Die Beklagte hält an ihrer Verjährungseinrede fest und meint, dem Rahmenvertrag lasse sich keine verjährungsrelevante Bedeutung entnehmen. Abzustellen sei allein auf den jeweiligen Beratungsvertrag.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen und die Klägerin auf ihre Widerklage dazu zu verurteilen, an sie 23.319,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2012 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das LG hat der Klage im zuerkannten Umfang mit Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die Beklagte ist der Klägerin danach gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Freistellung verpflichtet, weil sie die Klägerin vor Abschluss der streitgegenständlichen Swap-Geschäfte nicht objektgerecht beraten hat. Die Beklagte war vor Abschluss des Rahmenvertrages vom März 2005 (Anlage K 1) aus einem selbständigen Beratungsvertrag, aber auch vor Abschluss der jeweiligen Swap-Geschäfte im Rahmen einer Nebenpflicht aus dem Rahmenvertrag (§ 241 Abs. 2 BGB) zu einer anlagegerechten Beratung der Klägerin verpflichtet. Die Beklagte es jedoch unterlassen, die Klägerin hinreichend darüber aufzuklären, dass die Swap-Geschäfte unter Zugrundelegung eines...