Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 7/19) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 23. Mai 2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsbeklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin zuvor eine Sicherheit in Höhe von 250.000,- EUR leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nachdem die Verfügungsklägerin sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht hat, begegnet der Erlass der durch die Verfügungsklägerin begehrten einstweiligen Verfügung keinen Bedenken.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in dem Messeauftritt der Verfügungsbeklagten auf der Messe "Bau 2019" in München ein patentverletzendes Angebot des tragenden Wärmedämmelementes "ISOPRO" (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) gesehen. Da die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Verfügungspatents (deutscher Teil des EP 1 225 XXX XX) Gebrauch macht, stehen der Verfügungsklägerin unter dem Gesichtspunkt des patentverletzenden Anbietens und im Hinblick auf die übrigen, aus dem Tenor ersichtlichen Benutzungshandlungen aufgrund der durch das patentverletzende Angebot begründeten Erstbegehungsgefahr gegen die Verfügungsbeklagten Unterlassungsansprüche aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zu. Zudem sind die Verfügungsbeklagten gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 140a Abs. 1, 140b Abs. 1, 3 und 7 PatG auch zur Herausgabe der angegriffenen Ausführungsform an einen Gerichtsvollzieher sowie zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform verpflichtet.
Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Aufrechterhaltung des Verfügungspatents (vgl. Anlage EV 12) ist auch der Rechtsbestand des dem einstweiligen Verfügungsverfahren zugrunde liegenden Patents hinreichend gesichert. Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten vermag keine hinreichenden Zweifel hieran zu begründen. Nachdem auch eine Abwägung der Interessen der Parteien zu Gunsten der Patentinhaberin ausfällt, besteht für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Senat kein Anlass.
Im Einzelnen:
1. Das Verfügungspatent betrifft ein Bauelement zur Wärmedämmung.
Derartige Bauelemente werden beispielsweise zwischen einem Balkon und der zugehörigen Geschossdecke eingebaut, um in diesem Bereich weitestgehend eine Kältebrücke zu vermeiden. Für die nötige Übertragung der auftretenden Zug-, Quer- und Druckkräfte sorgen Bewehrungsstäbe, die an beide Gebäudeteile, also an den Balkon und an die Geschossdecke, unter Durchquerung des Isolierungskörpers angeschlossen sind. Die im Stand der Technik bekannten Lösungen setzen dabei auf Bewehrungselemente aus Edelstahl. Dadurch wird ein hinreichender Schutz vor Korrosion gewährleistet. Außerdem besitzt dieses Material gute Wärmedämmeigenschaften. Der Einsatz von Edelstahl-Bewehrungsstäben verursacht jedoch hohe Kosten, vor allem wenn es, wie bei Druckelementen, zur Erzielung einer ausreichenden Tragfähigkeit des Einsatzes von Bewährungselementen mit relativ großen Querschnitten bedarf (Abs. [0002]).
Aufgrund dieser Nachteile werden im Stand der Technik bereits Alternativlösungen diskutiert. So schlagen die DE 34 26 XXA sowie die DE-A 31 16 XXB Druckelemente aus Ortbeton vor, die sich nicht nur durch eine hohe Korrosionsbeständigkeit, sondern auch durch einen günstigen Preis auszeichnen. Allerdings besitzen solche Betondruckelemente vergleichsweise schlechte Wärmedämmeigenschaften (Abs. [0003]).
Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Verfügungspatent die Aufgabe zu Grunde, ein Bauelement zur Wärmedämmung zur Verfügung zu stellen, welches einfacher und vor allem deutlich günstiger herzustellen ist und das zusätzlich verbesserte Gebrauchseigenschaften aufweist (Abs. [0004]).
Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:
1. Bauelement zur Wärmedämmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Gebäude (A) und einem vorkragenden Außenteil (B).
2. Das Bauelement besteht aus einem dazwischen [also zwischen den zwei Bauteilen] zu verlegenden Isolierkörper (32) mit zumindest integrierten Druckelementen (33a, 33b).
3. Die Druckelemente (33a, 33b)
3.1. verlaufen im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen Längserstreckung des Isolierkörpers durch diesen hindurch;
3.2. sind jeweils an beide Bauteile (A, B) anschließbar;
3.3. sind jeweils aus Beton durch Gießen unter Verwendung einer verlorenen Gießform (40) hergestellt.
3.3...