Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 7 O 264/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10.01.2019 aufgehoben, soweit in diesem der Antrag des Klägers zu Ziff. 4 des Schriftsatzes vom 28.01.2013, die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauträgerkaufvertrag, Urkunden-Nr. .../2010 vom 06.05.2010 des Notars A. für unzulässig zu erklären, abgewiesen wurde. Das Verfahren wird insoweit abgetrennt und zur weiteren Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens bezüglich dieses Teils - an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10.01.2019, soweit in diesem unter Ziff. 5 des Urteilstenors festgestellt wird, dass sich die Beklagte mit ihrer Herausgabeverpflichtung in Verzug befindet, aufgehoben und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die gerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelfer trägt der Kläger zu 15%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 85%. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie nicht gem. Ziff. I. der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vorbehalten wurden, trägt die Beklagte. Der Streithelfer zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Bauträgervertrag nach außerordentlicher Kündigung durch den Kläger.
Die Beklagte ist eine Bauträgergesellschaft. Der Kläger ist Erwerber einer von der Beklagten auf Grundlage eines notariellen Kaufvertrages vom 06.05.2010 (Anlage K1, Bl. 17 ff. d. A.) bis zum 30.04.2011 bezugsfertig (Ziffer 2.2.1 des Vertrages) und bis zum 25.06.2011 vollständig fertigzustellenden Doppelhaushälfte nebst Garage in Haan. Die nähere Ausgestaltung der Immobilie ergibt sich aus Ziffer 2.2.2 des Vertrages in Verbindung mit der Baubeschreibung (Bl. 2061 ff. d. A.). In der Baubeschreibung ist hinsichtlich der Abdichtungsarbeiten im Kellergeschoss gegen Feuchtigkeit die Einhaltung der DIN 18195 Teil 6 vereinbart worden. Der Kaufpreis belief sich auf 288.000,- Euro, wovon 10.000,- Euro auf die Garage entfielen.
Am Standort des Objekts liegt jedenfalls zeitweise der Wasserlastfall "drückendes Wasser" vor.
Am 22.12.2010 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Verzögerungsanzeige.
Der Kläger zahlte auf Rechnungen der Beklagten insgesamt 196.268,- Euro. Am 25.06.2011 übermittelte die Beklagte eine Fertigstellungsanzeige.
Am 30.07.2011 kam es zu einem Wassereintritt in das Doppelhaus.
Mit drei Schreiben vom 19.09.2011 stellte die Beklagte dem Kläger die 4. bis 6. Kaufpreisrate nach Abzug von Eigenleistungen in Höhe von insgesamt 15.500,- Euro (Parkettboden, Malerarbeiten, Standardfliesen) zu insgesamt 56.502,- Euro in Rechnung (Bl. 155 ff. d. A.). In der Folgezeit kam es zu weiteren Wassereintritten.
Zur Sanierungsbegleitung wurde seitens der Beklagten Herr Prof. Dr. D. hinzugezogen (Sanierungsgutachten Bl. 210 ff. d. A.). Es wurde u.a. eine Verpressung rund um das Gebäude vorgenommen. Die an der Außenwand aufgebrachten Dämmplatten wurden nur punktuell verklebt.
Aufgrund gerügter Mängel unternahm die Beklagte mehrere Sanierungsversuche.
Mit Schreiben vom 12.03.2012 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten erneut Mängel und forderte sie zur Herstellung der Bezugsfertigkeit bis zum 30.03.2012 auf.
Mit Schreiben vom 10.05.2012 wurde die außerordentliche Teilkündigung für den Fall angedroht, dass die Bezugsfertigkeit des Objektes nicht bis zum 10.06.2012 hergestellt werden würde.
Der Kläger erklärte am 25.06.2012 die außerordentliche Teilkündigung des Bauträgerkaufvertrages bezüglich des Bauerrichtungsteils unter Bezugnahme auf ein Begehungsprotokoll des Privatgutachters B. vom 15.06.2012 (Anlage K11, Bl. 71 ff. d. A.). Die Garage wurde in der Folgezeit errichtet.
Die Beklagte beantragte beim Notar unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Sachverständigen C. vom 18.12.2012, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Vertrages zu erteilen. Hiervon wurde der Kläger am 14.01.2013 informiert.
Im Jahr 2016 kam es zu Feuchtigkeitseintritten im Keller der angrenzenden Doppelhaushälfte des Erwerbs H..
Verschiedene Nebenarbeiten wurden bisher nicht ausgeführt, wie etwa Pflasterarbeiten im Bereich der Garagenzufahrt, des Eingangs und der Außenterrasse.
Der Kläger hat behauptet, trotz vielfacher Aufforderung habe die Beklagte die Bezugsfertigkeit nicht hergestellt. Sie habe be...