Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 151/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juni 2019 verkündete Urteil der4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagtenwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 01 (Klagepatent, Anlage GDM 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 00.00.2004 unter Inanspruchnahme einer europäischen Priorität vom 00.00.2003 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 00.00.2008 im Patentblatt bekannt gemacht. Ein gegen die Erteilung des Klagepatents von dritter Seite eingelegter Einspruch wurde von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes durch Entscheidung vom 20.10.2010 (Anlage GDM 3) rechtskräftig zurückgewiesen

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Kühlen von schüttfähigem Brenngut. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

"Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Brennguts als Schüttgutschicht auf dem Förderrost eines dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurück bewegt werden wobei oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sind dadurch gekennzeichnet, daß es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der Plankenbreite ist."

Auf eine von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents durch - nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangenes - Urteil vom 30.06.2020 (Az.: 4 Ni 17/18 (EP); Anlage GDM 23) in beschränktem Umfang mit zwei Patentansprüchen (3 und 5) aufrechterhalten. Der aufrechterhaltene Patentanspruch 3 lautet wie folgt:

"Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Brennguts als Schüttgutschicht (8) auf dem Förderrost (5) eines dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost (5) und die Schüttgutschicht (8) hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung (11) langgestreckte Planken (10) umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken (10) gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurück bewegt werden, wobei oberhalb des Rosts (5) keine Förderorgane vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht (8) fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der Plankenbreite ist und zwischen benachbarten Planken (10) eine Abdichtung dadurch gebildet ist, dass am Rand der einen Planke (10) ein U-förmiges Profil (70) längs durchgehend mit einem nach unten ragenden Schenkel befestigt ist, so dass der andere nach unten ragende Schenkel in das auf der benachbarten Planke (10) gebildete Gutbett hinabragt und zur Bildung einer Labyrinthdichtung mit einer Wand (33) zusammenwirkt, die vom Rand dieser benachbarten Planke (10) hochragt.

Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift. Die Figur 4 zeigt in einem Teillängsschnitt eine erste Ausführungsform des Kühlers, Figur 6 zeigt einen Querschnitt durch den Kühler und die Figur 14 zeigt ein Ausführungsbeispiel der Dichtungsanordnung des Kühlers.

((Abbildungen))

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, bewirbt auf ihrer Website unter der Bezeichnung "A." einen Klinkerkühler (angegriffene Ausführungsform 1) sowie die Aufrüstung bestehender Kühler, wobei sie in diesem Zusammenhang auch ein "B.-Rostsystems" (angegriffene Ausführungsform 2) bewirbt. Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts der Beklagten zu 2. wird auf die Anlage GDM 8 Bezug genommen, der die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen entnommen sind. Diese zeigen einen Klinkerkühler (erstes Bild) und die "B." (zweites Bild) des "B.-Rostsystems".

((Abbildungen))

Der "A.", der unstreitig nach dem sog. Walking Floor-Prinzip arbeitet, weist mehrere Förderstrecken auf, deren Auflagefläche ...

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