Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 104/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Streithelfer entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung aus einer Vertrags- und Mängelansprüchebürgschaft.
Am 16.03.2012 beauftragte der Kläger im Rahmen des Neubauvorhabens der A... die B... (im Folgenden: C...) mit der schlüsselfertigen Errichtung der Gebäude L1 und L2. Die Auftragssumme betrug 15.101.841,57 EUR. In den Vertrag wurden die VOB/B sowie die Besonderen Vertragsbedingungen und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die schlüsselfertige Ausführung von Bauleistungen (BVB SFBau und ZVB SFBau) des Klägers einbezogen.
In den BVB findet sich in Nr. 4 unter der Überschrift "Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)" folgende Regelung (Auszüge):
4.1 Stellung der Sicherheit
Satz 1: Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme zu leisten, sofern die Auftragssumme 250.000 EUR ohne Mehrwertsteuer beträgt.
Satz 2: Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 v. H. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge.
Satz 3: Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B): Nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Satz 4: Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens), weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
Satz 5: Nach Abnahme und Erbringung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird.
4.2 Art der Sicherheit
Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.
4.3 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden, und zwar für
... die Vertragserfüllung das Formblatt 421
... die Mängelansprüche das Formblatt 422
...
In dem unter Ziff. 4.3 BVB in Bezug genommenen Formblatt 421 heißt es unter anderem:
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Erfüllung der Mängelansprüche zu leisten. Er leistet Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.
Die ZVB weisen in Ziffer 21 unter der Überschrift "Sicherheitsleistung (§ 17)" folgende Regelung auf:
21.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelhaftung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen.
21.2 Die Sicherheit für Mängelhaftung erstreckt sich auf die Erfüllung aus Mängelhaftung einschließlich Schadensersatz.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbedingungen wird auf die Anlagen K1 und K4 Bezug genommen.
Die Beklagte unterzeichnete zugunsten des Klägers am 04.04.2012 eine Bürgschaftsurkunde mit einer Einstandsverpflichtung bis zu einem Betrag von 755.092,08 EUR (Anlage K1/ STVK 1/1).
Die C... geriet mit der Ausführung der Bauarbeiten zunächst in Rückstand und stellte die Arbeiten schließlich gänzlich ein. Am 29.07.2013 erfolgte eine gemeinsame Begehung der Baustelle, um den Leistungsstand zu ermitteln.
Nach zwischenzeitlicher Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters eröffnete das Amtsgericht Landshut mit Beschluss vom 01.09.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.... Der Streithelfer wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 17.11.2015 meldete der Kläger Forderungen gegen die C... in Höhe von 2.544.805,36 EUR zur Insolvenztabelle an. Der Gesamtbetrag setzte sich aus Mängelbeseitigungskosten und sonstige Schadenspositionen zusammen.
Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich vergeblich zur Zahlung der Bürgschaftssumme in Höhe von 755.092,08 EUR auf. Mit der Klage verfolgt er dieses Ziel weiter.
Zur Prozessgeschichte und zum weiteren Vorbringen der Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit dem am 15.10.2019 verkündeten Urteil ...