Leitsatz (amtlich)

›1. Wenn Maschinen nebst Zubehör (hier: Schneemaschine und Stative) zusammen verkauft werden, die Maschinen aber auch ohne das Zubehör einsatzbereit sind, beginnt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche mit der Ablieferung der Maschinen unabhängig davon, ob das Zubehör erst später geliefert wird.

2. Der Beklagte, welcher aufgrund der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede obsiegt, hat sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens als auch die Kosten der zu seinen Ungunsten ausgegangenen erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu tragen.‹

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 11 O 132/95)

 

Tatbestand

Der Kläger, der Bühnengeräte vermietet, bestellte 1994 bei der Beklagten zwei Schneemaschinen mit Stativen. Am 16.8.1994 holte der Kläger die Schneemaschinen bei der Beklagten ab. Die Stative wurden erst später geliefert, wann, ist streitig. Der Kläger berief sich in der Folgezeit auf Mängel der Schneemaschinen und begehrte Wandlung. Am 18.3.1995 beantragte er einen Mahnbescheid auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das LG hat nach Beweiserhebung die Mängel für bewiesen erachtet und die Beklagte zur Zahlung von 11.332,37 DM nebst Zinsen verurteilt. Im Berufungsverfahren beruft sich die Beklagte erstmals auf Verjährung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Ansprüche des Klägers wegen Fehlerhaftigkeit der Schneemaschinen sind verjährt. Die Einrede der Verjährung hat die Beklagte in der Berufungsinstanz wirksam erhoben.

Da der Mahnbescheid erst am 18.3.1995 beantragt worden ist, sind die Ansprüche verjährt, denn die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate; sie hat am 16.8.1994 begonnen und ist am 16.2.1995 abgelaufen.

Die geltend gemachten Ansprüche können sich aus §§ 459 Abs. 1, 462, 467, 346 BGB (Rückzahlung des Kaufpreises für Schneemaschinen und Zubehör) und aus positiver Vertragsverletzung des Kaufvertrages über Schneemaschinen (Kosten der vergeblich gekauften Fluids und des Sachverständigengutachtens) ergeben. Alle Ansprüche werden mit Schlechtlieferung begründet. Sie verjähren deshalb gemäß § 477 BGB in sechs Monaten von der Ablieferung an. Das gilt nach dem Sinn des Kaufrechts, alsbald nach der Vertragsabwicklung den Rechtsfrieden wiederherzustellen, auch für die auf positive Vertragsverletzung gestützten Ansprüche (BGH NJW 1980, 1950, 1951).

Am 16.8.1994 erfolgte die Ablieferung der nach der Behauptung des Klägers mangelhaften Schneemaschinen. An diesem Tag sind sie unstreitig von dem Kläger bei der Beklagten abgeholt worden. Darüber liegt der vom Kläger unterschriebene Lieferschein vor.

Ob die Stative und Stativplatten vor dem 18.9.1994 ausgeliefert worden sind, was die Beklagte unter Beweisantritt behauptet, ist für die Verjährung der Ansprüche wegen der Mängel an den Schneemaschinen ohne Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn die Sachen dem Kläger, wie er behauptet, als zusammengehörend verkauft worden sind. Die Verjährungsfrist für Mängel der Schneemaschinen hätte nämlich auch bei einem Verkauf als zusammengehörend nur dann erst mit der Ablieferung der Stative und Stativplatten begonnen, wenn diese als wesentliche Teile der als zusammengehörend verkauften Sachen anzusehen wären (vgl. BGH NJW 1994, 1720, 1721). Das ist nicht der Fall. Die eigentliche Schneemaschine besteht, wie sich aus dem Prospekt der Beklagten, in welchem eine solche Maschine abgebildet ist, ergibt, nur aus dem Schneegenerator und der Windmaschine. Es ist nicht ersichtlich, daß sie nur mit Stativ eingesetzt werden könnte, oder nach dem Vertragsinhalt vom Kläger in jedem Fall nur mit Stativ eingesetzt werden sollte. Der Kläger wollte, was er unstreitig auch der Beklagten mitgeteilt hat, die Schneemaschinen vermieten. Die Schneemaschinen für sich genommen waren vollständig und einsatzbereit, wenn man sie auf den Boden oder eine sonstige feste Fläche, etwa ein Podest, stellte. Das geht aus der Gebrauchsanleitung und der Abbildung der Maschinen in dem Prospekt eindeutig hervor. Daraus ist auch ersichtlich, daß es sich bei dem als Zubehör angebotenen Stativ um ein serienmäßiges Stativ mit Stativplatte von solcher Art handelt, wie es auch für Scheinwerfer oder Kameras Verwendung findet und jederzeit am Markt erhältlich, bei Showveranstaltern in vielen Fällen auch eben für Scheinwerfer vorhanden ist. Demnach können die Stative und Stativplatten nicht als wesentliche Teile der als zusammengehörend verkauften Sachen angesehen werden, ihre spätere Auslieferung hat auf die Verjährungsfrist wegen der Mängel der Schneemaschinen keinen Einfluß.

Ansprüche wegen Fehlerhaftigkeit der Windmaschinen waren somit am 17.2.1995 verjährt. Für eine Hemmung oder Unterbrechung vor diesem Zeitpunkt ist nichts vorgetragen.

Da die Beklagte die Einrede der Verjährung erst in der Berufungsinstanz erhoben hat und aufgrund dieses Vorbringens obsiegt, ist es angemessen, ihr gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Dasselbe gilt gemäß § 96 ZPO für die Kosten der Beweisaufna...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?