Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 4 O 218/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.08.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, Az. 4 O 218/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
B Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin in vollem Umfang zu.
I. Die Klägerin kann die Zahlung der mit Vertrag vom 18.08.2018 vereinbarten Vergütung verlangen. Der noch ausstehende Restbetrag in Höhe von 5.100,00 EUR folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und ist zur Zahlung fällig.
1. Der Vertrag ist nicht gemäß §§ 134, 138 BGB unwirksam. Die Beklagte hat einen Verstoß gegen geltendes Recht oder die guten Sitten nicht dargetan.
(a) Die Beklagte rügt den Vertrag als unwirksam, weil er gegen zwingendes Preisrecht verstoße. Bei Verstößen gegen preisrechtliche Verbotsgesetzte bedeutet ein Verstoß gegen § 134 BGB nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrages, sondern eine Teilnichtigkeit. An die Stelle des die Grenzen überschreitenden Entgeltes tritt der objektiv angemessene Preis (Armbrüster/MüKO, BGB, 9. Aufl. 2021. § 134 Rn. 186; BGH, Urt. v. 10.10.2007 - VIII ZR 330/06 -, NJW 2008, 55 (56), beck-online; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.12.2017 - 5 U 36/17 -, Rn. 29 beck-online).
Die GOÄ findet vorliegend keine Anwendung. Vertragspartnerin der Beklagten ist die Klägerin, bei der es sich um eine Privatklinik handelt. Zwar handelt es sich bei der ärztlichen Gebührenordnung um ein für alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht (BGH, Urt. v. 23.03.2006 - II ZR 223/05 -, Rn. 10 juris). Die Gebührenordnung findet aber dann keine Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen wird. Die GOÄ ist auch dann nicht anwendbar, wenn Ärzte, die Gesellschafter einer GmbH sind, die Behandlung durchführen, soweit der Vertragspartner des Patienten die juristische Person ist (Miebach in Uleer/Miebach/Patt, Abrechnungen von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006 § 1 GOÄ Rn. 6,7; Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 1 GOÄ Rn. 6). Auch fällt eine medizinische Behandlung aus dem Anwendungsbereich der GOÄ heraus, wenn es sich um ein "Leistungspaket" vergleichbar mit einem totalen Krankenhausvertrag handelt. Sind nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht nur ärztliche Leistungen, sondern zusätzlich auch alle anderen medizinisch erforderlichen Leistungen der Privatklinik, insbesondere auch nichtärztliche pflegerische Betreuung, Unterbringung für eine Nacht und Verpflegung geschuldet, wirkt der behandelnde Arzt an der Erfüllung dieser Verpflichtungen der Klinik für diese mit und ist ihr gegenüber verpflichtet. Der behandelnde Arzt ist bei dieser Sachlage gegenüber dem Patienten weder zur Erbringung der ärztlichen Leistungen im eigenen Namen verpflichtet noch berechtigt, ihm seine Leistungen in Rechnung zu stellen (vgl. BSGE 111, 289, Rn. 38 juris; LSG Hessen, Urt. v. 10.04.2013, L 8 KR 115/12, Rn. 24 juris). So liegt der Fall hier. Der Vertrag wurde mit einer juristischen Person abgeschlossen und beinhaltete unstreitig ein Komplettpaket aus Operation, stationärer Nachsorge (apparative Lymphdrainage, Mieder), Übernachtung und ambulanter Nachbehandlung (manuelle Lymphdrainage).
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Privatkrankenanstalten, die aufgrund einer Konzession nach § 30 Abs. 1 GewO betrieben werden und nicht die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllen, mithin auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG) werden, in ihrer Preisgestaltung - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - grundsätzlich frei (BGH, B. v. 21.04.2011 - III ZR 114/10 -, Rn. 5 juris). Nicht geförderte und nicht an einen Versorgungsvertrag gebundene Krankenhäuser müssen alle Kosten in die Berechnung ihrer Pflegesätze im Rahmen einer Vollkostenrechnung miteinbeziehen. Infolgedessen müssen sie ihre Dienste auf einer anderen Kalkulationsgrundlage als Plan- oder Versorgungskrankenhäuser anbieten. Außerdem werden sie durch § 17 Abs. 5 S. 1 KHG daran gehindert, den Investitionskostenanteil der Pflegesätze gegenüber Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern geltend zu machen (BVerfGE 82, 209, 224). Sie erhalten die für gemeinnützige Einrichtungen in den §§ 5 Nr. 9 S. 1 KStG, 3 Nr. 6 S. 1 GewStG, 4 a Abs. 1 S. 1 UStG sowie für Krankenhäuser im Sinne von § 67 Abs. 1 und 2 AO in den §§ 3 Nr. 20 lit. b GewStG, 4 Nr. 16 lit. b UStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht. Schon um die Gesamtkosten abdecken und die Steuernachteile ausgleichen zu können, sind reine Privatkliniken nic...