Leitsatz (amtlich)
1. Zur Beschränkung der Haftung des Kfz-Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung pro Schaden von 650 DM.
2. Die Haftungsbeschränkung auf eine Selbstbeteiligung von 650 DM bezieht sich auch auf den Fall des Fahrzeugdiebstahls.
3. Der Kfz-Mieter, der den Fahrzeugschlüssel anlässig einer ausgedehnten Kneipentour in einem mitgeführten Rucksack aufbewahrt, handelt nicht grob fahrlässig.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 29.10.2003; Aktenzeichen 5 O 15/01) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung des Klägers wird auf die Berufung des Klägers das am 29.10.2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 332,34 Euro nebst 10 % Zinsen seit dem 4.12.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten und dem Kläger wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger, der eine Autovermietung betreibt, vermietete aufgrund Mietvertrages vom 7.6.2000 (Bl. 17 GA) zunächst bis 30.6.2000 an Herrn K. einen Pkw Mercedes-Benz C 220 CDI, amtl. Kennzeichen D-... Das Fahrzeug wurde absprachegemäß von dem Beklagten abgeholt, der den Mietvertrag neben Herrn K. mitunterzeichnete. Das Fahrzeug wurde einvernehmlich über den 30.6.2000 hinaus genutzt. Am 15.7.2000 zeigte der Beklagte dem Kläger den Verlust des Wagens an (Bl. 1 BA). Diesen hatte er zuletzt am Abend des 14.7.2000 ggü. von drei Gaststätten auf der B.-Allee in D. geparkt, den Fahrzeugschlüssel in einem mitgeführten Rucksack gesteckt und den Rucksack in einer von ihm aufgesuchten Gaststätte neben seinem Stuhl auf den Boden gestellt. Den Verlust des Rucksacks hatte er erst am nächsten Morgen bemerkt, nachdem er in der Nacht nach Alkoholkonsum mit dem Taxi nach Hause gefahren war. Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren - Staatsanwaltschaft Düsseldorf 511 JS ... (vgl. BA) - wegen Verdachts der KFZ-Unterschlagung wurde am 14.5.2002 endgültig eingestellt. Das Fahrzeug wurde wieder aufgefunden und am 21.5.2001 an den Kläger zurückgegeben.
Die Parteien streiten nach wie vor darüber, ob der Beklagte in Anbetracht der vertraglichen Vereinbarungen überhaupt für die durch den Verlust des Fahrzeugs entstandenen Schäden haftet. Während der Kläger meint, der Beklagte hafte bereits für leichte Fahrlässigkeit, geht der Beklagte davon aus, dass er nur für hier nicht gegebene grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz hafte; er ist insoweit der Auffassung, die besondere Vereinbarung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Selbstbeteiligung pro Schaden von 650 DM vorsehe, sei hier erfüllt und stelle eine Haftungsbeschränkung im Sinne der Ziff. 7 der Allgemeinen Bedingungen dar. Wegen der hier relevanten besonderen Vereinbarung sowie der Ziffern 3 Abs. 5 und 7 der Allgemeinen Bedingungen wird auf die Kopie des Vertrages Bl. 17 f. GA verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich begehrt, den Beklagten gesamtschuldnerisch neben Herrn K. zur Zahlung von 27.678,94 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten zu verurteilen. Dieser Betrag entsprach der Höhe des zunächst geltend gemachten voraussichtlichen Nettoanschaffungspreises. Nach Wiederauffinden des Fahrzeuges hat der Kläger diesen Betrag geltend gemacht für den erlittenen Mietausfallschaden, den er insgesamt mit Euro 39.471,38 beziffert hat (vgl. Berechnung Bl. 90 GA).
Das LG hat durch Urteil vom 29.10.2003 die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass weder ein Anspruch aus pVV noch aus § 823 BGB bestehe, da der Beklagte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hafte, die hier jedoch nicht gegeben seien. Im Vertrag sei vereinbart worden, dass der Mieter pro Schaden lediglich mit einer Selbstbeteiligung von 650 DM hafte. Dies stelle eine Haftungsbeschränkung i.S.v. Ziff. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen dar, so dass der Beklagte sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hafte. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor, weil der Beklagte die Diebstahlsgefahr nicht durch sein Verhalten in einem solch erheblichen Maße gesteigert habe, dass ihm eine besonders schwerwiegende Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt vorgeworfen werden könne. Angesichts der Größe des Schlüssels habe dieser nicht in der Kleidung verstaut werden müssen. Dass der Beklagte sich derart betrinken wollte, dass er nicht mehr auf den Schlüssel zu achten in der Lage wäre, könne nicht festgestellt werden. Das Abstellen des Fahrzeugs in der Nähe der Gast...