Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 28.01.2015; Aktenzeichen 3 O 500/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte, einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Anlageprodukten befasst, einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds und zwar an der Beteiligungsgesellschaft H..GmbH & Co. KG geltend. Ferner verlangt sie die Freistellung von allen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Beteiligung stehen. Die Klägerin ist seit rund 30 Jahren Kundin der Beklagten. Sie zeichnete nach Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen K., mit Beitrittserklärung vom 17.08.2005 eine Beteiligung an der streitgegenständlichen Kapitalanlage in Höhe von 30.000,00 EUR zuzüglich 3 % Agio. Die Klägerin hatte nach Ablauf und Auszahlung einer Kapital-Lebensversicherung eine neue Geldanlage gesucht. Sie hatte in den Jahren zuvor, beraten durch die Mitarbeiter der Beklagten G.und später K., bereits mehrere Lebensversicherungen abgeschlossen und sich im Jahre 2004 in Höhe von 100.000 EUR an einem geschlossenen Schiffsfonds "H. E." beteiligt. In Bezug auf die streitgegenständliche Anlage gab es keine Ausschüttungen, obwohl bis zum 31.12.2011 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 48 % geplant gewesen seien und nach dem Prospekt und der Zusatzinformation es ab dem Jahre 2007 Ausschüttungen in Höhe von zunächst 9 % geben sollten, die dann hätten ansteigen sollen.
Im Vorfeld der Beitrittserklärung der Klägerin fand ein erstes Beratungsgespräch in den Räumlichkeiten der Beklagten in D. statt. Ein weiteres Beratungsgespräch erfolgte am 11.08.2005 im Haus der Klägerin, an dem für die Beklagte der Zeuge K. als Berater sowie der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge B. teilnahm. Im Rahmen eines weiteren Termins am 17.08.2005 ist es dann zur Zeichnung gekommen. Unstreitig hat die Klägerin spätestens zum Beratungsgespräch am 11.08.2005 den Prospekt über die streitgegenständliche Kapitalanlage erhalten.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe nur eine absolut sichere Anlage haben wollen mit dem Ziel der Alterssicherung. Dies habe sie mit den Beratern auch so besprochen. Im Rahmen der Beratungsgespräche seien die Nachteile der Anlage nicht erwähnt worden. Der Berater habe auf die Seiten 6 und 7 des Kurzprospektes verwiesen und die dort genannten Risiken. Die im Kurzprospekt angegebenen Risiken seien als lediglich pro forma dargestellt worden, tatsächlich bestünden keine Risiken. Weitere Informationen habe es nicht gegeben. Insoweit habe der Berater auch angegeben, dass sie nur auf Zahlungen im Rahmen der Anlagesumme hafte, es sich dabei aber nur um gesetzliche Vorgaben handeln würde. Zudem habe der Berater auf die Veräußerbarkeit bei der deutschen Fondsbörse hingewiesen. Eine Aufklärung bezüglich Weichkostenhabe es nicht gegeben. Auch sei kein Hinweis auf so genannte "Kick-backs" erfolgt. Gleiches gelte für die Tonnagebesteuerung, über die sie nicht aufgeklärt worden sei. Der Berater habe die streitgegenständliche Anlage im Ergebnis somit von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichend als ohne Risiko dargestellt, worin eine Pflichtverletzung liege. Zudem habe die streitgegenständliche Anlage schon dem Grunde nach nicht empfohlen werden dürfen, da es sich nicht um eine sichere Anlage zur Alterssicherung handeln würde.
Die Beklagte hat sich demgegenüber zunächst auf die Einrede der Verjährung berufen. Darüber hinaus hat sie vorgetragen, dass es ein erstes intensives Gespräch mit den Zeugen G. und K. in ihren Räumlichkeiten in D. gegeben habe. Ein risikoloses Investment sei insoweit nicht gefordert gewesen. Grundlage des späteren Gespräches, an dem auch der Lebensgefährte der Klägerin teilgenommen habe, sei der Fondsprospekt gewesen. Dieser sei bereits im ersten Termin übergeben worden. Von dem Prospekt abweichende Angaben durch die Beklagte habe es nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (GA 544-546) Bezug genommen.
Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und einen Schadenersatzanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit Pflichtverletzungen durch die Beklagte anzunehmen seien, stehe der Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche jedenfalls die von d...