Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 335/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Berufung des Drittwiderwiderklägers gegen das am 24.04.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 61 % und der Drittwiderwiderkläger zu 39 %. Der Drittwiderwiderkläger und der Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger und der Drittwiderwiderkläger machen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Beklagten geltend. Die Beklagte hat in erster Instanz widerklagend vom Kläger und dem Drittwiderbeklagten im Rahmen einer Stufenklage zunächst Rechnungslegung und Auskunft und anschließend Schadensersatz verlangt. Diese Ansprüche verfolgt die Beklagte nach Abweisung ihrer Widerklage durch das Landgericht in der Berufungsinstanz nicht weiter.
Die Beklagte ist sogenannter Master-Lizenzinhaber des bundesweit und international tätigen Maklerunternehmens A. Während der Vertragsverhandlungen mit dem Drittwiderwiderkläger überreichte die Beklagte diesem zur Information über die Wirtschaftlichkeit des Gesamtmodells eine Präsentationsmappe, die Durchschnittsjahresumsätze aller deutschen Immobilienshops in Höhe von 197.918,00 EUR im ersten Jahr, 347.246,00 EUR im zweiten Jahr und 477.071,00 EUR im dritten Jahr auswies. Des Weiteren überlies sie dem Drittwiderwiderkläger Modellrechnungen, aus denen sich für die ersten drei Jahre Gesamtumsätze von 244.000,00 EUR, 372.000,00 EUR, 507.000,00 EUR für einen "Standardshop" in der Größe von 60 - 90 qm als kalkulierte Umsätze ergaben. Am 08.07.2008 schlossen sodann der Drittwiderwiderkläger und die Beklagte eine als Lizenz-Vertrag bezeichnete Vereinbarung bezüglich der Vertragsgebiete B.-Stadt und C.-Stadt. Gemäß § 21 des Vertrags war es dem Drittwiderwiderkläger als Lizenznehmer nicht gestattet, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung des Master-Lizenzpartners auf Dritte zu übertragen. Mit Schreiben vom 09.07.2008/11.07.2008 stimmte die Beklagte gemäß § 21 (1) des Lizenzvertrages der Vertragsübertragung auf die D.- GmbH zu. Dieser Vertragsübergang war während der Vertragsverhandlungen besprochen worden. Seit dem war nicht mehr der Drittwiderwiderkläger, sondern die D.-GmbH Lizenznehmerin der Beklagten. Der Drittwiderwiderkläger war alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der D.-GmbH und hat persönlich den Schuldbeitritt zum Lizenz-Vertrag vom 08.07.2008 erklärt.
Der Lizenz-Vertrag zwischen dem Drittwiderwiderkläger und der Beklagten wurde nach Gesprächen vom 28.04.2009, 22.07.2009 und 04.09.2009, an denen der Kläger teilnahm, gemäß Vereinbarung vom 04.09.2009 um das Vertragsgebiet E.-Stadt erweitert. Mehr als neun Monate später erwarb der Kläger von der D.- GmbH mit Kaufvertrag vom 21.06.2010 das Lizenzgebiet E.-Stadt zu einem Kaufpreis in Höhe von 32.500,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Die zunächst von dem Kläger und dem Drittwiderwiderkläger geplante Übernahme von Anteilen der D.-GmbH durch den Kläger war aufgrund einer fehlenden Finanzierungszusage einer Bank gescheitet. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist streitig, ob der Erwerb des Lizenzgebietes durch den Kläger mit Kenntnis der Beklagten geschah. Unstreitig wurde die in § 2 des Kaufvertrages vorgesehene schriftliche Zustimmung der Beklagten zu diesem Kaufvertrag nicht beantragt.
Nachdem sich der Geschäftsbetrieb des Lizenz-Unternehmens des Drittwiderwiderklägers nicht so wie erhofft entwickelte, wurde im Jahre 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.-GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter der D.-GmbH kündigte das Vertragsverhältnis mit der Beklagten, nachdem bereits seitens der Beklagten eine fristlose Kündigung mit Datum vom 16.09.2014 ausgesprochen worden war. Mit Datum vom 20.02.2015 zeigte der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an. Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Kläger hinsichtlich des Abschlusses eines Lizenzvertrages im Frühjahr 2015 scheiterten.
Der Kläger hat seinen mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruch zunächst in einer Höhe von 122.449,02 EUR beziffert. Nach Klageerweiterung macht er einen Gesamtschaden in Höhe von 470.043,61 EUR geltend. Hinsichtlich der Berechnungen des Klägers wird auf die Ausführungen in der Klageerweiterung vom 28.12.2015 (Bl. 57 ff. GA), sowie auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 04.10.2017 (Bl. 273 ff. GA), Bezug genommen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die vo...