Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG darf den dort genannten Personen lediglich die laufende Buchführung (Kontierung) überlassen werden. Die übrigen Buchhaltungsarbeiten (Einrichten der Buchführung/Aufstellen des Kontenplans/Erstellen von Abschlüssen) sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen und sämtliche Steuererklärungen) sind uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn die zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugte Person die Arbeiten durch einen steuerlichen Berater als Erfüllungsgehilfen ausführen lässt. Ein entsprechender Vertrag zwischen dem Buchhalter und dem Mandanten ist im Ganzen wegen Verstoßes gegen das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen (§ 5 StBerG) gem. § 134 BGB nichtig.
2. Im Falle unzulässiger Rechts- und Steuerberatung kann dem Berater ggü. dem Mandanten ein Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erwachsen, weil der Mandant die Dienste des Beraters auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB). Der Wertersatzanspruch richtet sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen vom Mandanten ersparten Vergütung. Er ist gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn sich der Leistende bewusst war, dass er gegen das gesetzliche Verbot verstieß.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 12.03.2004; Aktenzeichen 3 O 61/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.3.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die in dem hier maßgeblichen Zeitraum ein Reisebüro betrieben, Honorar für Buchhaltungs- und Jahresabschlussarbeiten betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 1996, die sie in der Zeit von Februar 1997 bis Mai 2001 mit einem Zeitaufwand entsprechend der Stundenaufstellung GA 149 f. erledigt haben will. Ihre an die Beklagten adressierten 7 Rechnungen (GA 47-GA 53) weisen als Tätigkeit "EDV-Dienstleistungen", den Zeitaufwand und ein Stundenhonorar von 60 DM aus. Auf den Gesamtrechnungsbetrag von 77.805,40 DM leisteten die Beklagten (z.T. über Abtretung von Steuererstattungsansprüchen) Zahlungen von insgesamt 36.064 DM. Der Restbetrag von 41.741,40 DM (= 21.342,04 Euro) ist Gegenstand der Klageforderung, die die Klägerin in 1. Instanz im Termin v. 10.10.2003 nach Rücknahme eines Teilbetrages von 3.000 DM für 50 Stunden Arbeiten zur Vorbereitung von Bilanzen und Steuererklärungen etc. nur i.H.v. 19.808,16 Euro geltend gemacht hatte, in 2. Instanz jedoch wieder in vollem Umfang geltend macht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat nach Beweisaufnahme über die Stundenaufstellung GA 149 f. die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie die in der Stundenaufstellung aufgeführten insgesamt 1.122 Stunden geleistet habe. Es bestünden erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Aufstellung und der Verdacht, dass sie nachträglich konstruiert worden sei, da sie mit den 7 Rechnungen nicht in Einklang zu bringen und der Klageschrift nicht beigefügt gewesen sei. Willkürlich sei auch der Umfang der Klagerücknahme für Zuarbeitungstätigkeiten für den ehemaligen Steuerberater Wende.
Der Kläger beanstandet mit der Berufung die Beweiswürdigung und rügt insb., dass das LG ihre mit Schriftsatz v. 10.11.2003 vorgelegten umfangreichen Anlagenkonvolute nicht berücksichtigt habe, und nimmt ergänzend Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Auf den Hinweis in 2. Instanz, dass der von ihr behauptete Vertrag mit den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen gem. § 134 BGB nichtig sei, trägt sie ergänzend zu einem Anspruch aus § 812 BGB vor.
Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 21.342,04 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 5.1.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie nehmen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Ausführungen des LG und tragen ergänzend vor. Sie meinen, die Klägerin habe zumindest leichtfertig nicht nur gegen das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen sondern auch gegen die Bestimmungen der §§ 146 Abs. 1 AO und 239 Abs. 2 HGB, wonach die Buchführung u.a. zeitgerecht vorzunehmen sei, verstoßen, und bestreiten, dass der Steuerberater Wende ggü. der Klägerin erklärt habe, die Durchführung der Arbeiten durch die Klägerin unter seiner Einschaltung zu rein steuerlichen Themen sei nicht zu beanstanden. Des Weiteren...