Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich bei einseitiger Vermögensbildung zur Altersicherung beider Lebenspartner. Zugewinnausgleich: Ausschluss des Zugewinnausgleichs gemäß § 1381 BGB wegen schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens des Ausgleichsberechtigten. Zugewinnausgleich bei einseitiger Vermögensbildung zur Alterssicherung beider Parteien
Leitsatz (amtlich)
1. Schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, dass sich nicht wirtschaftlich ausgewirkt hat (hier: massive körperliche Misshandlungen und ehebrecherisches Verhalten) kann den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB rechtfertigen.
Ein Ausschluss scheidet jedoch aus, wenn das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erwirtschaftet wurde und dieser einseitig Vermögensbildung zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten betrieben hat, um eine Alterssicherung für beiden Parteien zu schaffen, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens gegen den Zugriff der Gläubiger abgesichert ist.
2. Wird von einem Unternehmen (GmbH & Co. KG) eine auf eine Kapitalleistung gerichtete Lebensversicherung zur Absicherung der auf Zahlung einer Rente gerichteten Pensionszusage an den Geschäftsführer abgeschlossen und an diesen verpfändet, fällt weder die Pensionszusage noch die Lebensversicherung in das Endvermögen des Geschäftsführers.
Normenkette
BGB §§ 1373, 1375 Abs. 1, § 1381
Verfahrensgang
AG Dinslaken (Urteil vom 07.01.2005; Aktenzeichen 16 F 376/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 7.1.2005 verkündeten Urteils des AG Dinslaken (Az. 16 F 376/03) und unter teilweiser Aufhebung des am 8.6.2005 verkündeten Versäumnisurteils des OLG Düsseldorf verurteilt, an den Kläger 336.884,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2003 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil im Ausspruch zur Hauptsache aufrechterhalten.
2. Die Kosten der Säumnis und die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 86 % und der Kläger 14 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 350.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zugewinnausgleich in Anspruch.
Die Parteien haben am 22.10.1987 die Ehe miteinander geschlossen. Durch das am 13.4.2002 verkündete Urteil des AG Dinslaken wurde die Ehe auf den am 24.11.2002 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers rechtskräftig geschieden.
Nach der Scheidung hat zunächst die Beklagte im Verfahren 16 F 264/02 vor dem AG Dinslaken Zugewinnausgleich geltend gemacht. Die Klage ist durch das am 30.5.2003 verkündete Urteil des AG Dinslaken abgewiesen worden. Ihre Berufung gegen das Urteil hat die Beklagte zurückgenommen.
Mit der Behauptung, er habe während der Ehe keinen Zugewinn erwirtschaftet, begehrt nunmehr der Kläger Zugewinnausgleich von der Beklagten. Er beziffert deren Zugewinn in Anlehnung an ihren Vortrag im Vorverfahren auf mindestens 1.526.153,20 DM und macht die Hälfte des Betrages - also 763.076,60 DM = 390.154,87 EUR - als Zugewinnausgleich geltend. Diesen Anspruch hat der Kläger zunächst als Teilklage verfolgt, weil er der Auffassung ist, dass der Beklagten weitere Vermögenswerte zuzurechnen seien. Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 05-4679549-0-9 im Mahnverfahren geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 5.10.2007 hat der Kläger erklärt, dass die Klage lediglich in Höhe der vorliegend verfahrensgegenständlichen Forderung weiterverfolgt werde. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ist zurückgenommen worden.
Das AG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger seinen Vortrag nicht hinreichend substantiiert habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Senat hat die Berufung mit Versäumnisurteil vom 8.6.2005 zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht mit dem Einspruch angefochten und beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Versäumnisurteils des OLG Düsseldorf vom 8.6.2005 und unter Abänderung des Urteils des AG Dinslaken vom 7.1.2005 zu Az.: 16 F 376/03 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 390.154,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1.10.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, den Einspruch zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, dass sie jedenfalls keinen höheren Zugewinn erzielt habe als der Kläger. Im Übrigen hält sie einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers für verwirkt. Sie trägt hierzu vor, dass der Kläger über einen lang andauernden Zeitraum während des ehelichen Zusammenlebens u.a. durch schwere körperliche Misshandlungen der Beklagten sowie Todesdrohungen gegen diese, Alkoholmissbrauch und ehebrecherisches Verhalten mit russischen Prostituierten ein ehezerstörerisches Verha...