Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.06.2010) |
Tenor
A. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juni 2006 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland Fahrradschaltsteuervorrichtungen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
welche einen Schaltmechanismus über ein Schaltsteuerkabel betätigen, wobei die Schaltsteuervorrichtung folgende Merkmale umfasst:
einen Steuerkörper, drehbar bezüglich einer Achse zum Steuern des Schaltsteuerkabels;
einen Linearschaltkörper, einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerkörper ausbildend und zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung gekoppelt;
ein Schnittstellenelement beweglich montiert, relativ zu dem Linearschaltkörper und aufweisend einen ersten Fingerkontaktbereich und eine Betätigungskraftanwendungsfläche, wobei die Betätigungskraftanwendungsfläche die Betätigungskraft des Anschlags des Linearschaltkörpers bewirkt, um den Linearschaltkörper von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition zu bewegen;
einen zweiten Schaltkörper, welcher einen zweiten Fingerkontaktteil ausbildet, und zwar in einer Position beabstandet von dem Steuerkörper und welcher mit der Schaltsteuervorrichtung zur Versetzung zwischen einer zweiten Ausgangsposition und einer zweiten Schaltposition gekoppelt ist;
eine erste Übertragung, die Linearversetzung des Linearschaltkörpers von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition umsetzend in eine Rotationsversetzung des Steuerkörpers, wobei die erste Übertragung eine Vielzahl von Rastzähnen umfasst, die in einer Rastzahnebene angeordnet sind;
eine zweite Übertragung, welche die Versetzung des zweiten Schaltkörpers von der zweiten Ausgangsposition zu der zweiten Schaltposition umsetzt in eine Rotationsversetzung des Steuerkörpers; und
wobei ein Bewegungspfad beider Schaltkörper im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene ist, während das Schnittstellenelement schwenkbar montiert ist, um einem Bewegungspfad folgen zu können, der nicht parallel zur Rastzahnebene ist;
2. der Klägerin über alle Handlungen gemäß Ziffer I.1. ab dem 10. März 2005 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach dem gelieferten Produkt, den Liefermengen, den Lieferanten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung (aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet),
e) des erzielten Gewinns unter Angabe der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1.
bezeichneten Handlungen seit dem 10. März 2005 entstanden ist und
künftig noch entstehen wird.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
B. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
C. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 85 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und im übrigen der Klägerin auferlegt.
D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 850.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des im Januar 2005 eingetragenen und im Februar 2005 im Patentblatt bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 201 22 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 6) betreffend eine Fahrradschalteinrichtung. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung und in der Berufungsinstanz zusätzlich auf Auskunft - gemeint ist in ihrem Antrag ersichtlich Rechnungslegung - und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.
Das Klagegebrauchsmuster ist aus der europäischen Patentanmeldung 01 30 2yyy.7 abgezweigt worden, die im Januar ...