Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Rechtsanwalt einen Anspruch des Mandanten gegen einen Dritten verjähren lassen, so entsteht der Schaden mit der Vollendung der Verjährung und nicht erst mit der Erhebung der Verjährungseinrede durch den Dritten.

2. Der Mandant hat Kenntnis von einem Regressanspruch gegen seinen Rechtsanwalt, wenn er den Hergang der Schadensentwicklung in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung des Regressanspruchs bietet; eine rechtsirrtümlich fehlerhafte Beurteilung der Tatumstände hindert den Verjährungsbeginn nicht.

3. Die Zustellung zur Fristwahrung bewirkt der Kläger nicht mehr "demnächst", wenn er zwischen der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses und der Einzahlung dreieinhalb Wochen verstreichen lässt.

 

Normenkette

BGB §§ 675, 611, 280, 194, § 199 ff.; ZPO § 167

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 04.03.2011; Aktenzeichen 14c 319/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 4.3.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14c Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1. und 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer Wohnungen, die sie gemeinsam mit anderen Bauherren in D., S: Str:, hat errichten lassen. Die Teilungsklärung für das Wohnungseigentum wurde am 8.9.1983 notariell beurkundet. Im Dezember 1983 veräußerte die Klägerin drei dieser Wohnungen. In der Folgezeit wurde sie von den Erwerbern wegen im Jahr 1984 festgestellter Mängel am Gemeinschaftseigentum hinsichtlich der gesamten Kosten der Mängelbeseitigung erfolgreich in Anspruch genommen. Aufgrund der in diesem Zusammenhang ergangenen Urteile zahlte die Klägerin nach ihrem Vorbringen an die Erwerber insgesamt EUR 394.436,72.

Im Jahr 1996 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1. mit der Prüfung der Inanspruchnahme der übrigen Wohnungseigentümer. Sachbearbeiter war der Beklagte zu 2.. Nachdem dieser die Erfolgsaussichten bejaht hatte, nahm die Beklagte zu 1. für die Klägerin im Rahmen eines Musterverfahrens die Wohnungseigentümer L. und S. in Anspruch. Durch Urteil vom 9.11.1998 (Az. 3 WX 353/97) bestätigte das OLG einen quotenmäßigen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die übrigen Wohnungseigentümer (§ 16 Abs. 2 WEG, §§ 748, 242 BGB).

Nachdem diese Musterentscheidung ergangen war, wurden die Beklagten beauftragt, die Ausgleichsansprüche auch gegenüber den anderen Wohnungseigentümern durchzusetzen. In einer Entscheidung vom 25.4.2006 (Az. I-3 Wx 276/05) erkannte das OLG, dass nur diejenigen Wohnungseigentümer Ausgleich schulden, die zum Zeitpunkt der Begründung der Ausgleichsansprüche Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft waren. Ein Haftungsübergang der für den Rechtsvorgänger fällig gestellten, rückständigen und im Verhältnis der Wohnungseigentümer begründeten Verbindlichkeiten bestehe nicht, da dieser gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Vor Erlass der Entscheidung des OLG Düsseldorf im Jahr 2004 beantragten die Beklagten - zur Verhinderung einer drohenden Verjährung - für die Klägerin Mahnbescheide gegen die einzelnen Miteigentümer, die sich der Höhe nach auf eine Kostenbeteiligung entsprechend ihrem prozentualen Anteil gemäß der Teilungserklärung beliefen. Die dortigen Antragsgegner legten jeweils Widerspruch ein und beriefen sich im Laufe des Jahres 2005 auf Verwirkung und Verjährung (wegen mangelnder Individualisierung des Anspruchs). Das AG wie auch das LG Düsseldorf ließen sodann die Einrede der Verwirkung durchgreifen. In seiner Entscheidung vom 6.4.2008 (Az. 3 Wx 353/97, 276/05 und 270/07) stellte das OLG Düsseldorf fest, dass entweder die Passivlegitimation der Erwerber nicht vorläge (weil sie erst später Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft geworden waren) oder aber die Einrede der Verjährung durchgreife, weil die Forderungen im Mahnbescheidverfahren nicht hinreichend individualisiert worden seien. Zuvor hatte die Klägerin, welche seit dem Jahr 2006 auch durch Rechtsanwältin B. vertreten wurde, die u.a. Regressansprüche gegen die Beklagten prüfen sollte, der Beklagten zu 1. in einigen, nicht näher bezeichneten Verfahren den Streit verkündet.

Die Klageschrift vom 1.4.2009 wurde am 30.12.2009 beim LG Düsseldorf eingereicht. Am 13.1.2010 forderte die Gerichtskasse die Klägerin zur Zahlung des Kostenvorschusses auf. Dieser wurde von der Klägerin am 8.2.2010 eingezahlt und am 10.2.2010 der Gerichtskasse gutgeschrieben.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin hat behauptet, von der Beklagten zu 1. pflichtwidrig fehlerhaft beraten und vertreten worden zu sein. Aufgrund dessen sei ihr in...

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