Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 O 44/91) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Mai 2020 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 34 O 44/19 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor unter Ziffer III. 2 a) des angefochtenen Urteils klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
a) der Klägerin zu 1) sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Ziffer III.1 a) entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) zu 40 %, die Beklagte zu 2) zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu weiteren 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger aus Ziffer I. des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,- EUR sowie aus Ziffer II. und Ziffer III. des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 200.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in vorgenannter Höhe leisten. Im Übrigen wird den Beklagten gestattet, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Glücksspielangebots der Beklagten sowie sich daraus ergebende wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung.
Die Klägerin zu 1) ist Organisatorin verschiedener staatlicher Lotterien in A.; Veranstalter ist das klagende Land, der Kläger zu 2), in dessen Auftrag bzw. mit dessen Genehmigung die Klägerin zu 1) Lotterien durchführt und terrestrisch sowie im Internet anbietet. Das Spielangebot umfasst in Kooperation mit den anderen 15 Landeslotteriegesellschaften als Teil des Deutschen Lotto- und Totoblocks unter anderem das "X 1", die Zusatzlotterien "X 2" und "X 3", die Lotterie "X 4" mit der Zusatzlotterie "X 5" sowie die gemeinsam mit weiteren europäischen Lotteriegesellschaften betriebene Lotterie "X 6". Daneben ist die Klägerin zu 1) selbst Veranstalterin der Lotterie "X 7", die sie ebenfalls durchführt. Sie befindet sich auf der sogenannten White-List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder.
Die Klägerin zu 1) ist zusammen mit den 15 anderen Landeslotteriegesellschaften Inhaberin verschiedener registrierter Marken unter anderem in der Klasse 41 (Organisation und Durchführung von Glückspielen). Hierzu gehören die Marken X 1 (DE ...160), X 3 (DE ...419), X 2 (DE ...418), X 7 (DE ...298), X 4 (DE ...886) und X 5 (DE ...484).
Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine in B. ansässige Limited. Sie betreibt die deutschsprachige und bundesweit abrufbare Internetseite www.c.com, auf der sie unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen staatlicher Lotterien ("Zweitlotterie") anbietet. Ihr Angebot umfasst die Lotterien "X 1" einschließlich der Zusatzlotterien "X 2" und "X 3", "X 4" mit der Zusatzlotterie "X 5", "X 6" und "X 7". Darüber hinaus bietet die Beklagte zu 2) auch Zweitlotterien für weitere internationale Lotterien an, namentlich "X 8", "X 9", "X 10", "X 11", "X 12", "X 13", "X 424/7", "X 14", "X 15", "X 16", "X 17", "X 18", "X 19", "X 20", "X 21", "X 22" und "X 23". Zu jedem dieser Lotteriespiele stellt die Beklagte zu 2) auf ihrer Plattform eine Seite zur Verfügung, auf der die entsprechenden Spielscheine abgebildet sind. Der Nutzer kann nach vorheriger Erstellung eines Kontos und Anmeldung den jeweiligen Spielschein durch Auswählen von Zahlen ausfüllen, gegebenenfalls eine Zusatzlotterie wählen und durch Anklicken des Buttons "Abgeben" seinen Tipp abschicken. Die Annahme des Tipps erfolgt erst gegen Zahlung eines Entgelts. Bezüglich der optischen Gestaltung des Glückspielangebots der Beklagten zu 2) wird auf die Anlagen A und C verwiesen, die dem angefochtenen Urteil beigefügt worden sind.
Die Beklagte zu 1) ist eine ebenfalls auf B. geschäftsansässige Limited. Sie hält nach ihrem Vortrag eine Lizenz zum Betreiben von Glückspiel der Regierung von B.. Die von den Spielteilnehmern bei der Beklagten zu 2) abgegebenen Tipps werden von dieser an die Beklagte zu 1) vermittelt, die wiederum als Buchmacherin fungiert. Sie bestimmt die Gewinnchancen, berechnet die Gewinne, ist für die Auszahlung von Gewinnen verantwortlich und zahlt an die Beklagte zu 2) die Gewinne zur Verteilung an die Spielteilnehmer aus. Die Beklagten sind gemeinsam im Impressum der Internetseite www.c.com aufgeführt und verfügen über gemeinsame Allgemeine Geschäftsbedingungen. Über eine von deutschen Behörden erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen in Deutschland verfügt weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2).
Diesem Hauptsacheverfahr...