Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 376/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger schloss am 25. Oktober 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 7.583,92 Euro zu einem Zinssatz von 7,45 Prozent effektiv, der der Finanzierung eines Kraftfahrzeugs diente. Die Vereinbarung sah eine Tilgung in 72 Monatsraten und eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs vor. Die beigefügte Widerrufsbelehrung enthielt die Formulierung:
"Jeder Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung auch ohne Begründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) ... widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag (um 00:00 Uhr), nachdem den Darlehensnehmern diese Belehrung zur Verfügung gestellt und der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift des Antrags ausgehändigt wurde. ...".
Im Jahr 2013 verkaufte der Kläger das finanzierte Fahrzeug nach einem Motorschaden und tilgte die Restvaluta des Darlehens aus dem Verkaufserlös. Den verbleibenden Restsaldo in Höhe von 700,00 Euro finanzierte er um.
Am 9. April 2013 schloss der Kläger mit der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von 15.500,00 Euro zu einem Zinssatz von 4,99 Prozent effektiv, der wiederum der Finanzierung eines Kraftfahrzeugs diente. Die Vereinbarung sah eine Tilgung in 84 Monatsraten und eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs vor. Der Kredit war mit einer Restschuldversicherung gesichert. Die hierfür fällige Versicherungsprämie in Höhe von 1.313,60 Euro trat zu der Nettodarlehenssumme hinzu. Die mit "Widerrufsinformation" überschriebene Belehrung enthielt die Formulierungen:
"1.) Widerrufsrecht:
Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem die Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Die Darlehensnehmer haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für die Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung ihres Antrags oder in einer für die Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für die Darlehensnehmer bestimmten Abschrift ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und den Darlehensnehmern eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben können die Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Die Darlehensnehmer sind mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die A. Bank Geschäftsbereich der B. Niederlassung Deutschland, ....., Fax-Nr. ...., E-Mail-Service: .......
...
2.) Widerrufsfolgen:
Die Darlehensnehmer haben innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausgezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde."
Der Kläger führte die noch offene Darlehensvaluta aus eigenem Entschluss zum 30. Juli 2014 vorzeitig zurück.
Mit Anwaltsschreiben vom 10. Juni 2016 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss der beiden vorgenannten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung der errechneten Salden der jeweiligen Rückgewähransprüche gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, hinsichtlich des Vertrages vom 25. Oktober 2008 sei das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt; hinsichtlich des Vertrages vom 9. April 2013 sei die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden, denn sie entspreche dem gesetzlichen Muster. Der Verbraucher erkenne, dass es sich bei "E-Mail-Service: ...... nicht um die E-Mail-Adresse handele.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, sein Widerrufsrecht sei nicht verwirkt; es fehle sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. Die Beklagte könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation durch Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt und ihre Möglichkeit zur Nachbelehrung nicht genutzt habe. Daran könne auch die vorzeiti...