Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.11.2005)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. November 2005 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

  • IV.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 750.000,-- Euro.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 749 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend einen in einem Rohr angeordneten Mischer. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 21. Juni 1995 eingereicht und am 27. Dezember 1996 im Patentblatt veröffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 24. Januar 2001 bekannt gemacht worden. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:

Statischer Mischer mit mehreren in einem Rohr (10) hintereinander angeordneten Mischelementen (1, 1'), die quer zur Strömungsrichtung angeordnet Umlenkscheiben (30, 30') mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen (4, 4') sowie Teilumlenkscheiben (3, 3') aufweisen, wobei auf der Zu- und Abströmseite jeder Umlenkscheibe mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg (2, 2') vorgesehen ist, der Trennsteg der Zuströmseite sich mit dem Trennsteg der Abströmseite kreuzt, jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt und - in Strömungsrichtung gesehen - jede Umlenkscheibe die Ausnehmungen der nachfolgenden Umlenkscheibe abdeckt.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 als Explosionszeichnung zwei aufeinander folgende Mischelemente und den ihnen zugeordneten Rohrabschnitt, in dem die Mischelemente zwei Strömungskanäle bilden, die Figuren 2 bis 4 Mischelemente mit in unterschiedliche Richtungen geneigten Teilumlenkscheiben und Figur 8 Mischelemente in einem Rohr mit quadratischem Querschnitt, wobei mögliche Abweichungen von den in Anspruch 1 beschriebenen Formgebungen dargestellt werden, insbesondere einzelne Trennstege und Teilumlenkscheiben, die nicht eben und einzelne Stege, die mit zusätzlichen Elementen zur Strömungslenkung und/oder zur Verstärkung versehen sind.

Die Beklagten zu 1. und 2., deren Direktoren die Beklagten zu 3. und 4. sind, vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter den Produktbezeichnungen "X" den "X1 Mixer und den "X2 Mixer" in unterschiedlichen Größen; die Ausgestaltung der einzelnen hintereinander im Rohr angeordneten Mischelemente geht aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung des als Anlage K 3 vorgelegten Prospektes, der als Anlage K 6 von der Klägerin zu den Akten gereichten Skizze und den als Anlagen WKS 28 überreichten Bilddarstellungen hervor. Zur weiteren Erläuterung legt die Klägerin ein Muster (Anlage K 5), eine mit Maßangaben versehene schematische Zeichnung zweier Mischelemente in dem zugeordneten Rohrabschnitt und als Anlage K 15 eine weitere mit Maßangabe versehene Zeichnung vor, während die Beklagten vergrößerte Modelle und als Anlagen B 10 und B 11 Fotografien dieser Modelle eingereicht haben.

Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Abbildungen ersichtlich ist, sind die einstückig ausgebildeten Mischelemente gedanklich in 6 geometrische Bauteile zerlegbar, nämlich zwei dreieckige Platten und vier keilförmige Teilkörper, wobei jeweils zwei Teilkörper mit ihrer Neigung um 90° versetzt zueinander angeordnet sind und aneinander gesetzt ein (Teil-)Umlenkelement bilden. Die dreieckigen Platten bilden zwischen den Umlenkelementen Strömungskanäle und trennen die Teilströme voneinander. Die Neigungswinkel der schräg verlaufenden Flächen gegenüber der Strömungsrichtung liegen in einer Größenordnung von mehr als 45° und weniger als 90°; die Längsausdehnung eines einzelnen Umlenkelementes beträgt einen Bruchteil des Rohrdurchmessers.

Die Klägerin sieht durch den Vertrieb von Mischern mit derartigen Mischelementen das Klagepatent verletzt und hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die einzelnen Umlenkelemente seien trotz ihrer doppelkeilförmigen Ausbildung Umlenkscheiben bzw. Teilumlenkscheiben im Sinne der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Durch die geringe Ausdehnung der Umlenkelemente in Längsrichtung werde wie von der Erfindung angestrebt der Leervolumenanteil erhöht und Kunststoffmaterial bei der Herstellung eingespart. Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, die Umlenkelemente verwirklichten die klagepatentgesc...

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